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Haftungsfragen bei Schneeräumung

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft
Bald ist es so weit: Der Winter kommt, und Grundstückseigentümer müssen zur Schaufel greifen. Foto: bilderbox

Schaufelpflicht für heimische Grundstückseigentümer. | Zwei Kontrollgänge pro Tag zumutbar. | Wien. Mit dem Winter kommt auf Grundstückseigentümer eine lästige Pflicht zu: das Schneeräumen. Diese Aufgabe sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn eine Klage kann man schnell am Hals haben, wenn ein Passant am Gehsteig ausrutscht und sich verletzt.


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Der Grundstückseigentümer ist nämlich gesetzlich verpflichtet, den Gehsteig vor seiner Liegenschaft zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Wenn es keinen Gehsteig gibt, muss man dafür sorgen, dass zumindest ein ein Meter breiter Weg entlang des Grundstücks in ordentlichem Zustand ist.

Die Säuberungspflicht betrifft nicht nur Schnee und Eis. Auch um Laub muss sich der Hauseigentümer kümmern. "Laub kann zum Problem werden, wenn Nässe im Spiel ist", weiß Rechtsanwalt Peter Lessky. Wenn jemand darauf ausrutscht, könnte der Liegenschaftseigentümer zur Verantwortung gezogen werden und Schadenersatz zahlen müssen.

Wofür haftet man?

Grundsätzlich muss der Liegenschaftseigentümer dafür sorgen, dass der Gehsteig oder Weg vor seinem Grundstück zwischen 6 und 22 Uhr gesäubert ist. Der Bogen darf jedoch nicht überspannt werden. Bei dichtem, tagelangem Schneefall kann nicht verlangt werden, dass man jede Stunde schaufeln geht. "Der Oberste Gerichtshof sagt, dass üblicherweise zwei Kontrollgänge am Tag zumutbar sind", erzählt Lessky der "Wiener Zeitung".

"In der Regel haftet man für auffallende Sorglosigkeit, aber nicht für eine Nachlässigkeit, die einem durchschnittlich sorgfältigem Menschen passieren kann." Der Rechtsanwalt weist jedoch darauf hin, dass die Haftung immer im Einzelfall beurteilt werden muss. Dabei liegt es am Geschädigten, die Schuld des Grundstückseigentümers zu beweisen. Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden am Unfall - wenn man zum Beispiel im tiefsten Winter auf High-Heels über eine Eisplatte stöckelt -, so ist das zu berücksichtigen.

Aus dem Schneider

Wer einen Winterräumdienst mit der Schneeräumung und Streuung beauftragt, ist grundsätzlich aus dem Schneider. Die Haftung geht dann auf das Unternehmen über. Aber Achtung: Wer eine völlig ungeeignete oder unzuverlässige Firma beauftragt, könnte wegen dieser Wahl zur Verantwortung gezogen werden.

Aufpassen müssen Vermieter. Durch die Übertragung der Räum- und Streupflichten auf einen Dritten können sie sich nicht von einer Haftung gegenüber ihren Mietern befreien. Das ergibt sich laut Oberstem Gerichtshof aus den Schutz- und Sorgfaltspflichten, die der Vermieter gegenüber dem Mieter hat.