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Großes Unbehagen um den "angemessenen" Autokaufpreis

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Der Luxus beginnt bei 467.000 Schilling. Das gilt jedenfalls für beruflich genutzte Pkw und Kombi und bedeutet, dass diese Fahrzeuge nur bei Anschaffungskosten bis zu diesem Limit von der Finanzverwaltung anerkannt werden. Übersteigen die Anschaffungskosten diese "Luxusgrenze", dann muss der Kaufpreis steuerlich auf den Toleranzwert heruntergekürzt werden und gilt erst dann als akzeptable Abschreibungsbasis. Diese Regel, die nur erlassmäßig festgeschrieben ist, gibt den Unternehmern immerhin eine Richtschnur und hat sich bisher in der Praxis gut durchgesetzt - bis vor kurzem, als das Höchstgericht auch eine andere Auffassung akzeptierte.


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Der in der Steuerpraxis als "Luxustangente" bezeichnete Grenzbetrag signalisiert den Unternehmern, bis zu welchem Limit der Fiskus das Statussymbol Auto als betrieblich angemessen ansieht. Der Fixierung dieses Limits gingen in der Vergangenheit heiße Rechtsmittelschlachten voraus, wobei selbst der Verwaltungsgerichtshof nicht immer einheitlich judizierte.

"Angemessene" Toleranz

Schließlich legte man sich in den Einkommensteuerrichtlinien 1984 auf eine Preisgrenze von 350.000 Schilling fest. Das war freilich für die Industriemanager, Bankvorstände und für die Autofirmen ein viel zu magerer Wurf. Vor allem letztere setzten ihre starke Lobby in Gang (zumal auch die führenden Politiker eher einen Mercedes bevorzugten als ein Goggomobil).

Bei der Neuauflage der Richtlinien - im sogenannten "Angemessenheitserlass" (ab 1989) - stand dann die neue Toleranzgrenze fest: 467.000 Schilling, und sie gilt bis heute. Soferne also ein betrieblicher PKW oder Kombi - zum Beispiel - Anschaffungskosten von 560.000 Schilling verursacht, muss die Berechnungsbasis für die Abschreibungsbasis auf 467.000 Schilling heruntergekürzt werden, in unserem Beispiel also um rund 17%. Die davon abgeleitete AfA muss dann gegebenenfalls auch noch um einen etwaigen Privatnutzungsanteil vermindert werden, da dieser nicht etwa in den steuerunwirksamen Luxus-Mehrbetrag hineininterpretiert werden kann.

Sonderausstattungen einbezogen

Die Kürzung in Richtung Luxustangente betrifft übrigens nicht bloß die Amortisationsquote, sondern auch alle anderen wertabhängigen Autobetriebskosten, vor allem die Kaskoversicherung und die Finanzierungskosten, eventuell sogar die Servicekosten, wenn sie modellbedingt erhöht sind. Lediglich beim Treibstoffverbrauch sieht man von einer "Luxus-Kürzung" ab. Die auf den ersten Blick einfache Luxustangenten-Rechenregel hat freilich ihre spitzfindigen Feinheiten, nämlich beim Begriff der Anschaffungskosten. Der ist bei Neuwagen klar: Kaufpreis, allenfalls minus (üblichem) Händlerrabatt.

Allerdings will der Fiskus nicht bloß den Wagenpreis (samt Nova und Umsatzsteuer) in die 467er-Regel einbeziehen, sondern auch die Kosten sämtlicher Sonderausstattungen, wie Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierung, ABS, Airbag, Allradantrieb und Hochgeschwindigkeitsreifen. Ob Sonderausstattungen für invalide Fahrer auch dazu gehören, ist strittig und hängt wohl vom Ermessen des Steuerprüfers ab.

Von den Sonderausstattungen zu unterscheiden sind die Sondereinrichtungen, die nicht auf die Angemessenheitsbetrachtung zählen. Dazu gehören etwa das Autotelefon, der Autofunk oder das neuerdings beliebte Computer-Fahrtenbuch; sie sind selbständig bewertbar und abschreibbar.

Kürzung auch beim Leasing

Bei Gebrauchtwagen legt die Finanz die Latte an den historischen Erstanschaffungspreis des Wagens. Ist dieser nicht mehr zu eruieren, dann ist der (in der Regel leicht feststellbare) damalige Listenpreis heranzuziehen. Bei Gebrauchten, die bereits älter als fünf Jahre (ab Erstzulassung) sind, ist der aktuelle Anschaffungspreis maßgeblich. Bei Leasingfahrzeugen gilt eine analoge Vorgangsweise. Ausgangsbasis ist der dem Leasingvertrag zu Grunde gelegte Autokaufpreis. Ist er höher als 467.000 Schilling, dann muss die Leasingrate für steuerliche Zwecke entsprechend gekürzt werden; gleiches gilt für die wertabhängigen Betriebskosten.

Unsicheres Limit?

Die Einführung der - wenn auch umstrittenen - Angemessenheitsgrenze hat zweifellos zu einer Orientierungshilfe für den Unternehmensbereich geführt und die Reibungen mit dem Fiskus deutlich reduziert. In der Praxis hat man sich mit der künstlichen Preisgrenze arrangiert. Umso alarmierter sind Wirtschaftstreibende und ihre Berater derzeit über eine jüngst bekannt gewordene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ), der die Luxustangente offenbar nicht mehr unbedingt als "Pseudo-Richtschnur" anerkennt.

In Kurzfassung: Ein Unternehmer (ein Arzt) hatte statt des billigen Grundmodells einer Pkw-Marke die mit stärkerem Motor und höherer Fahrleistung ausgestattete "bessere" Version angeschafft. Er machte dafür raschere Einsatz- und Versorgungsmöglichkeiten im Außendienst geltend. Der Kaufpreis des stärkeren Modells lag allerdings deutlich unterhalb der von den Steuerrichtlinien vorgegebenen Luxustangente.

Richtungslose Richtlinien

Das Finanzamt - schließlich auch das Höchstgericht - akzeptierten freilich nur den Anschaffungspreis des billigeren Grundmodells und kürzten die tatsächlichen Kosten auf den Kaufpreis des Standartmodells herunter. Begründung: die Anschaffung des höherpreisigen Modells sei bloß aus Repräsentationsgründen erfolgt und eine Kaufpreis-Kürzung sei deshalb auch innerhalb der "amtlichen" Luxusgrenze zulässig.

Vergeblich machte der Steuerpflichtige einen Verstoß gegen Treu und Glauben geltend, hatte er sich doch beim Autokauf auf die amtlichen Steuerrichtlinien verlassen. Es war die falsche Einrede: Die ministeriellen Richtlinien gelten nämlich als (offiziell nicht verlautbarte) Erlässe und sind als solche für das Höchstgericht Schall und Rauch.

Besorgte Treuhänder

In Kreisen der Wirtschaftstreuhänder schafft das brisante Judikat Unbehagen. Man befürchtet eine Neuauflage der Streitereien früherer Zeiten um den steuerlich angemessenen Autokaufpreis, die neuerlich zum Ermessenskampf mit der Finanz werden könnten. Nicht zu unrecht: inzwischen liegt bereits ein weiterer ähnlicher Beschwerdefall beim Gerichtshof. Wie er ausgehen wird, weiß man jetzt.

) VwGH Zl. 97/15/0005 v. 22.9.1999