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Die unendliche Geschichte umfasst schon an die zweihundert Kapitel. So viele Judikate der Höchstgerichte beschäftigen sich inzwischen mit der offenbar unlösbaren Frage, ob die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer zu belasten sind. Selten ist ein Problemkreis von so vielen Instanzen seziert und befundet worden. Kürzlich hat das Verwaltungsgericht eine 201. Expertise vorgelegt. Kein Weihnachtsgeschenk für die Manager.
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Das Problem betrifft vornehmlich jene GmbH-Geschäftsführer, die an "ihrer" Gesellschaft wesentlich (zu mehr als 25%) beteiligt sind. Bis zu dieser Grenze sind ihre Bezüge steuerlich gesehen "nichtselbständige Einkünfte", belastet mit dem Dienstgeberbeitrag (DB) samt Zuschlag und der Kommunalsteuer; immerhin insgesamt 8%.
Quasi-Unternehmerstatus?
Bei Mehrheitsgesellschaftern oder solchen mit Sperrminorität gehören die Bezüge zu den "selbständigen Einkünften", weil der Fiskus - unter anderem - davon ausgeht, dass diese Leute Quasi-Unternehmer-Status haben, sich also alles selbst richten können. Dessen ungeachtet verlangen Finanz und Gemeinden auch von diesen Bezügen volle DB- und KommSt-Abgaben. Warum das so ist, hängt mit einer weitgehend profiskalischen Interpretation der betreffenden Gesetze zusammen. Die Geschäftsführer werden nämlich "echten" Dienstnehmern weitgehend gleichgestellt, wobei man allerdings die Weisungsgebundenheit der Dienstnehmer bei den Managern "ausblendet".
Dazu hat die Rechtsprechung für die Praxis allerdings einige dehnbare, aber immerhin annehmbare Kriterien entwickelt, mit deren Hilfe die Dienstnehmerfiktion manchmal auch unterlaufen werden kann. Etwa die Tragung eines Unternehmerrisikos durch die Geschäftsführer (wenn deren Bezüge vom Bilanzergebnis abhängig sind); oder die unregelmäßige Auszahlung der Bezüge (z.B. nur einmal jährlich, was sich ein "echter" Dienstnehmer wohl kaum gefallen ließe); oder die fehlende Mittätigkeit im Betrieb; oder die Tragung von Betriebsausgaben durch den Geschäftsführer usw.
Unter solchen Aspekten wurden tatsächlich etwa 6% der Beschwerden der Manager vom Verwaltungsgerichtshof zu deren Gunsten erledigt. Eine Judikatur, an die sich der Gerichtshof heute nicht mehr so gern erinnert: "In den wenigen Beschwerdefällen, in denen der angefochtene Bescheid aufzuheben war, wurzelte der Aufhebungsgrund regelmäßig in Unzulänglichkeiten der Beschwerdebegründung" wird der Ball an die Unterbehörden zurückgespielt. Denn, so das Höchstgericht sinngemäß in einer soeben be-kannt gewordenen Entscheidung eines verstärkten Senats: Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen gibt dazu Anlass, die bisher vertretene Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von den Kriterien "Unternehmerwagnis" und "laufende Entlohnung" (die nunmehr in den Hinter-grund zu treten haben) es vielmehr darauf ankommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist.
Diese Eingliederung besteht allemal, weil Gesellschafter-Geschäftsführer innerhalb der Gesellschaft eben eine Geschäftsführertätigkeit ausüben. Das ist das Faktum. Die übrigen Argumente (Unternehmerrisiko, jährliche Auszahlung der Vergütungen, Weisungsfreiheit, örtliche und zeitliche Ungebundenheit der Leitungsfunktion, wirtschaftliche Unabhängigkeit wegen Vorhandensein etwaiger weiterer Einkunftsquellen) gehen demgegenüber mangels rechtlicher Relevanz ins Leere, meinen die Richter.
"Liegt also bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für seine Gesellschaft (nämlich als Geschäftsführer) eine auf die rechtliche Beziehung zurückzuführende Weisungsungebundenheit vor, dann sind im Falle seiner Eingliederung in den Organismus des Betriebes alle weiteren Merkmale ebenso irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbe-ziehung zwischen Gesellschaft und mittätigem Gesellschafter", heißt es in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes *).
Die neue Sicht des Höchstgerichtes bedeutet zweifellos eine Verschärfung bei der Beurteilung der Geschäftsführer-Position. Die neue Würdigung betont mehr als früher seine dienstnehmerähnliche Stellung, denn er schuldet der Gesellschaft seine Mitarbeit, allein schon aufgrund seiner handelsrechtlichen Funktion. Diese Dienstnehmerfiktion wird damit künftig wohl das maßgebliche Beurteilungskriterium für oder gegen die DB- und KommSt-Pflicht werden. Nur wenn die Eingliederung in den Betrieb (in seltenen Einzelfällen) nicht klar erkennbar ist, werden auch die anderen "alten" Indizien wieder mitgewürdigt werden müssen.
*) VwGH Zl. 2003/13/0018 v. 10.11.2004