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Geteilte Freude bei Spendern und Opfern

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Die gewaltige Spendenoffensive der Österreicher anlässlich der sommerlichen Hochwasserkatastrophe ebbt langsam ab und lässt eine "steuerliche Nachdenkphase" zu: Kann man die gute Tat in einen spürbaren Steuerabsetzposten ummünzen, und wenn ja: Wie sind die Spielregeln?


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Tatsächlich hat die Finanzverwaltung die elementare Spendenfreudigkeit vor allem im betrieblichen Bereich bevorzugt unterstützt. Anders als bei privaten Spendern: Dort hätte es zu viel Geld gekostet, heißt es aus der Wiener Himmelpfortgasse. Ohne Hochwasser-Anlass konnten Betriebe Spenden an Katastrophenopfer bisher nur zuwenden, wenn die guten Gaben aus dem eigenen Leistungs- oder Produktionsbereich stammten; Nur Sachspenden durften den eigenen Betriebsgewinn steuerlich mindern. Zusätzliche Auflage war, dass mit der freundlichen Zueignung auch eine gleichzeitige Werbebotschaft verbunden sein musste. Die Namensnennung in der TV-Werbespule der Aktion "Nachbar in Not" oder eine mediale Erwähnung genügten da schon.

Werbung als Vorwand

Seit der heurigen Flutkatastrophe hat man das Spendenkorsett jedoch gelockert. Als Betriebsausgaben absetzbar sind - rückwirkend seit Jahresbeginn - "Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden). Ohne betragliche Begrenzung, aber mit dem Beisatz: ". . . wenn sie der Werbung dienen". Die Beschränkung auf Sachgüter ist damit weggefallen: Es können auch Geldspenden aus der Firmenkasse sein. Und es muss sich nicht um betriebseigene Sachgüter handeln, sie können zu Spendenzwecken auch zugekauft werden.

Auch bei dem (weiterhin nötigen) Werbekonnex zeigt sich die Finanz lockerer. In einem Erlass wird beispielhaft aufgelistet, wie die Werbebotschaft angedeutet werden kann: in Zeitungsberichten, durch Scheckübergabe vor der "Seitenblicke"-Kamera, durch Plakate oder in den Homepages ("Wir spenden!"). Im kleineren Kreis genügen Aufkleber in Auslagen oder Firmenräumen oder Hinweise in den üblichen Feiertagsinseraten ("Heuer keine Kundenpräsente - wir unterstützen die Flut-Opfer!"). Passt schon.

Aufrechnung der Kosten

Es ist nicht gleichgültig, ob eine Katastrophenspende in einem Betrieb landet oder bei einer Privatperson. Ist der Spendenempfänger ein von den Elementarereignissen betroffener Betrieb, dann sind die eingenommenen Spendengelder bei ihm zwar grundsätzlich ertragsteuerfrei (auch umsatzsteuerfrei), müssen aber - wenn sie eindeutig gewidmet sind - die Anschaffungskosten von Ersatzinvestitionen kürzen oder die sonstigen Schadensauf-wendungen buchhalterisch neutralisieren. Nur bei sehr all-gemein zugeeigneten Spenden ("zur Unterstützung des Wiederaufbaues Ihres Unternehmens") könnte man von einer Aufrechnung mit Investitions- oder Schadensbehebungskosten absehen. Bei unentgeltlich erhaltenen Anlagegütern müsste der betriebliche Empfänger jedenfalls fiktive Anschaffungskosten bilanzieren.

Lohnsteuerfreie Ersätze

Der Erlass der Finanzverwaltung begünstigt auch Spenden eines Arbeitgebers an seine von Elementarschäden betroffenen Dienstnehmer. Solche - eindeutig gewidmeten - Geld- oder Sachzuwendungen sind lohnsteuerfrei (auch von allen anderen Lohnabgaben befreit). Analoges gilt für zinsverbilligte oder zinsenfreie Firmendarlehen. Da hier die Einschränkung auf die "zwangsläufig" notwendige Schadensgutmachung fehlt, könnten durch großzügige Arbeitgeber auch solche Güter der betroffenen Mitarbeiter "refinanziert" werden, die "luxusnah" nicht zur unbedingt notwendigen Lebensführung erforderlich sind (wie etwa Zweitwohnsitze). Die strenge Einschätzung bei der Absetzbarkeit "außergewöhnlicher Belastungen" gilt hier somit nicht. Dagegen ist das Gleichbehandlungsprinzip zu beachten. Die betriebliche Spendenöffnung muss für alle betroffenen Betriebsangehörigen gelten (wenngleich sie wegen der individuellen Schadensausmaße unterschiedlich hoch sein kann). Die Bevorzugung nur einzelner Mitarbeiter wäre für diese steuerpflichtiger Zusatzlohn.

Im privaten Bereich ist die Spendenhingabe im Zusammenhang mit der Katastrophenhilfe kein Steuerabsetzposten. Die Spende ist aber beim (privaten) Empfänger steuerfrei und schenkungssteuerfrei; letzteres allerdings - so sieht es ein Ministerialerlass vor - nur bis 30. Juni 2003.

Spenden an Privatmuseen

Die spendenfreundliche Tendenz des "Hochwasseropfer-entschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002" hat übrigens eine wache Lobby anderer Spenden-Interessenten zu Initiativen angeregt, die dann tatsächlich in die "Lex Hochwasser" Eingang gefunden, aber mit Katastrophen nur sehr indirekt zu tun haben: die Privatmuseen-Begünstigung und die Förderung des Behindertensportes. Demnach zählen ab nun nicht nur die öffentlich-rechtlichen Museen und Sammlungen zu den möglichen Empfängern steuerabsetzbarer Spenden, sondern auch Privatmuseen sowie jene (gemeinnützigen) Dachverbände, die sich der Sportbetreuung behinderter Menschen widmen.

Die Höhe der zugelassenen Absetzposten bei diesen Spenden ist allerdings "gedeckelt"; sie darf im betrieblichen Bereich höchstens 10% des Vorjahresgewinns und bei den Privaten nicht mehr als 10% der Vorjahreseinkünfte ausmachen. Ein Ausmaß, das - so ein Finanzbeamter mit einem gewissen Lächeln - "in der Praxis aber ohnehin kein Thema ist".