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"Es ist für alle etwas Neues", sagt der Herr vom Finanzamt, der sich soeben bei einer Firma telefonisch angemeldet hat. Er hat einen umfangreichen Prüfungsauftrag, er soll alle Lohnabgaben des Betriebes kontrollieren: Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Sozialbeiträge und Kommunalsteuer. Manchmal kommt er nicht allein, hat einen Kollegen mit, denn alle sind noch in der Lernphase.
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GPLA heißt die Methode, die seit 2003 die Drei-Prüfer-Revision ersetzen soll, die die betriebliche Lohnabgabenprüfung vereinfachen und beschleunigen soll. Die Prüfung ergibt sich aus der Zeitauswahl (Zufallsgenerator), über Veranlassung seitens der Behörde (Betriebsprüfung) oder einfach aus der Notwendigkeit einer fälligen Anschlussprüfung.
Erfahrungen aus Praxis in den neuen Richtlinien
Im Gegensatz zu früher muss der Prüfer in allen Lohnabgabenbereichen fit sein. Diese Wissenserweiterung wird von Schulungen unterstützt und von "learning by doing".
Die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen finden ihren Niederschlag in den GPLA-Richtlinien, die jährlich amtsintern neu herausgegeben werden. Soeben sind die Richtlinien für 2005 bekannt gegeben worden, die interessante Aussagen zu den Abschnitten Rechtsgrundlagen, Rechte des Dienstgebers, Prüfungsablauf und Prüfungsabschluss enthalten.
Die Rechtsgrundlagen für die GPLA finden sich im Einkommensteuergesetz, im Familienlasten-Ausgleichsfondsgesetz, im ASVG und im Kommunalsteuergesetz. Normalerweise erstreckt sich die Prüfung auf die letzten drei Kalenderjahre. Zwar besteht für bereits einmal geprüfte Perioden grundsätzlich ein Wiederholungsverbot, doch sind Wiederaufnahmegründe denkbar, die dennoch eine nochmalige Prüfung des selben Zeitraumes erforderlich machen lassen - auch zugunsten des Arbeitgebers.
Prüfungsbeginn und Ultimo für Selbstanzeigen
Ganz wichtig ist - wie bei jeder Abgabenprüfung - der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns. Das ist jener Ultimo, bis zu dem der Arbeitgeber etwaige Steuerdifferenzen gegenüber der Behörde aufdecken und damit straffrei bleiben kann. Der Prüfer muss den Arbeitgeber fragen, ob er eine Selbstanzeige machen will und dies - bei ja oder nein - niederschriftlich dokumentieren. Wird eine Selbstanzeige erstattet, muss der Prüfer eine entsprechende Information an die Strafsachen-stelle des Finanzamtes bzw. an die Gebietskrankenkasse weitergeben. Nicht unwichtig: Eine Selbstanzeige im Rahmen einer GPLA ist hinsichtlich der Kommunalsteuer nicht zulässig.
Umfassendes Fragerecht des Lohnabgabenprüfers
Der Lohnabgabenprüfer hat ein ziemlich umfassendes Fra-gerecht. Das betrifft nicht nur die Befragung von Arbeitnehmern und sonstigen Angehörigen des Betriebes; das gilt auch für Auskünfte von anderen Abgabenbehörden und Rechtsträgern und im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr. Der Prüfer kann vorhandene Kontrollmitteilungen auswerten und selbst solche Meldungen weitergeben. Auch die Veranlassung eines Steuerfahnder-Einsatzes (Hausdurchsuchung) ist möglich.
Eine GPLA-Prüfung soll mit einer Schlussbesprechung en-den, es sei denn, die Revision hat weder formale oder substanzielle oder Differenzfeststellungen aufgezeigt. Dessen ungeachtet muss der Prüfer "für den Akt" bzw. als Informati-on an die prüfungsrelevanten Behörden entsprechende (Teil-)Berichte weiterleiten.
Gegen nachfolgende Haftungs- oder Nachforderungsbescheide oder gegen andere Feststellungen, mit denen er nicht einverstanden ist, hat der Arbeitgeber das im Steuer-verfahren übliche Rechtsmittel-Recht. Damit verbunden ist auch das Recht auf Akteneinsicht.
Natürlich kann der Arbeitgeber auf die Einbringung eines Rechtsmittels auch verzichten. Hinsichtlich der Sozialbeiträge ist eine solche Verzichtsmöglichkeit allerdings nicht vorgesehen.