Konzern versteuert nur einmal. | Verluste werden rascher verwertet. | Wien. Die Gruppenbesteuerung hat eine Revolution im österreichischen Steuerrecht mit sich gebracht. Sie hat national und international sowohl viel Zustimmung als auch Kritik hervorgerufen.
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Mittels der Gruppenbesteuerung können selbständige juristische Kapitalgesellschaften, die wirtschaftlich im Konzernverbund vereinigt sind, ihre steuerlichen Ergebnisse zusammenrechnen. Steuerliche Verluste werden mit Gewinnen kompensiert, weshalb im Ergebnis der Gesamtkonzern eine geringere steuerliche Belastung zu tragen hat, als wenn jede einzelne Gesellschaft getrennt voneinander besteuert würde.
Jede Gruppengesellschaft bleibt allerdings rechtlich selbständig. Die Gesellschaft an der Spitze heißt Gruppenträger. Dieser muss mehrheitlich die Kapital- und Stimmenmehrheit an den beteiligten Gruppengesellschaften besitzen. Die Gruppenmitglieder zahlen während ihrer Mitgliedschaft keine Körperschaftsteuern, der Gruppenträger übernimmt die Steuern für den gesamten Konzern.
Rechtlich selbständigen Kapitalgesellschaften dürfen aber schon aus Gründen des Gläubigerschutzes keine Nachteile aus dem Konzernverbund erwachsen. Deshalb müssen Gruppenmitglieder mit Gewinnen einen Steuerausgleich an den Gruppenträger zahlen, während Verlustkapitalgesellschaften einen solchen Ausgleich von ihrem Gruppenträger erhalten. Steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Voraussetzung für die Gruppenbildung ist daher ein Gruppenvertrag mit dem Steuerausgleich.
Ausländische Verlustverwertung
Die österreichische Gruppenbesteuerung ist über die bloß rein innerösterreichische Verrechnung der steuerlichen Ergebnisse hinausgegangen. Verluste eines ausländischen Gruppenmitglieds wirken sich bei einem österreichischen Gruppenträger steuermindernd aus. Die ausländischen Verluste schaffen allerdings keine österreichische Wertschöpfung in Form von Arbeitsplätzen und Investitionen, dennoch wird eine Steuerentlastung gewährt. Dies hat zu heftiger Kritik in der politischen Fachdiskussion geführt.
Die Bedenken gegen die Steuerentlastung werden freilich insofern noch weiter verstärkt, als ausländische Gewinne nicht besteuert werden dürfen. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen können Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten und von ausländischen Kapitalgesellschaften nämlich nur im Ausland besteuert werden.
Der Republik Österreich wird somit das Besteuerungsrecht durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung genommen. Dennoch wirken sich die ausländischen Verluste im Wege der Gruppenbesteuerung steuermindernd auf die Steuerbemessungsgrundlage von österreichischen Konzernen aus. Ausländische Verluste dürfen nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht befreit werden. Sie sind sofort zu berücksichtigen.
Gesetzliche Details sehr kompliziert
Die gesetzlichen Detailregelungen sind zudem höchst kompliziert ausgefallen, da der Gesetzgeber die "Doppelverlustverwertung" einmal im Ausland und ein zweites Mal innerhalb der österreichischen Gruppe verhindern wollte. Wenn die ausländischen Verluste daher im Ausland mit (ausländischen) Gewinnen ausgeglichen werden können und vorher in der österreichischen Gruppe steuermindernd berücksichtigt wurden, kommt es in Österreich zu einer Nachversteuerung. Der Informationsfluss mit den ausländischen Gesellschaften und Behörden wird dabei zweifellos nicht unerhebliche praktische Probleme nach sich ziehen.
Nach der Meinung der Befürworter ist es allerdings nur systemkonform, auch ausländische Gruppenverluste einzubeziehen. Der Ausschluss von ausländischen Verlusten würde EU-Recht widersprechen. Solche Verluste dürfen nach Gemeinschaftsrecht nämlich grundsätzlich steuerlich nicht schlechter als österreichische Verluste behandelt werden.
Erich Wolf ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien.