Die Umsetzungsverpflichtung zweier EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw. Neuerlassung des österreichischen Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich; es handelt sich um die Antirassismusrichtlinie (2000/43/EG) und die Rahmen-Gleichbehandlungsrichtlinie (2000/78/EG). Gemäß Beschluss des Nationalrates vom 26. 5. 2004 wird das neue Gleichbehandlungsgesetz am 1. 7. 2004 in Kraft treten.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 20 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Das neue Gleichbehandlungsgesetz ist insbesondere anwendbar auf Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Das Gesetz verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierung bestimmter Personengruppen. Aufgrund des Geschlechtes oder auf Grund der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Der zentrale arbeitsrechtliche Bereich des neuen Gesetzes ist das Gleichbehandlungsgebot in der Arbeitswelt, das folgende Tatbestände umfasst:
- Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (insbesondere bei Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Festsetzung des Entgelts, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, Beförderungen).
- Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt (insbesondere bei Zugang zur Berufsberatung, bei der Mitgliedschaft in einer ArbeitnehmerInnen- oder ArbeitgeberInnen-Organisation sowie bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit).
Bei Ungleichbehandlung wegen eines Antidiskriminierungsgrundes (insbesondere Alter) liegt nur dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal
- auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit
- eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und
- sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Weiters sieht das neue Gesetz ausdrückliche Diskriminierungsverbote im Zusammenhang mit sexueller oder sonstiger Belästigung der ArbeitnehmerInnen vor.
Darüber hinaus enthält das Gesetz die Gebote der geschlechtsneutralen sowie diskriminierungsfreien Stellenausschreibung.
Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des neuen Gesetzes gilt das Prinzip der Wiederherstellung des diskriminierungsfreien Zustandes. Darüber hinaus hat die diskriminierte Person Anspruch auf Schadenersatz, teilweise auch auf Ersatz des immateriellen Schadens.
Für den Bereich der Stellenausschreibung gibt es darüber hinaus Verwaltungsstrafen von bis zu 360 Euro. Zu beachten ist, dass der/die Beklagte im Verfahren beweisen muss, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes Motiv (als das vom Kläger/von der Klägerin behauptete) für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
* Rechtsanwältin Dr. Alexandra Knell ist Arbeitsrechtsspezialistin bei der Wiener Sozietät DORDA BRUGGER JORDIS