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EU: Keine Diskriminierung zulässig. | Fiskus trotzdem sehr streng. | Wien. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit zählt zu den EU-rechtlich verbrieften Grundfreiheiten. Das bedeutet: Auch auf dem Gebiet der an sich nicht harmonisierten Arbeitnehmerbesteuerung dürfen die EU-Mitgliedstaaten ihre Befugnisse nur unter Wahrung von Diskriminierungsverboten ausüben. Dies gilt auch im Verhältnis zu Liechtenstein und der Schweiz aufgrund entsprechender Abkommen.
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Trotzdem knüpfen immer wieder Regelungen - vor allem aus dem Bereich des Steuerrechts - an das Vorliegen einer Beschäftigung im Inland oder bei einem inländischen Dienstgeber an. Nicht selten verstoßen diese Regeln gegen das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit, da sie grenzüberschreitende Tätigkeiten erschweren oder gar verhinderen. Verweigert beispielsweise Österreich als Herkunftsstaat einem in der Schweiz als Grenzgänger arbeitenden Steuerpflichtigen Steuerbegünstigungen, die im Vergleichsfall ohne Auslandsbezug zugestanden werden, dann vermag dies jemanden davon abzuhalten, eine Beschäftigung im nahen Ausland aufzunehmen. Gleiches gilt für den Fall, dass Österreich bestimmte Werbungskosten bei Inlandsbezug zum Abzug zulässt, jedoch gleichartigen Aufwendungen allein des Auslandsbezugs wegen die Anerkennung versagt. Auch dies ist geeignet, jemanden daran zu hindern, vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.
Rechtfertigungsgründe?
Gibt es für solche Maßnahmen keinen anerkannten Rechtfertigungsgrund, dann verstößt die rein innerstaatliche Vorschrift gegen höherrangiges Europäisches Recht.
Aufgrund der mittlerweile umfangreichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der Unabhängigen Finanzsenate sowie des Verwaltungsgerichtshofes lassen sich einige - für die Praxis wichtige - Eckpunkte im Bereich der Besteuerung von Grenzgängern skizzieren:
Die Einschränkung der Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeiten auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe verstößt gegen das Recht auf Freizügigkeit.
Die Steuerfreiheit gilt daher auch für heimische Mitarbeiter, die etwa für ein deutsches Unternehmen im fernen Ausland tätig sind.
Gelangen im Jahr nur 13 Monatslöhne zur Auszahlung, kann nicht die Steuerfreiheit für einen fiktiven 14. Monatslohn eingefordert werden.
Es ist unzulässig, die Steuerfreiheit von ausländischen Schmutzzulagen von ihrer Überprüfbarkeit im Rahmen eines Rechtshilfeabkommens abhängig zu machen. Dies muss vielmehr auch mit gelinderen Mitteln wie der Mitwirkung des Steuerzahlers möglich sein.
Der Autor ist Landessenatsvorsitzender im UFS Feldkirch. Der ausführliche Artikel erscheint in der SWI im Linde-Verlag.