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Just zu Pfingsten wurde den Betrieben amtliche Erleuchtung zuteil. Das Finanzministerium veröffentlichte die lang erwartete Verordnung über die neue steuerliche Situation bei den Klein-LKW und bei den Kleinbussen. Dabei geht es nicht bloß um die vom Europäischen Gerichtshof gerügten umsatzsteuerlichen Einschränkungen in der Vergangenheit, sondern vor allem um die Rehabilitierung bestimmter Betriebsautos und um ihre künftige fiskalische Einordnung. Kurz: um die endgültige Sanierung der unglücklichen '96er-"Strukturanpassung".
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Schicksalstag 8. Jänner 2002. An diesem Tag entschied der EuGH, dass die brutale Aussperrung betrieblicher Klein-busse vom umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug nach dem EU-Beitritt Österreichs hätte gar nicht passieren dürfen. Also Kommando zurück, und das rückwirkend.
Vorsteuer-Sanierung
Mit einem ausführlichen Erlass folgte der heimische Fiskus den EU-Richtern und verfügte die rückwirkende Zuerkennung des bis dahin verpönten Vorsteuerabzugs bei solchen Betriebsfahrzeugen. Die Berichtigungsmöglichkeit wurde freilich im wesentlichen nur für den Umsatzsteuerbereich zugestanden; für den ertragsteuerlichen Bereich nur dort, wo sich durch die USt-Korrekturen zwangsläufig auch ertragsteuerliche Auswirkungen ergaben. Außerdem musste die neue Steuergunst für die üblicherweise bereits rechtskräftigen Steuerverfahren erst bei den steuerlichen Oberbehörden durchgesetzt werden. Keine Kleinigkeit.
Schicksalstag 8. Jänner 2002. Für die seither neu ange-schafften oder geleasten Betriebsautos konnte eine durch-greifende Neuregelung nicht ausbleiben. Mit der eingangs erwähnten Verordnung (BGBl. II Nr. 193/2002 vom 17.5.2002) wurde sie kundgetan. Für Klein-LKW und Kleinbusse im Betriebsvermögen gibt es seither grundsätzlich wieder grünes Licht.
"Kleinkraftwagen und Kleinbusse fallen nicht unter die Begriffe "Personenkraftwaren" und "Kombinationskraftwagen" heißt es in der Einleitung der Verordnung. Die "normalen" PKW und Kombi bleiben damit auch weiterhin Stiefkinder des Steuerrechts. Nicht so die "Steuer-LKW" und "Fiskal-Busse", für die ab sofort folgende Begünstigungen offen stehen:
der Vorsteuerabzug von den Anschaffungs-, Betriebskosten und Leasinggebühren (für Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind);
die verkürzte Abschreibungsmöglichkeit, jedenfalls kürzer als acht Jahre, üblicherweise meistens fünf;
die Nichtbeachtung der sogenannten Luxusgrenze bei den Anschaffungskosten (derzeit 34.000 Euro);
der Entfall der Abgrenzungsposten in der Bilanz bei geleasten Autos.
USt.-pflichtiger Verkauf
Der nur wieder gesicherte Vorsteuerabzug hat freilich auch eine Kehrseite. Bei der Veräußerung eines solchen Fahr-zeugtyps fällt Umsatzsteuerpflicht an, und auch der Kostenanteil, der für die Privatnutzung auf das Privatkonto des Unternehmers gebucht werden muss, ist als Eigenverbrauch umsatzsteuerpflichtig. Bloß beim Sachbezugswert für die Firmenwagen-Privatnutzung durch Dienstnehmer ändert sich nichts: der muss auch weiterhin vom Brutto-Anschaffungswert des Fahrzeuges (also einschließlich USt) berechnet werden.
LKW-Typisierung
Wann ein Klein-LKW für die nun wieder gesicherten Steuervorteile in Frage kommt, wird in der Verordnung akribisch und detailreich vorgeschrieben. Es geht um die besonderen Kriterien und Ausstattungsmerkmale, die ein solches Fahrzeug aufweisen muss, um ein echter "Kleiner" zu sein. Diese Details sind aus früheren Jahren bereits bekannt, und man erinnert sich: nur eine Sitzreihe, Hecktüre, innere Trennwand zum Laderaum, vorgegebene Innenraummaße und anderes mehr. Alles bereits werkseitig vorgesehen. Und das Fahrzeug muss kraftfahr- und zollrechtlich als LKW eingestuft sein.
Ähnlich detailreich will die Finanz auch den Kleinbus gebaut sehen. Kastenförmiges Äußeres, Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen. Kann für Personen- oder für Lastentransport (oder kombiniert) eingesetzt werden. Übrigens hat das Ministerium schon im Februar eine lange Liste jener alten und derzeit erhältlichen Kleinbus-Modelle veröffentlicht, die nun wieder die Vorteile des Umsatzsteuer-rechts und (ab 8. Jänner) auch jene des Ertragsteuerrechts genießen dürfen.
Unveränderte Steuergunst (hinsichtlich Vorsteuer und einkommensteuerrechtlicher Vorteile) gilt für die bisher schon immer anerkannten Kastenwagen, Pritschenwagen und Leichenwagen. Aber auch hier wiederholt und betont die Verordnung die genauen Kriterien, die der Fiskus bei diesen Fahrzeugen beachtet sehen will.
Mögliche Wiederaufnahmen
Die neue Verordnung gilt - in gehorsamer Umsetzung des EuGH-Willens - umsatzsteuerrechtlich rückwirkend für alle noch nicht rechtskräftigen Fälle. Diesbezüglich besteht also für alle Unternehmer die Möglichkeit, ihre Kleinbus-An-schaffungen der Vorjahre zu überprüfen, nach der neuen Leseart unrichtige Steuerbescheide berichtigen zu lassen oder ihre Aufhebung bei der Finanzlandesdirektion anzuregen. Diese Wiederaufnahmemöglichkeit hängt von der inzwischen abgelaufenen Rechtskraftperiode ab; Steuerberater geben aber solchen Aufhebungsverfahren (jeweils unterschiedlich nach den Absätzen 2 oder 4 des § 299 der Bundesabgabenordnung) gute Chancen. Eine andere Berichtigungsmöglichkeit könnte sich öffnen, wenn eine steuerliche Betriebsprüfung alte Steuerverfahren (aus anderen Gründen) wieder aufnimmt und dem Unternehmer dabei eine "Kleinbusse-Chance" gibt.
Die ertragsteuerlichen Segnungen sind nach dem Wortlaut der Verordnung erst für Autoanschaffungen oder Leasing-nutzungen zulässig, die ab 8. Jänner 2002 beginnen, jenem Schicksalstag also, an dem die EuGH-Richter den Kopf schüttelten.