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Härtere Zeiten für die öffentlichen Auftraggeber

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Die Novelle des Bundesvergabe gesetzes stärkt die Kontrollinstanz. | Kammern können sich einschalten. | Wien. Auf öffentliche Auftraggeber kommen härtere Zeiten zu. Denn die Novelle zum Bundesvergabegesetz, die derzeit in Begutachtung ist, sieht noch strengere Kontrollen des öffentlichen Vergabeverfahrens vor. So wird etwa dem Bundesvergabeamt (BVA) die Möglichkeit eingeräumt, Verträge rückwirkend für nichtig zu erklären, wenn die Aufträge unzulässigerweise nicht ausgeschrieben, sondern direkt vergeben wurden.


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"Das war bisher sanktionslos, weil ja kein Vergabeverfahren stattgefunden hat", erklärt BVA-Chef Michael Sachs, der sich über die neue Einflussmöglichkeit freut, im Gespräch mit der "Wiener Zeitung".

Er sieht darin aber auch Schwierigkeiten. Schließlich muss der Vertrag mit der Nichtig-Erklärung rückabgewickelt werden, was "problematisch werden könnte". Man denke etwa an Verträge über Kopierpapier, das bei der Nichtig-Erklärung bereits verbraucht sein könnte.

Abgesehen von der Rückabwicklung des Vertrages können rechtswidrige Auftraggeber künftig vom Bundesvergabeamt auch zur Kasse gebeten werden. Laut Gesetzesentwurf darf die Behörde bis zu zehn Prozent des Auftragswertes als Bußgeld verhängen. Damit nicht genug: Das Bundesvergabeamt kann die Bußgeldverhängung auch veröffentlichen lassen. "Das ist natürlich peinlich für den Auftraggeber, aber transparent", meint Sachs. Er hält diese Option grundsätzlich für "den richtigen Weg", fragt sich jedoch "ob das Bundesvergabeamt überhaupt Strafen verhängen darf und in welcher Höhe". Schließlich würde das Bundesvergabeamt damit als Verwaltungsbehörde im Zivilrecht tätig werden.

Neue Rechte für die Kammern

Auch die Kammern als Interessenvertreter könnten künftig eine stärkere Rolle bei der Vergabe öffentlicher Aufträge spielen. Sie sollen Ausschreibungen beeinspruchen können, wenn sie deren Bedingungen für sachlich nicht gerechtfertigt halten. Bisher ist das den Unternehmen vorbehalten, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligen wollen.

Für diese ist es allerdings nicht gerade angenehm, einen Nachprüfungsantrag zu stellen, da sie sich mit dem Auftraggeber streiten müssen, mit dem sie möglicherweise später einen Vertrag eingehen.

Darüber hinaus, wird "der, der den Antrag stellt, genau geprüft", weiß Sachs. Er ist überzeugt, "dass die Antragslegitimation der Kammern bis zur Angebotsabgabe Sinn macht". Für problematisch hält er es jedoch, wenn die Kammern das Verfahren auch noch nach der Angebotsabgabe beeinspruchen können. "Dann müssen sie die verschiedenen Interessen ihrer Mitglieder ausgleichen."

Für Auftraggeber bietet die Antragslegitimation der Kammern freilich keinen Anlass zur Freude, da die Vergabeverfahren nun doppelt überwacht werden. Außerdem könnten die Kammern versuchen, die Verfahren in eine Richtung zu beeinflussen, dass mehr Klein- und Mittelunternehmen zum Zug kommen.

Die Novelle sieht auch Änderungen bei den Fristen vor. So könnte es unterschiedliche Fristen für Einsprüche per Brief und per Mail oder Fax geben. Der BVA-Chef Sachs hält das für zu kompliziert. Er fordert eine Einspruchsfrist von 14 Tagen für alle Vergabeverfahren.

Wissen

Das Bundesvergabeamt (BVA) ist eine Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag. Es entscheidet über Beschwerden von Unternehmen hinsichtlich öffentlicher Auftragsvergaben.