Österreichs private und betriebliche Hausbesitzer kriegen zwölf Monate Zufrist. Die ursprünglich heuer endende Zeitspanne zum Verbrauch oder zur Nachversteuerung der früheren steuerlichen | Mietzinsreserven wird um ein Jahr hinausgeschoben.
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Der zur Begutachtung vorgesehene Entwurf für ein Abgabenänderungsgesetz 1998 enthält die auch von der Bauwirtschaft immer wieder urgierte Verlängerungsfreigabe bis 31. Dezember 1999, die
nun noch für steuersparende Gebäudesanierungen genutzt werden kann.
Die durch das Strukturanpassungsgesetz von 1996 angeordnete radikale Abwürgung der davor zehn Jahre lang steuerfreien Mietzinsreserven war von Anfang an eine umstrittene und von allen
Interessenvertretungen einmütig kritisierte Budgethilfsaktion.
Ein Schocktermin für Heimbesitzer
Das Gesetz verfügte nicht nur ein Verbot künftiger steuerfreier Reservenbildung, sondern auch den zwangsweisen Verbrauch der zu Ende 1995 noch bestehenden Freibeträge durch in Umfang und Abfolge
genau festgelegte Gebäudesanierungsmaßnahmen.
Die bis Ende 1998 solcherart nicht oder nicht zur Gänze verbrauchten Freibeträge sollten in diesem letzten Jahr auf einmal nachversteuert werden müssen; ein Ukas, der in vielen Fällen zu einem
massiven Steuerschub geführt hätte.
Aufschub nun doch bis Ende 1999
Nicht nur die Gebäudebesitzer liefen gegen die relativ kurze Aufbrauchfrist Sturm. Auch das Bau- und Baunebengewerbe, das sich plötzlich mit einem wahren Boom an Haussanierungsaufträgen
konfrontiert sah, fürchtete ein abruptes Abreißen der Orders nach Jahresende 1998.
Dies und die neuerdings etwas entspannte Budgetlage dürfte das Finanzministerium nun zum Einlenken veranlaßt haben: zu einer Verlängerung der Verbrauchsfrist für die Reserven-Freibeträge und damit zu
einem Aufweichen der drohenden Nachversteuerungsaktion.
Ersatzlösung: Investitionsprämie
Bleibt die Frage nach einer fiskalischen Ersatzläsung nach dem endgültigen Aus für die steuerlichen Mietzinsreserven. Schon im Vorjahr hat das Ministerium dazu ein neues Investitionsprämiensystem
vorgeschlagen, das für Instandsetzungs- und Herstellungsarbeiten nach dem Mietrechtsgesetz eine besondere steuerliche Bonifikation vorsieht. (Die "Wiener Zeitung" hat darüber berichtet). Der
Vorschlag war damals von den Hausbesitzern wegen seiner praktischen Undurchführbarkeit und wegen seiner bürokratischen Fußangeln abgelehnt worden.
Nach wiederholten Gesprächen mit den Interessenverbänden will das Ministerium im Rahmen des geplanten Abgabenänderungsgesetzes zwar grundsätzlich bei der Prämienidee bleiben, versucht aber durch
Modifikation den Kritikern entgegenzukommen. Gleichzeitig soll der seit dem Vorjahr geltende 40prozentige Steuervorsorgeabschlag bei der Bildung der (mietrechtlichen) Mietzinsreserven aufgelassen
werden.
Rückstellung für Treueprämien
Ein anderer Abschnitt des Entwurfs trägt der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen für Dienstnehmerjubiläen Rechnung. Das Reformgesetz von
1993 hatte solche Rückstellungen in den Steuerbilanzen ausdrücklich untersagt und eine auf fünf Jahre verteilte (steuerpflichtige) Auflösung der zu Ende 1993 bestehenden Vorsorgen angeordnet.
In einem vielbeachteten Judikat hatte das Höchstgericht jedoch analog zur handelsrechtlichen Verpflichtung auch eine steuerliche Bilanzierungspflicht für solche Dienstnehmer-Ansprüche bejaht und das
gegenteilige Gesetz mit Wirkung ab 1999 aufgehoben. Der künftigen Rückstellungsdotierung steht also auch aus steuerlicher Sicht nichts im Wege.
Die Auflösungspflicht soll entfallen
Offen bleibt allerdings das Schicksal der durch das Reformgesetz normierten Einschränkungen. Hierzu will der Entwurf zum AbgÄG 1998 nun die Auflösungspflicht für die bis 1993 gebildeten
Rückstellungen aufheben.
Eine Nachholmöglichkeit der seit 1994 steuerlich untersagten Aufwandsrückstellungen wird es dagegen nicht geben (wozu der Verwaltungsgerichtshof in einem Judikat aus jüngster Zeit dem Fiskus
Rückenstütze gibt).
Vor allem administrative Erleichterungen
Der von Peter Quantschnigg, dem Steuerlegisten der Nation, im Alleingang ausformulierte Gesetzentwurf enthält auf den 20 Manuskriptseiten noch eine Reihe peripherer steuerlicher Maßnahmen,
die vor allem administrative Erleichterungen bringen wollen.
So soll es bei der Vergebührung von Miet- und Pachtverträgen künftig eine Selbstberechnung der Abgabe durch die Vertragsparteien (oder deren rechtliche Beistände) geben. Gleiches soll auch für die
Gesellschaftsteuer eingeführt werden.
Präzise Buchführungsrichtlinien
Bei den Möglichkeiten zur Reaktivierung rechtskräftiger oder wegen Fristablauf besiegelter Steuerverfahren - bei der Wiederaufnahme von Verfahren und bei der Einsetzung in den vorigen Stand -
werden Verbesserungen angestrebt. Für die besonders bei Steuerprüfungen immer wieder diskutierte Ordnungsmäßigkeit von EDV-Buchführungen sollen präzisere Kriterien fixiert werden.
Anpassungen gibt es auch bei dem für die Zuständigkeit von Finanzämtern wichtigen "Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz", die mit der kürzlich erfolgten Neuregelung bei den "einheitlichen und
gesonderten" Feststellungsverfahren zusammenhängen.
Durch Euro höhere Bausparprämien
Zum D'rüberstreuen bietet der Entwurf auch gute Nachrichten für Bausparer. Demnach soll die derzeit mit 11.400 Schilling festgelegte Bemessungsbasis für die Bausparprämie ab 1999 zeitgemäß auf
1000 Euro erhöht werden - immerhin also auf rund 14.000 Schilling. Bei gleichbleibendem Prämiensatz würde das eine maximale Jahresprämie von 45 Euro oder 630 Schilling (gegenüber derzeit 513
Schilling) möglich machen.