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Harald Perl

Von Stephanie Dirnbacher und Andreas Unterberger

Reflexionen

In wenigen Tagen beginnt die Arbeit des neuen und viel diskutierten Asylgerichtshofs. Harald Perl, sein Präsident, im Gespräch über eine Aufgabe, die "viel Sensibilität erfordert".


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Wiener Zeitung: Was wird sich durch den neuen Asylgerichtshof ändern? Harald Perl: Die Verfahren werden schneller, und wir werden in der Lage sein, den Rückstau, der sich in den letzten zehn Jahren gebildet hat, abzubauen. Zweitens können wir mit dem Gerichtshof sicherstellen, dass die hohe Qualität der Rechtsmittelverfahren beibehalten wird.

Warum werden die Verfahren schneller?

Zwei Kontrollebenen sind zu einer verschmolzen, was eine Beschleunigung der Verfahren mit sich bringt. Es wird im Asylverfahren nicht mehr eine Administrativinstanz, dann eine gerichtsförmige Instanz und dann eine Gerichtsebene, sondern die Administrativinstanz, das Bundesasylamt, und dann einen Gerichtshof geben. Zweitens sind für diesen Gerichtshof Personalinvestitionen vorgenommen worden.

Darüber amtieren aber, allen Ankündigungen nach, künftig noch zwei irgendwie in Konkurrenz stehende Höchstgerichte: der Verwaltungsgerichtshof mit einer neugeregelten und für den Laien eher unklaren Kompetenz in Asylsachen und der Verfassungsgerichtshof, der zumindest selbst davon ausgeht, dass er einen Ansturm an Asylverfahren bekommt. Das könnte bedeuten, dass die Verfahrensverkürzungen durch Einschalten der Höchstgerichte unwirksam werden.

Wir haben da keine Konkurrenz der Gerichtshöfe. Der Asylgerichtshof ist vom Verfassungsgesetzgeber als Sonderverwaltungsgerichtshof eingerichtet worden. Die Entscheidung, ob die Flüchtlingseigenschaft vorliegt oder nicht, die Sachverhaltsermittlung, die Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers: Das sind alles Fragen, die ausschließlich dieser Gerichtshof entscheiden wird. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) befasst sich in diesem Bereich nur mit Grundsatzentscheidungen.

Was ist eine Grundsatzentscheidung?

Grundsätzliche Rechtsfragen, die beispielsweise eine größere Anzahl von Verfahren betreffen, sind vom Gerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Und nur darüber entscheidet der Verwaltungsgerichtshof. Er entscheidet nicht darüber, ob Flüchtlingseigenschaft vorliegt oder nicht.

Die Entscheidung, ob etwas vorgelegt wird, trifft also der Asylgerichtshof selbst?

So ist es. Auch der Innenminister hat ein solches Recht, allerdings nicht für ein konkretes Verfahren.

Der Asylwerber kann aber nicht eine Entscheidung durch das Höchstgericht durchsetzen?

Nein. Der Asylgerichtshof, der im Regelfall in Zweiersenaten entscheidet, legt eine grundsätzliche Rechtsfrage zuerst im eigenen Haus einem Fünfersenat vor. Dieser Fünfersenat entscheidet über diese grundsätzliche Rechtsfrage, hat sie aber von sich aus dem Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dann maximal sechs Monate Zeit. Wenn dieser innerhalb von sechs Monaten nicht entscheidet, gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt.

Wie kam es bisher zu Entscheidungen über Grundsatzfragen?

Divergierende Rechtsauffassungen über eine grundsätzliche Rechtsfrage wurden bisher in vielen Verfahren über mehrere Jahre hinweg ausjudiziert und dann vom VwGH geklärt. Deswegen mussten zwischenzeitig ergangene - teilweise hunderte - Entscheidungen anschließend korrigiert werden.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erweckt in der Öffentlichkeit den Eindruck, auf ihn komme nun eine Sturzflut an Asylverfahren zu.

Beim VfGH sind nach meinen Informationen im Vorjahr zwischen 250 und 300 Beschwerden aus Asylverfahren anhängig geworden, bei denen es darum ging, ob ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden ist, etwa im Zusammenhang mit Artikel 3 (Folter, unmenschliche Behandlung, Strafe, Todesstrafe) oder Artikel 8 der Menschenrechtskonvention (Eingriff in Privat- und Familienleben).

Der VfGH hat bisher geprüft, ob durch eine Entscheidung solche Rechte verletzt worden sind. In asylverfahrensrechtlicher Hinsicht wusste der VfGH den VwGH an seiner Seite.

Der VfGH nimmt nun an, dass ein Teil dieser Beschwerden, die bisher zum VwGH gegangen sind und die sich beispielsweise auch mit der Auslegung verfassungsgerichtlicher Judikatur befasst haben, ab 1. Juli zu ihm kommt.

Wird das so sein?

Der VfGH wird mehr Beschwerden bekommen. In welcher Größenordnung das sein wird, kann ich nicht abschätzen. Ich hoffe sehr, dass es gelingt, den Entscheidungen des Asylgerichtshofs eine so hohe Qualität zu geben, dass der VfGH nicht in eine Überlastungssituation kommt.

Also geht es letztlich auch um die juristische Qualität, die man beim VfGH dem neuen Gerichtshof zubilligt, wenn es noch offen ist, ob sich der VfGH auf den Asylgerichtshof so wie auf den VwGH verlassen wird.

Ja.

Die Richter sind jetzt alle an Bord. Unter Juristen gilt das Asylrecht nicht gerade als die erstrebenswerteste Tätigkeit, weil es menschlich belastend ist, weil man Attacken ausgesetzt ist, weil man eine sehr schwierige Parteienstruktur hat. Wie leicht war es, die neuen Richterposten zu besetzen?

Es ist keine einfache Tätigkeit. Sie erfordert viel Sensibilität, weil man als Richter ganz unmittelbar im Bereich der Menschenrechte und von Menschenschicksalen agiert. Dennoch hat es erfreulich viele Bewerbungen gegeben, etwa 130 für 25 zusätzliche Positionen.

Die Richter des bisherigen Unabhängigen Bundesasylsenats (Ubas) mussten sich auch bewerben?

Ja. Es gab ein gesetzliches Recht auf Übernahme, wenn die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorlagen. Von diesem Recht haben bis auf zwei Senatsmitglieder alle Gebrauch gemacht und sind auch ernannt worden.

Bei der Gesetzeserstellung haben manche oppositionelle Kritiker getadelt: Da können sich auch ÖAMTC-Verkehrsjuristen bewerben.

Wenn ÖAMTC-Juristen eine zehnjährige juristische Berufslaufbahn aufweisen, können sie sich auch beim VwGH bewerben. Beim Asylgerichtshof sind es fünf Jahre, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es sich quasi um einen Spezialgerichtshof handelt, der nicht das gesamte juristische Spektrum des Verwaltungsrechts, sondern nur einen Teilaspekt abzudecken hat. Die ernannten Richter kommen aus den unterschiedlichsten Bereichen des öffentlichen Dienstes - vom Gesundheits-, Verteidigungs-, Wirtschafts-, Wissenschafts-, Finanz-, Umwelt-, Verkehrs- und Innenministerium. Sie kommen auch aus den Landesverwaltungen und der Anwaltschaft. Eine Richterin ist aus der Justiz zu uns gekommen. Eine Kollegin war juristische Mitarbeiterin beim Europäischen Gericht erster Instanz in Luxemburg, zwei beim Verfassungsgerichtshof.

Die haben alle großteils keine Erfahrung im Asylrecht?

Teilweise schon, wenn sie beispielsweise aus dem Innenministerium oder dem Verfassungsgerichtshof kommen. Teilweise haben sie eine umfassende allgemein berufliche Erfahrung. Sie hatten Entscheidungen zu treffen, Verhandlungen zu führen oder Erfahrungen in Verwaltungsverfahren erworben.

Ist es die oberste Priorität des neuen Gerichtshofs, dass die Verfahren schneller werden?

Es gibt zwei Prioritäten: Die Verfahren sollen schneller werden und die hohe Qualität wie bisher haben. Ein Grund für die langen Verfahren sind zweifellos die bisher fehlenden Kapazitäten. Die Erstinstanz des Bundesasylamts war ursprünglich für etwa 10.000 Verfahren, der Ubas für etwa 5000 Verfahren konzipiert. Wir hatten im Jahr 2002 oder 2003 Spitzen mit bis zu 40.000 Asylanträgen im Jahr, als Berufungsbehörde hatten wir in diesen Jahren im Durchschnitt 12.000 Berufungen. Eine Behörde, die für 5000 Berufungen konzipiert ist und jährlich 12.000 Berufungen bekommt, kann zwar alle effizienzsteigernden Maßnahmen ausschöpfen, was wir auch getan haben. Aber wir sind immer den neu eingehenden Verfahren hinterher gelaufen, der Rückstand ist kontinuierlich gewachsen.

Nach Ansicht des ehemaligen VfGH-Präsidenten Karl Korinek liegt eine Ursache der langen Verfahrensdauer aber auch darin, dass es zu viele Möglichkeiten der Antragsstellung gibt.

Es gibt eine Menge Verfahren, in denen Asylwerber mehrere Anträge, Folgeanträge, neuerliche Anträge gestellt haben, die dazu beigetragen haben, dass sie sich über einen längeren Zeitraum hinweg in Österreich aufhalten konnten. Die Verfahren konnten dadurch in die Länge gezogen werden, weil wir nicht in der Lage waren, rasche Entscheidungen zu treffen und die Kapazitäten nicht da waren, bei einem Folgeantrag zu prüfen, ob die Sache schon entschieden ist oder nicht.

Ist es nicht eine Einladung zum Missbrauch, wenn es zu viele Möglichkeiten gibt, Anträge zu stellen, die oft von geschickten Anwälten genutzt werden?

Es ist nicht zu leugnen, dass es eine gar nicht so kleine Anzahl an Verfahren gibt, in denen Mehrfachanträge vorkommen oder vorgekommen sind. Ich möchte aber nicht generalisierend von Missbrauch reden. Ein Asylwerber hat nach der österreichischen Rechtsordnung das Recht, einen Antrag einzubringen, und er hat das Recht, einen zweiten oder einen dritten Antrag einzubringen und vorzubringen, dass sich die Situation in seinem Land verändert habe. Es gab in der Vergangenheit gar nicht so wenige Fälle, wo sich wirklich die Situation im Herkunftsland verändert hatte.

Es gibt auch Leute, die voriges Jahr einen negativen Bescheid bekommen haben und jetzt zu mir kommen und sagen, dass sie gelogen haben, weil ihnen ein Schlepper etwas eingeredet hat. Es gibt durchaus Schlepperorganisationen, die den Asylwerbern massiv einreden, nur mit dieser Geschichte hast du überhaupt eine Chance. Woher soll es der Asylwerber denn besser wissen?

Ich erachte es als fair, mich mit diesem Argument auseinanderzusetzen, aber ich muss mich schnell damit auseinandersetzen können. Wenn man einen vermuteten Missbrauch verhindern will, muss man rasche Entscheidungen ermöglichen.

Wie soll das eigentlich konkret gehen? Muss man sich nicht bei jeder neuen Behauptung erst mühsam über die Diplomatie oder andere Recherchequellen erkundigen, was sich denn in irgendeinem fernen Land tut?

Der Prüfumfang ist bei einem Folgeantrag dadurch beschränkt, ob darüber schon einmal entschieden worden ist oder nicht.

Wie lange werden Asylverfahren künftig dauern?

Das Ziel der Bundesregierung ist, dass nach dem Abbau des Rückstands ein Asylverfahren nur noch ein bis eineinhalb Jahre dauert. Niemand soll künftig befürchten müssen, umgekehrt aber auch niemand sich darauf verlassen können, dass er jahrelang von den Asylbehörden nichts hört.

Wie lange dauern die Asylverfahren derzeit? Ein Verfahren, das ein Senatsmitglied heute in Angriff nimmt, dauert netto bis zum Abschluss durchschnittlich sechs bis sieben Monate. Das Problem ist, dass wir durch den hohen Rückstau von 23.800 Verfahren verhältnismäßig lange brauchen, bis einzelne Verfahren überhaupt in Angriff genommen werden können. Derzeit finden wir Verfahren vor, die beispielsweise in ein bis zwei Jahren erledigt sind, und Verfahren, die noch aus dem Jahr 2001 anhängig sind.

Gehen Sie in der Reihenfolge des Einlangens vor?

Wir sind in den letzten Jahren aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht exakt nach der Reihenfolge des Eingangs vorgegangen. Wurde etwa in einem Länderbereich aktuell recherchiert, dann wurden natürlich mehrere Verfahren des gleichen Länderbereiches aufgegriffen und erledigt - aus ökonomischen Gründen.

Wie weisen Sie den Richtern Verfahren zu?

Wir haben derzeit eine auf die Herkunftsregionen von Asylwerbern bezogene Ausrichtung der Senatsmitglieder. Der Asylgerichtshof wird einen noch größeren Spezialisierungsgrad der Richter auf einzelne Herkunftsländer von Asylwerbern aufweisen, als dies heute der Ubas hat. Das heißt, er wird ein großes Spezialwissen über die Herkunftsländer aufweisen. Er wird sich trotzdem auch auf Sachverständigengutachten oder Informationen von Vertretungsbehörden, Verbindungsbeamten, Gutachtern etc. stützen.

Welche Sachverständigen und Gutachten kann man überhaupt heranziehen? Woher wollen Sie über subsaharische afrikanische Länder wirklich gutes Sachwissen schöpfen?

Wir suchen und recherchieren im Internet alle Quellen, die es gibt: Publikationen über Herkunftsländer, Informationen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, auch anderer Länder. Wir haben Zugriff auf die Herkunftsländerdatenbank des Verwaltungsgerichts in Wiesbaden, eine der größten diesbezüglichen Datenbanken in Europa, und die Möglichkeit, auf die Datenbank des Bundesamts für Migration und Flüchtlingswesen in Nürnberg zurückzugreifen.

Dienstreisen in eines dieser Länder hat es noch nie gegeben?

Es hat eine Fact Finding Mission in den Kaukasus, vor einigen Jahren eine in den Iran und bisher zwei Fact Finding Missions in den Kosovo gegeben.

In der Öffentlichkeit wird ja sehr intensiv die oft sehr liberale Judikatur Österreichs diskutiert. Zum Beispiel bei Tschetschenien, wo wir im Unterschied zu etlichen anderen EU-Ländern Asylstatus gewähren. Warum?

Wir haben in den vergangenen Jahren bei Asylwerbern, die aus Tschetschenien gekommen sind, in sehr hohem Ausmaß festgestellt, dass es sich um politisch-ethnisch Verfolgte handelt. Ich glaube nicht, dass wir hier sehr unterschiedlich zu anderen europäischen Ländern vorgegangen sind. Man hat allerdings in anderen europäischen Ländern vielfach eine andere Form des Aufenthalts gewährt, Sonderformen einer Aufenthaltsberechtigung oder Abschiebeschutz.

In den letzten eineinhalb Jahren hat sich die Situation in Tschetschenien von einer bürgerkriegsähnlichen Situation hin zu einem stark diktatorisch orientierten Regime gewandelt. Die politische Lage ist beruhigter, die Anerkennungsquote von tschetschenischen Asylwerbern ist in den letzten eineinhalb Jahren zurückgegangen. Sie ist aber nach wie vor hoch.

Wird der Asylgerichtshof auch die alten Fälle vom VwGH übernehmen, die dort in der Warteschleife liegen?

Die Verfahren verbleiben beim VwGH. Hebt der VwGH eine Entscheidung des Ubas auf, so hat der Asylgerichtshof darüber neu zu entscheiden.

Der VwGH wird also auch nach dem 1. Juli in Asylrechtssachen entscheiden.

Er wird über die bei ihm bereits heute anhängigen Fälle und über grundsätzliche Rechtsfragen, die vom Asylgerichtshof vorgelegt werden, entscheiden.

Ist nach dem Asylgerichtshof der Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) künftig möglich? Oder muss der VfGH vorher angerufen werden?

Sofern verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte betroffen sind, wird - aus meiner Sicht - vorher der VfGH angerufen werden müssen, bevor der Weg zum EGMR frei ist.

Wie beurteilen Sie grundsätzlich das Verhältnis der nationalen Gerichte zum EGMR in Sachen Asyl?

Die Entscheidungen des VfGH und auch des VwGH haben sich bei den Asylverfahren, was Artikel 3 und Artikel 8 EMRK betrifft, sehr stark an der EGMR-Judikatur orientiert.

Wie beurteilen Sie das?

Positiv.

Mischt sich Strassburg zu stark ein?

Gerichtliche Entscheidungen sind zu akzeptieren.

Zur PersonHarald Perl, 1957 in Wien geboren, leitet den Unabhängigen Bundesasylsenat (Ubas) seit dessen Gründung 1997. Im Juli wird Perl den Vorsitz im neuen Asylgerichtshof übernehmen, der den Ubas ablöst. Der Jurist war am Beginn seiner Karriere im Landesverteidigungsministerium tätig, 1988 wechselte er ins Bundeskanzleramt. Dort war Perl Mitarbeiter des damaligen Bundeskanzlers Franz Vranitzky in dessen Kabinett, bis er 1996 die Funktion des Büroleiters übernahm. Im Oktober 1997 wurde er dann zum Vorsitzenden des Ubas ernannt. Perl ist mit einer diplomierten Kinderkrankenschwester verheiratet und hat eine Tochter.

Vom Ubas zum Asylgerichtshof

Der Ubas war bisher die zweite Instanz im Asylverfahren und entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Mit 1. Juli 2008 wird er durch den neu eingerichteten Asylgerichtshof ersetzt, der den Rückstau an Verfahren bis 2010 abbauen soll. Der Asylgerichtshof ist künftig die letzte Instanz in Asylsachen, da es keine Möglichkeit gibt, seine Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof anzufechten. Der Asylwerber kann sich allerdings weiterhin beim Verfassungsgerichtshof beschweren, wenn er sich in seinen Grundrechten verletzt sieht.

Die Entscheidungen im Ubas und im künftigen Asylgericht sind dreigeteilt: Zuerst wird über die Flüchtlingseigenschaft (das Asylrecht) entschieden. Wenn diese Entscheidung negativ ausfällt, stellt sich die Frage des Rückschiebeschutzes: Würde eine Rückschiebung in den Herkunftsstaat unmenschliche Behandlung, Folter, Todesstrafe bedeuten (Refoulement-Verbot)? Wird auch das verneint, wird über die Ausweisung entschieden. Dieser können seit kurzem Gründe des Privat- oder Familienlebens entgegenstehen.