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Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes über die Steuerpflicht von Geschäftsführer-Gesellschaftern füllen inzwischen dicke Folianten. Insbesondere hinsichtlich Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag der wesentlich beteiligten Manager hat das Höchstgericht in 99% der Fälle den Behörden Recht und den Geschäftsführern Unrecht gegeben.
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Der Streit entzündete sich regelmäßig an der Frage, ob die Unternehmensleiter zu ihren Gesellschaften in einem gesicherten Dienstverhältnis standen - was die bekämpften Abgaben nach sich zog - oder ob ihnen ein Unternehmerrisiko zuzubilligen war. Dies machte ihre Bezüge zu von diesen Abgaben freien Honoraren.
In den vergangenen Jahren kam es bloß drei Mal zur Bejahung eines vorhandenen Unternehmerrisikos, nämlich dadurch, dass die betroffenen Manager eine erfolgsabhängige Entlohnung nachweisen konnten und daher - entgegen den Kriterien eines Dienstverhältnisses - eben mit einem Unternehmerrisiko verbunden waren.
Während die genannten drei Streitfälle in der Öffentlichkeit wenig Resonanz fanden, weil ihnen auffällig konstruierte und nicht ohne weiteres reproduzierbare Vertragsschemata zugrunde lagen, ist ein vor kurzem bekannt gewordenes neues Erkenntnis (Zl. 2001/13/0200 v. 17. 12. 2003) schon eher als Beispielsfall geeignet.
Der Mehrheitsgesellschafter einer niederösterreichischen GmbH bekam gemäß seinem Vertrag als Geschäftsführerbezug einen Betrag von insgesamt 7% der jährlichen Betriebsleistung als Bezahlung. Hierauf erhielt er monatliche gleiche Akontozahlungen mit der Pflicht, nach Bilanzerstellung ermittelte Minusbeträge an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Aus diesem Entgelt musste er sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit selbst decken. Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Krankenentgelt oder Abfertigung) wurden ausdrücklich ausgeschlossen.
Der vor allem an den regelmäßigen Akontozahlungen orientierten Abweisung durch die Finanzbehörde hielt das Höchstgericht oberflächliche und unschlüssige Ermittlungsverfahren entgegen.
Bei sorgfältiger Würdigung des Sachverhaltes sei nicht auszuschließen, dass der Geschäftsführer ein Unternehmerrisiko trage und die Gesellschaft daher von den bezüglichen "Lohnnebenkosten" zu entlasten sei, meinte das Höchstgericht.