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Änderungen durch das neue Unternehmensgesetzbuch. | Privileg für Freiberufler und Landwirte. | Wien. Die Gewinnermittlungsregeln schreiben vor, wie der Unternehmer seinen Gewinn zu ermitteln hat. Leider gibt es immer noch Abweichungen zwischen der Bilanz für den Finanzminister (steuerliche Bilanz) und der Bilanz nach Handelsrecht. Während der Finanzminister nämlich an einem möglichst hohen steuerlichen Gewinn mit entsprechender Steuerleistung interessiert ist, soll sich der Kaufmann in der Handelsbilanz möglichst arm darstellen, um Gläubiger vor unerwarteten Überraschungen zu schützen. Durch die ab 2007 geltenden Änderungen beim Unternehmensgesetzbuch (UGB) musste auch das Einkommensteuerrecht geändert werden.
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Aus für OEG und KEG
Kapital- und fiktive Kapitalgesellschaften (das sind Personengesellschaften, die wie Kapitalgesellschaften besteuert werden wollen) bilanzieren nach den handelsrechtlichen Vorschriften; GmbH und AG sind demnach den strengsten Rechnungslegungsnormen in Österreich unterworfen. Sie müssen eine doppelte Buchhaltung führen und handelsrechtliche Besonderheiten beachten (etwa Rückstellungen für noch nicht realisierte, aber wahrscheinliche Verluste aus unsicheren Geschäften).
Neu nach dem UGB ist, dass auch die GmbH & Co KG - ohne natürliche Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter - als fiktive Kapitalgesellschaft gilt und zur strengen handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet ist. Aus OEG (Offene Erwerbsgesellschaft) und KEG (Kommandit-Erwerbsgesellschaft) werden ab 1. Jänner 2007 übrigens OG (Offene Gesellschaft) und KG (Kommanditgesellschaft). Für die Anpassung ihres Firmenwortlautes und die gebührenfreie Eintragung ins Firmenbuch gewährt der Gesetzgeber allerdings noch eine Frist bis 2010.
Bei Betrieben in anderen Rechtsformen gibt es nach dem UGB einen Schwellenwert von 400.000 Euro an Umsatzerlösen. Wenn beispielsweise ein Einzelunternehmer in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren diesen Schwellenwert überschreitet, muss er ebenfalls wie die Kapitalgesellschaften eine Handelsbilanz zusätzlich zur Steuerbilanz erstellen. Wird der Schwellenwert um mindestens die Hälfte überschritten, entsteht die Rechnungslegungspflicht bereits im nächsten, ansonsten erst zum übernächsten Jahr.
Ein besonderes Privileg haben sich Landwirte und Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) erhalten können. Außerhalb der GmbH müssen diese Unternehmer keine Handelsbilanz erstellen. Freiberufler dürfen unabhängig von Größe und Umsatz eine vereinfachte Einnahmen/Ausgaben-Rechnung nach dem Zu- und Abflussprinzip führen.
Bei den Land- und Forstwirten ist steuerlich zu differenzieren: Sie sind zur Aufstellung einer rein steuerlichen Bilanz verpflichtet, wenn der Umsatz die Schwelle von 400.000 Euro überschreitet oder ihr Vermögen einen Einheitswert von 150.000 Euro erreicht.
Grund und Boden
Ein wesentlicher (aber leider nicht der einzige) Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz ist, dass Gewinne beim nackten Grund und Boden beim steuerlichen Bilanzierer steuerfrei sind, beim Handelsbilanzierer allerdings steuerpflichtig. Die Besserstellung der steuerlichen Bilanzierer ist sachlich wohl kaum zu begründen und hat vor allem historische Wurzeln. Beim Wechsel der Gewinnermittlungsmethode von Handelsbilanz zur (alleinigen) Steuerbilanz sind daher komplizierte Übergangsbestimmungen erforderlich. Der Handelsbilanzierer darf etwa ein abweichendes Wirtschaftsjahr (also nicht nur den 31.12. als Stichtag der Bilanz) wählen und "gewillkürtes Betriebsvermögen" (Sparbücher oder nicht betriebsnotwendige Immobilien) in seine Bilanz aufnehmen. Eine Vereinheitlichung der Vorschriften ist sicher sinnvoll und wünschenswert.
Erich Wolf ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien.
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