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Spezielle Formulare erleichtern die Datenaufnahme. | Einfachere Schadensabwicklung innerhalb der EU. | Frage nach anwendbarem Recht. | Wien. Die Reisezeit rückt näher. Wer mit dem Auto ins Ausland auf Urlaub fährt, sollte einige Gedanken für die Vorbereitung aufwenden. Denn ein Unfall im Ausland - egal ob man selbst schuld ist oder nicht - kann Tücken haben.
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Man sollte auf die Auslandsreise unbedingt die grüne Versicherungskarte seines Haftpflichtversicherungsunternehmens mitnehmen, um beweisen zu können, dass das Fahrzeug versichert ist. Damit kann man sich im Fall der Fälle bei den ausländischen Behörden viel Ärger ersparen.
Sprachbarrieren
Hilfreich ist es auch, wenn man einen "Europäischen Unfallbericht" mit dabei hat. Dieses Formular wurde vom Europäischen Versicherungsverband in sechs Sprachen gestaltet und erleichtert die Datenaufnahme bei einem Verkehrsunfall. Erhältlich ist das Formular bei Haftpflichtversicherern oder bei den Autofahrerklubs.
Sinnvoll ist es, wenn man sich vor der Auslandsreise nach den ausländischen Partnern des eigenen Autofahrerklubs erkundigt, um im Notfall den richtigen Kontakt rasch zur Hand zu haben.
Wer im Ausland einen Autounfall hat, sollte immer, wenn es einen Personenschaden gibt, aber auch wenn man sich aufgrund sprachlicher Barrieren mit dem Unfallgegner nicht gut austauschen kann, die Polizei verständigen, damit diese den Unfall aufnimmt. Darüber hinaus ist es allerdings auch sinnvoll, selbst Beweise zu sichern. So sollte man den Namen und die Adressdaten, das Kennzeichen und die Versicherung des Unfallgegners jedenfalls notieren.
In manchen Ländern - etwa in Italien, Spanien oder Frankreich - findet man den Haftpflichtversicherer an der Windschutzscheibe der Fahrzeuge.
Es ist auch sinnvoll, Skizzen anzufertigen und die Schäden am eigenen Fahrzeug und am Fahrzeug des Unfallgegners zu fotografieren. Weiters sollte man die Adressdaten von möglichen Zeugen notieren.
Dagegen ist davor zu warnen, fremdsprachige Unfallberichte, deren Inhalt man nicht versteht, zu unterzeichnen oder sonst irgendein Schuldanerkenntnis abzugeben. Ist auch eigenes Verschulden denkbar, sollte man binnen einer Woche eine Meldung an die eigene Haftpflichtversicherung erstatten.
Andere Rechtslage
Bei einem Unfall im Ausland stellt sich immer auch die Frage, nach welchem Recht allfällige Schäden abgewickelt werden. Grundsätzlich kommt hier das Recht des Landes zur Anwendung, wo der Unfall passiert ist.
Man muss also bedenken, dass dort die Leistungen für Sach- oder Personenschäden unter Umständen auch geringer ausfallen als in Österreich. Daher ist es durchaus zu überlegen, ob man nicht für die Zeit der Reise eine Reise-Kaskoversicherung abschließt. Diese garantiert, dass man rasch Ersatz bekommt, wenn man völlig unverschuldet zu Schaden kommt.
Vorteile in der EU
Bei Unfällen im EU-Ausland gilt seit 2003 ein großer Vorteil: Man kann den Schaden mit einer ausländischen Haftpflichtversicherung über deren Schadensregulierungsbeauftragten im Heimatland abwickeln.
Der Österreichische Versicherungsverband (www.vvo.at) gibt bekannt, an wen man sich dabei wenden muss. Gibt es keinen Schadensregulierungsbeauftragten, ist das Ausländerschadenbüro im Versicherungsverband bei der Ausforschung des Repräsentanten behilflich.
Verweigert die gegnerische Versicherung die Leistung, kann auch in Österreich geklagt werden. Allerdings muss das österreichische Gericht das ausländische Recht anwenden.
Der Autor ist Leiter des Bereiches Recht im Verein für Konsumenteninformation (VKI).