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Gute Chancen für absetzbare Spenden

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Anders als sonst darf man der Statistik diesmal glauben: Die Österreicher gehören zu den spendenfreudigsten Bürgern innerhalb der EU. Kein Verein, keine "Aktion", kein Kinderheim, kein Altersheim, das nicht die Herzen der Österreicher zu öffnen vermag und gerade zu den Weihnachtsfeiertagen Tränendrüsen und Geldbörseln zum Fließen bringt.


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Gleich nach der guten Tat kommt auch die Frage: kann man die Spende bei der Steuer absetzen? Grundsätzlich nein; unter Umständen ja. Von den "Umständen" ist im folgenden die Rede. Die Möglichkeit, Sach- und/oder Geldspenden steuerwirksam geltend zu machen, leitet sich aus fünf Bereichen des Einkommensteuergesetzes ab.

Der weiteste Vorteil für spendefreudige Steuerzahler ergibt sich dabei aus einer Liste, die das Finanzministerium jeden März veröffentlicht: der Liste jener Forschungsvereine, medizinischen Unterstützungsgemeinschaften, wissenschaftlichen Institute und Studiengesellschaften, die Spenden von Betrieben und Privaten entgegennehmen können, wobei die Zuwendungen bei den Spendern steuerlich absetzbar sind.

Die Liste umfasst derzeit etwa 350 Institutionen (wird jedes Jahr länger) und nennt Spendenempfänger praktisch aus allen Gebieten des Lebens. Vorwiegend sind es medizinische Institute, die sich auf nahezu jede denkbare menschliche Krankheit spezialisiert haben und diese erforschen. Daneben gibt es tierfreundliche Vereine, die sich um die Ameisenkunde, um die Waldrappen oder auch um die Zahnschmerzen der vierbeinigen Lieblinge des Menschen kümmern.

Andere Vereine ergründen die Lebensphilosophie berühmter Künstler, Philosophen, Schriftsteller oder Politiker. Wer Androsch mag, spendet seinem Wissenschaftsverein; wer lieber zu Kreisky tendiert, bedenkt dessen Nachlass-Forum mit einer freundlichen (steuerabsetzbaren) Gabe. Kurz: es gibt kein Gebiet, das nicht einen spendenfreudigen Bürger zu einer steuerabsetzbaren Liebesgabe ermutigen könnte.

Auffallend ist, dass die traditionellen Spendenempfänger, wie etwa das Kinderkrebs-Spital, das Rote Kreuz oder die Kinderdörfer in der Liste selbst nicht aufscheinen. Sie können nach den Regeln der Finanz selbst keine begünstigten Empfänger sein und haben deshalb rechtzeitig "Forschungsinstitute" gegründet, die das Spendeninkasso vornehmen und an die wahren Empfänger weiterleiten. So geht's dann doch.

Bereich 2 der Spendenempfänger mit Vorteil für die Spender sind spezielle wissenschaftliche Institute wie Nationalbibliothek, bestimmte Akademien und Museen. Auch die Privatmuseen gehören jetzt dazu, und auch die Dachverbände für die "Förderung des Behindertensports" hat man hier (etwas unsystematisch) zugeordnet.

Ein Spendenempfänger besonderer Art ist das Bundesdenkmalamt, weil die Verwendung der von ihm eingehobe-nen Spenden für den Spender im Einzelfall nicht erkennbar ist. Der Spender kann aber die Zuordnung seiner Almosen zu einem bestimmten Objekt vorschlagen ("Zur Renovierung des gotischen Kirchleins in St. Kathrein"), und die Denkmal-schützer wollen dies nach Möglichkeit auch beachten.

Bereich 3 öffnet sich den Spendern, die etwas für die wissenschaftliche Forschung im allgemeinen und für die Erwachsenenbildung tun wollen. Hier geht es vor allem um die Zuwendungen an die Universitäten, an die Akademie der Wissenschaften und an ähnliche elitäre Bildungsstätten. Die steuerliche Absetzbarkeit der Spenden in den erwähnten drei Bereichen ist freilich nicht unbegrenzt. Sie limitiert sich bei den Betriebsausgaben auf maximal 10% des betrieblichen Vorjahresgewinns, bei Privaten auf höchstens 10% der Vorjahreseinkünfte. Dabei werden allerdings beide Limits gemeinsam betrachtet.

Bereich 4 umfasst die sogenannten Katastrophenspenden.

Gemeint sind Geld- und Sachspenden, die zur Hilfestellung nach Hochwasser, Erdrutsch-, Vermurungs- oder Lawinenschäden geleistet werden. Die steuerliche Absetzbegünstigung gilt nur im Unternehmerbereich und setzt voraus, dass sich der freundliche Spenderbetrieb auch werblich outet, vor allem in Medien seine Opferbereitschaft auch werbewirksam deutlich macht.

Das leitet gleich über zum Bereich 5, dem Sponsoring, jener Spendenmöglichkeit, die gleichfalls voraussetzt, dass der Spenderbetrieb seine hohe Gesinnung durch deutliche public relations unters Volk bringt.

Erst die Namensnennung der Spenderfirma in Rundfunk oder Fernsehen, in Inseraten und Plakaten, in Programmheften oder einfach durch eine "private placing" - Berichterstattung in den Massenmedien macht die Spenden zur steuerwirksamen Betriebsausgabe.

"Powerd by ..." ist die Geheimformel, auch "Wir verzichten heuer auf die Aussendung von Weihnachtskarten und spenden das eingesparte Geld der Kinderkrippe in A-Dorf" und auch "Wir danken der Bettfedernfabrik Zimbimsel & Knüllich für die Spende von ...". Hier bietet sich außerdem die einzige Möglichkeit, unternehmerische Spenden bei "Licht ins Dunkel" steuerlich unterzubringen - eine Chance, von der private Spender leider ausgeschlossen bleiben.