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Tipps, wie Manager das persönliche Risiko minimieren. | Einstehen auch für Fehler von Kollegen. | Wien. Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer und Vorstände können bis tief in den privaten Bereich hinein reichen. Sorgfaltswidriges Handeln kann dabei sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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Weitere Haftungsrisiken für Manager bestehen außerdem aufgrund abgabenrechtlicher Bestimmungen der und diverser Haftungstatbestände in einschlägigen Einzelgesetzen wie etwa dem Einkommensteuer- oder dem Umsatzsteuergesetz.
Kein blindes Vertrauen
Dabei hilft es meistens nicht, sich auf Fehler der Kollegen auszureden. Selbst wenn etwa mehrere Geschäftsführer einer GmbH sich die Zuständigkeiten nach Ressorts aufgeteilt haben, haften sie in vielen Fällen solidarisch. Man sollte seinen Geschäftspartnern also nicht blind vertrauen.
Insbesondere müssen alle Führungskräfte darauf schauen, dass die Informations- und Kontrollpflichten erfüllt werden.
So haben etwa die Geschäftsführer einer GmbH gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
Weiters sind in einer Aktiengesellschaft jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht Abschriften zuzusenden.
Falls man in seiner Managementfunktion weisungsgebunden ist, so sollte man sich die entsprechenden Weisungen immer schriftlich geben lassen. Diese Belege können im Fall von Streitigkeiten im Nachhinein als hilfreicher Beweis in einem möglichen Verfahren dienen.
Genug Geld in der Kassa
Auch eine mangelnde Liquidität des Unternehmens kann den Führungskräften zum Verhängnis werden. Vorstand oder Geschäftsführung sollten im Wesentlichen darauf achten, dass der Gesellschaft ausreichend Liquidität zur Erfüllung ihrer kurzfristigen Verbindlichkeiten zur Verfügung steht. Ein knapp negatives Eigenkapital oder eine kurzfristig negative Ertragslage sind für eine Gesellschaft im Regelfall aber nicht der Insolvenzeröffnungsgrund. Die einzige Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung des Schuldners ist die Zahlungsunfähigkeit. Hier müssen Führungskräfte aufpassen: Ein verspätetes Einleiten eines Insolvenzverfahrens stellt für den Vorstand oder die Geschäftsführung ein hohes persönliches Risiko dar.
Peter Ertl ist Geschäftsführer und Head of Risk Advisory Services des Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmens KPMG.