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Diese Frage muss man zugrunde legen, wenn es darum geht, ob ein Rechtsbrecher in ein Gefängnis oder in eine psychiatrische Anstalt kommen soll.
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Wenn es um die Verantwortung des norwegischen Attentäters Anders Behring Breivik geht, tauchen unvermeidlich die beiden Begriffe Zurechnungsfähigkeit und Unzurechnungsfähigkeit auf. Dabei handelt es sich um gesellschaftliche Konventionen ohne jeden wissenschaftlichen Erkenntniswert und auch um keine Auslotung des Einzelfalles.
Denn: Wenn die Willensfreiheit, wie manche modernen Hirnforscher glauben machen wollen, ohnehin nur eine Illusion ist, erübrigt es sich überhaupt und von vornherein, die Frage der Freiwilligkeit des Getanen zu erörtern, weil ja dann auf jeden Fall eine unfreie Handlung vorliegt.
Hält man hingegen mit guten Gründen an der prinzipiellen Willensfreiheit fest, gibt es zwei Möglichkeiten, diese zu begründen. Die eine ist die der christlich-abendländischen Tradition, die die Möglichkeit der freien Entscheidung aus der Freiheit Gottes begründet, der seinen menschlichen Geschöpfen und Ebenbildern diese Möglichkeit, sich über die Determiniertheit von Naturwesen zu erheben, geschenkt hat. Freilich hat Gott auch Begrenzungen dieser Freiheit geschaffen, und so kann letzten Endes nur Er beurteilen, ob im konkreten Fall bewusster Missbrauch der Freiheit vorliegt. Die Frage der Verantwortung ließe sich nur im Innenverhältnis zwischen Gott und Mensch schlüssig beantworten und bliebe jeder irdischen Instanz, also auch der Psychiatrie, entzogen.
Begründet man die Freiheit nicht metaphysisch-theologisch, sondern als "Postulat der praktischen Vernunft" im Sinn von Kant, ist es lediglich eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob man eine seelische Erkrankung als schwerwiegend genug ansieht, um sie so zu deuten, dass sie aus dem staatlichen Strafrahmen herausfällt.
Auch wenn die Psychiater im Brustton der Überzeugung verkünden, ein bestimmter Täter sei (un)zurechnungsfähig, tun sie damit nicht mehr, als einer gesellschaftlichen Konvention Genüge zu tun. Würden sie nämlich alle seelischen und geistigen Störungen im Bereich der Unzurechnungsfähigkeit ansiedeln, verwandelten sich alle Gefängnisse in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher und müssten als solche konstituiert und installiert werden.
In diesem Zusammenhang erinnere ich mich, dass einer der Altmeister der österreichischen Strafrechtswissenschaft, Ferdinand Kadecka, in seinen Vorlesungen sagte, eine Anstalt für kriminelle Geisteskranke gleiche einem Strafgefängnis wie ein Ei dem anderen. Dies wirft die Frage auf, ob die Unterscheidung von Unzurechnungsfähigkeit und Zurechnungsfähigkeit nicht ein vielleicht unvermeidlicher, aber dennoch ein Etikettenschwindel ist, der nur die Unfähigkeit enthüllt, zu einem definitiven Urteil - ob insgesamt oder im Einzelfall - zu gelangen. Christian Brodas Traum von einer gefängnislosen Gesellschaft könnte also nur auf dem Umweg eines Etikettenschwindels erfüllt werden.
Norbert Leser ist emeritierter Professor für Sozialphilosophie und Präsident des Universitätszentrums für Friedensforschung in Wien.
Dieser Gastkommentar gibt ausschließlich die Meinung des betreffenden Autors wieder und muss sich nicht zwangsläufig mit jener der Redaktion der "Wiener Zeitung" decken.

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