Der auch in Österreich tätige private Glücksspielveranstalter Bwin erlitt vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine herbe Niederlage.
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Bwin International Ltd ist ein Online-Spieleveranstalter mit Sitz in Gibraltar. Er bietet Glücksspiele über eine Internetseite an, wobei sich ein Server für die Online-Angebote auch in Österreich befindet. Das Online-Angebot von Bwin umfasst Sportwetten, Kasinospiele sowie Spiele auf der Grundlage der Auslosung von Zahlen wie Lotto. Bwin ist unter anderem auch in Portugal tätig und hat dort im August 2005 einen Sponsorenvertrag mit der portugiesischen Ersten Fußballliga abgeschlossen, die daraufhin für die nächsten vier Spielzeiten zur "Bwin Liga" umbenannt wurde.
In Portugal unterliegen die Glücksspiele allgemein einem grundsätzlichen Verbot, wobei sich der Staat die Möglichkeit vorbehalten hat, den Betrieb eines oder mehrerer Spiele staatlich kontrollierten Einrichtungen zu übertragen.
Im Fall der Sportwetten erfolgte diese Übertragung auf die "Santa Casa da Misericórdia de Lisboa - Departamento de Jogos", eine gemeinnützige juristische Person des öffentlichen Rechts. Jedes von Santa Casa veranstaltete Glücksspiel wird einzeln durch eine gesetzesvertretende Verordnung der portugiesischen Regierung geregelt. Die für Sportwetten erlassene Verordnung Nummer 282/2003 überträgt nun Santa Casa das ausschließliche Recht des Betriebs von Sportwetten, auch soweit diese im Internet beworben werden. Santa Casa wurde auch dazu ermächtigt, bei Verstößen gegen ihr Monopol auf Sportwetten Geldbußen gegen diejenigen zu verhängen, die solche Spiele unter Missachtung dieses Ausschließlichkeitsrechts veranstalten und Werbung dafür machen.
Gegen Bwin und die "Liga Portuguesa de Futebol Profissional" wurden dementsprechend Geldbußen von 74.500 beziehungsweise 75.000 Euro wegen des Anbietens von Sportwetten im Internet verhängt. Sowohl die Liga als auch Bwin erhoben gegen diese Strafbescheide vor dem Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto Klage auf Aufhebung derselben und beriefen sich dabei auf eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs - unter Verstoß gegen die Grundsätze der Dienstleistungs-, der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß den Artikeln 49, 43 und 56 EG-Vertrag.
Dienstleistungsfreiheit
Der im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 234 EG-Vertrag angerufene Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) stellte eingangs klar, dass die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung finden. Zum einen deswegen, weil Bwin ja über das Internet und nicht über eine in Portugal ansässige Niederlassung ihr Geschäft betreibt und zum anderen die Beschränkung des Kapitalverkehrs nur eine unvermeidbare Folge der Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs ist.
In Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit stellt der EuGH fest, dass die portugiesische Regelung zwar eine eindeutige Behinderung dieser Grundfreiheit des Binnenmarktes darstellt, diese Beschränkung aber aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könne. In Ermangelung einer Harmonisierung des Bereichs der Glücksspiele durch die Gemeinschaft steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik festzulegen und das Schutzniveau genau zu bestimmen. Die Beschränkungen müssen allerdings nicht diskriminierend, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, um den Schutzzweck - den Schutz der Glücksspieler vor Betrug durch die Anbieter - zu gewährleisten. Der EuGH bejahte diese Kriterien und erklärte damit die portugiesische Regelung mit der Dienstleistungsfreiheit für vereinbar.