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GmbH: Einer könnte der Böse sein

Von Konstanze Walther

Wirtschaft
Die Gesellschafter sind aneinander gebunden - bis einer ausschert. Foto: bilderbox

Ausformulierter Vertrag sehr wichtig. | Aber nicht alle Nachteile abwendbar. | Wien . Eine GmbH ist trotz der namensgebenden "beschränkten Haftung" für die Gesellschafter nicht automatisch eine Insel der Seligen - das war die Kernaussage eines Vortrages des Wirtschaftsanwalts Ingo Kapsch in Wien.


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Vor allem als Minderheitsgesellschafter müsse man bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages aufpassen, denn sonst sei man "ein armes Schwein" und könne bei jeder Gelegenheit "ausgebootet werden".

Große Vertragsfreiheit

Für den Mehrheitsgesellschafter (der mehr als 50 Prozent an der GmbH hält) kann es hingegen bei einer genauen Ausformulierung des Vertrags "nur schlechter werden." Das Gesetz räumt ihm nämlich zahlreiche Vorteile ein, die aber oft vertraglich abdingbar sind. Denn im Innenverhältnis gibt es einen weit reichenden Gestaltungsspielraum. Im Außenverhältnis, also zu Dritten, sind die Regelungen des Gesetzes hingegen nicht abänderbar, "aus Gründen des Gläubigerschutzes". Hier gilt es auch mit dem Irrglauben aufzuräumen, dass die Gesellschafter nur mit ihrer Stammeinlage haften.

Denn die Haftung ist zwar grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen (das Stammkapital, das im Firmenbuch aufscheint) beschränkt, aber die Gesellschafter sind intern "einander ausgeliefert". Denn falls einige Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht vollständig bar eingezahlt haben, ein Umstand, der erlaubt ist, müssen die anderen bei Uneinbringlichkeit dafür haften, so der Anwalt.

Risiko Mitgesellschafter

Kapsch illustriert dies mit einem Beispiel aus der Praxis: Bei einer GmbH war der Mehrheitsgesellschafter eine Privatstiftung, die mit einer Einlage im Firmenbuch aufschien. Der zweite Gesellschafter war zwar nur mit 2000 Euro an der GmbH beteiligt, doch musste er, als die Gesellschaft in Zahlungsunfähigkeit kam, für 1,6 Millionen haften- da die Stiftung den Betrag nicht aufbringen konnte. "Ähnliches kann passieren, wenn ein Gesellschafter den Griff in die Kasse macht, und sich nachher auf die Malediven verabschiedet. Die übrigen Gesellschafter müssen bis zur Höhe der Stammeinlage dafür haften", so der Experte.

Eine weitere "finanzielle Bedrohung" für die Gesellschafter ist die so genannte Durchgriffshaftung. Hier haften nämlich die Gesellschafter nicht nur mit ihrer Stammeinlage, sondern auch mit ihrem Privatvermögen. Dies ist eine Durchbrechung des geltenden Prinzips der scharfen Trennung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen. "Wofür habe ich denn eine GmbH, wenn nicht dafür, um eben nicht mit meinem eigenen Vermögen zu haften", so Kapsch. Die Ausnahme wird daher nur schlagend, wenn die Gesellschafter grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich die Gläubiger der Gesellschaft schädigen.

Laut einer OGH-Entscheidung von 2005 ist das bereits dann der Fall, "wenn die Gesellschaft qualifiziert unterkapitalisiert ist: Dann, wenn jedermann klar ist, dass man mit so wenig Geld nicht diese oder jene Art von Geschäftsbetrieb unterhalten kann." Das gilt dann, wenn das Gesellschaftsvermögen zwar über dem gesetzlichen Minimum von 35.000 Euro liegt, aber in seiner Höhe womöglich nicht den Anforderungen des fraglichen Betriebes entspricht. Ein Umstand, den der Experte kritisiert: "Denn wenn man das ernst nimmt, sind wohl zwei Drittel aller österreichischen GmbHs gefährdet."