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Gesellschaften aus verschiedenen EU-Ländern dürfen bald fusionieren. | Zeitverschobene Steuerbelastung auf Antrag möglich. | Wien. Ab Dezember herrscht ein offeneres Regiment. Möglich wird das durch das neue Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007 (GesRÄG 2007) gemacht, das mit 15.12.2007 in Kraft tritt. Kapitalgesellschaften können in der EU miteinander fusionieren. Eine österreichische Kapitalgesellschaft kann beispielsweise eine deutsche übernehmen, das Vermögen wird nach Deutschland exportiert. Eine Importverschmelzung von Deutschland nach Österreich ist ebenso zukünftig möglich.
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Das GesRÄG 2007 bringt in Umsetzung einer Richtlinie der EU Klarheit. Österreichische Aktiengesellschaften und GmbHs können sich künftig mit Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründet worden sind, sowohl von Österreich hinaus als auch in Österreich hinein verschmolzen werden. Voraussetzungen sind, dass die betreffenden "fremden" Gesellschaften ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der EU haben, und dass es die Gesetze der betroffenen Staaten zulassen.
In Österreich ist dabei unter anderen die Stimmenmehrheit von drei Viertel der Gesellschafter notwendig. Um Minderheitsrechte zu schützen, sieht das GesRÄG 2007 ein Austrittsrecht vor. Die Gesellschaft muss den betroffenen Gesellschaftern bereits im Verschmelzungsplan eine Barabfindung anbieten. Um das Austrittsrecht nicht aus finanziellen Engpässen bei den Gesellschaftern scheitern zu lassen, kann sich auch ein Dritter bereit erklären, die Anteile der austrittswilligen Gesellschafter zu den offen gelegten Bedingungen zu übernehmen.
Natürlich bekommen auch Gläubiger einen besonderen Schutz. Sie müssen informiert werden, wenn die Gesellschaft eine Verschmelzung beabsichtigt. Wenn eine Kapitalgesellschaft mit samt ihren Schulden exportiert wird, kann es für die betroffenen Gläubiger schwierig werden, ihre Ansprüche im anderen Land nach der Verschmelzung durchzusetzen. Die auf Reisen gehende Gesellschaft muss daher ihren Gläubigern für die bestehenden Forderungen Sicherheit leisten, sofern die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet ist. Den Nachweis für die Gefährdung müssen die Gläubiger erbringen.
Heimische Steuer wegen Wegzugs aufschieben
Das Umgründungssteuerrecht bestimmt die steuerlichen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung. Denn wenn eine Gesellschaft in das Ausland verschmolzen wird, geht der Republik Österreich das Besteuerungsrecht für das übertragene Vermögen verloren.
Um dies zu verhindern, sieht das österreichische Recht eine Besteuerung dieses Wegziehens vor.
Allerdings darf Österreich gemeinschaftsrechtlich den Wegzug in die EU nicht behindern. Deshalb besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Steueraufschub zu stellen, der von der Geschäftsleitung beantragt werden muss. Der Steueraufschub bewirkt, dass erst bei einem Verkauf des exportierten Vermögens im Ausland die österreichische Körperschaftsteuer anfällt.
Das Abgabenrecht sieht bei einem Import von ausländischen Gesellschaften nach Österreich vor, dass nur die in Österreich nach dem Import entstehenden Wertsteigerungen des übertragenen Vermögens in Österreich steuerpflichtig werden. Dies bedeutet, dass der ausländische Staat, der verlassen worden ist, sein Besteuerungsrecht für die bis zum Wegzug im Ausland entstandenen Vermögenswerte nicht verliert.
Der verschmelzungsbedingte Im- und Export von Vermögen ist äußerst kompliziert und bedarf sorgfältiger Planung von einem gesamten Beraterteam aus Anwälten, Steuer- und Unternehmensberatern.

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