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Günstiges Firmen-und Privatauto

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Es muss nicht immer ein Fahrtenbuch sein. In irgendeiner Form muss man aber die Neugier des Fiskus befriedigen, wenn es um die Ausnützung von Steuerbegünstigungen geht. Konkret: um den niedrigeren Steuerwert für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen.


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Wer ein Firmenauto privat nutzen darf, muss zusätzliche Lohnsteuer (allenfalls auch Sozialversicherungsbeiträge) auf sich nehmen. Der maßgebliche Sachbezugswert orientiert sich bei Neuwagen am Kaufpreis, bei Gebrauchtwagen am seinerzeitigen Listen- oder Anschaffungspreis. Der lohnsteuerpflichtige Nutzen wird dabei monatlich mit 1,5% dieser Werte festgelegt, maximal 510 Euro. Für diesen in der Praxis nicht unattraktiven Wert darf der Autobenützer (im Einver-ständnis mit dem Arbeitgeber) so viele Privatkilometer ab-spulen, wie er will. Wer nachweist, dass er mit seinen Privatfahrten (zu denen allerdings auch die Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätten gehören) auf nicht mehr als 500 km monatlich kommt, braucht allerdings bloß den halben Sachbezugswert zu versteuern: 0,75% oder maximal 255 Euro monatlich. Die 500 km sind ein Jahresdurchschnittswert: Wer etwa im Urlaubsmonat 5.000 private km fährt, in den anderen Monaten des Jahres aber ausschließlich beruflich unterwegs ist, braucht auch nur den halben Sachbezugswert zu akzeptieren. Während für den 1,5%-Nutzungswert kein weiterer (steuerlicher) Fahrtennachweis erforderlich ist, ist das für den halben Steuerwert sehr wohl der Fall. Das Finanzamt will den monatlichen Durchschnitt aus den jährlichen Privatkilometern nachprüfen können. Dazu ist ein ganzjährig geführtes Fahrtenbuch zweckmäßig. Es müsste freilich nicht unbedingt ein solches sein, zumal sich niemand gerne der lästigen Mühe unterzieht, eines genau zu führen. Selbst das Höchstgericht hat jüngst praxisnah eingeräumt, dass ein Fahrtenbuch "ohnedies nach allgemeinen Erfahrungen nicht immer die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt". Weil das Gesetz nur von einem "Nachweis", nicht aber ausdrücklich von einem Fahrtenbuch spricht, werden auch andere Nachweise überlegt. Selbst das Verwaltungsgerichts meint, dass eine Nachweisführung "auf welche Art immer" zulässig ist, was sich freilich in der Praxis kaum konkretisieren lässt. Die immer wieder genannten Reiseab-rechnungen des Fahrers, Monteurscheine oder Tagesarbeitsberichte können penible Steuerprüfer in der Regel nicht überzeugen. Es muss nicht immer ein Fahrtenbuch sein. Aber es gibt kaum eine bessere Alternative.