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GmbH: Keine Rede von beschränkter Haftung

Von Erich Wolf

Wirtschaft
Wie einst bei den fünf Musketieren in Frankreich gilt auch heute noch für Geschäftsführer: Einer (haftet) für alle und alle für einen. Foto: photos.com

Pflichten laut | Gesetz und Verträgen. | Haftung auch noch nach dem Rücktritt. | Wien. Viele Geschäftsführer kennen ihre Pflichten und die gesetzlichen Haftungsbestimmungen nicht oder nur unzureichend; dazu kommen noch Überbelastung und fehlendes Know-How. Welche Pflichten hat ein Geschäftsführer und welche Folgen können resultieren?


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Nach der Generalnorm im GmbH-Gesetz ( siehe Kasten ) muss jeder Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Die Rechtsprechung wendet hier einen sehr strengen Sorgfaltsmaßstab an: Der Geschäftsführer verwaltet fremdes Vermögen der Gesellschaft, weshalb er sorgfältiger handeln muss, als er es mit seinem eigenen Vermögen zu tun pflegt. Er muss dabei alle relevanten Gesetze kennen und beachten; Das wirtschaftliche Wohlergehen der Gesellschaft muss stets die oberste Maxime seines Handelns sein. Auch Untätigkeit kann zu Haftungsfolgen führen.

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, haften sie der Gesellschaft gegenüber für den entstandenen Schaden selbst dann solidarisch (gemeinsam) und unbeschränkt, wenn der Schaden auf Grund einer Sorgfaltswidrigkeit bloß eines Geschäftsführers oder in einem anderen Ressort festgestellt wurde. Es sei denn, die anderen können nachweisen, dass sie trotz Kontrollen den Schaden nicht verhindern konnten.

Zum Schadenersatz kommt es nach GmbH-Gesetz insbesondere dann, wenn Einlagen der Gesellschafter nicht einbezahlt werden, oder wenn verbotene Zahlungen an die einzelnen Gesellschafter erfolgt sind. Diese dürfen Gelder der GmbH nur in Form von festgestellten Bilanzgewinnen, ordnungsgemäßen Kapitalherabsetzungen oder in Form von fremdüblichen Rechtsgeschäften wie Mieten oder Arbeitsleistungen erhalten. Die Angemessenheit der Gelder ist von den Geschäftsführern jedenfalls zu überprüfen.

Der Geschäftsführer hat darüber hinaus kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Zudem ist er für den Jahresabschluss verantwortlich und wird bei materiellen falschen Darstellungen der Vermögens-, Finanz- oder der Ertragslage schadenersatzpflichtig.

Auskunftspflicht

Auch nach seinem Rücktritt ist der Geschäftsführer von seinen Verpflichtungen noch nicht gänzlich entbunden. Ex-Geschäftsführer müssen fünf Jahre nach Beendigung der Gesellschaft noch (zumutbare) Auskünfte über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft geben. Die alljährliche Entlastung bietet nur einen unzureichenden Schutz, zumal über noch nicht bekannte Geschäfte nicht rechtswirksam entlastet werden kann.

Besonders kritisch wird es beim Konkurs der Gesellschaft. Wird die rechtzeitige Konkursanmeldung wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung versäumt, haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft und den Gläubigern gegenüber für den dadurch entstandenen Schaden. Er bürgt darüber hinaus gegenüber Behörden (etwa Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Gemeinden) für die rechtzeitige Abfuhr der Abgaben. Auch bei Zahlungsschwierigkeiten dürfen Behörden nicht schlechter behandelt werden als Lieferanten oder Angestellte, ansonsten zahlt der Geschäftsführer die Abgaben. Im Konkursfall ist jeder, der drei Monate vor der Konkurseröffnung Geschäftsführer war, zu einem Kostenerlag von 4000 Euro verpflichtet.

Die Pflichten des GmbH-Geschäftsführers werden durch Gesetze (das GmbH-Gesetz ist nur eines unter vielen) und Verträge (Gesellschafts-, Dienst- oder Werkverträge) definiert. Daneben bestimmt die Rechtsprechung, was zugemutet werden kann.

Erich Wolf ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien.