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Hilfe vom Fiskus für Katastrophenopfer

Von Erich Wolf

Wirtschaft

Außergewöhnliche Belastungen bringen Steuerrabatt. | Nur notwendige Wirtschaftsgüter berücksichtigt. | Wien. Der Sommer ist vorbei, Schäden aus Unwettern bleiben jedoch vielerorts. Wer von Katastrophenschäden betroffen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Geld vom Fiskus zurückbekommen. Außergewöhnliche Belastungen kann man von der Steuer abschreiben, das heißt, die Republik Österreich gewährt eine steuerliche Ermäßigung von der Einkommen- oder Lohnsteuer. In den Genuss eines Steuerrabattes kommen Selbständige und Angestellte gleichermaßen.


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Gemäß Einkommensteuerrecht sind Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden wie beispielsweise für Hochwasser-, Sturm-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden als sogenannte außergewöhnliche Belastung anerkannt. Je nach Höhe des Verdienstes werden bis zu 50 Prozent vom Finanzminister subventioniert.

Wermutstropfen: Selbständige Steuerpflichtige mit Verlusten oder Arbeitslose gehen leer aus. Ohne Steuerzahlungen kann es zu keinen Steuerermäßigungen kommen.

Ein Katastrophenopfer muss keinen Selbstbehalt tragen. Sein eigener Zeitaufwand oder Aufwendungen zur Vermeidung künftiger Katastrophen - etwa die Errichtung einer Stützmauer - führen hingegen nicht zum Steuerabzug. Steuerlich abzugsfähig ist nur der "Nettoaufwand", steuerfreie Subventionen oder Spenden kürzen daher den Schaden und in weiterer Folge den steuerlichen Abzugsposten.

Ein Vergleich mit der Medizin drängt sich auf: Wenn jemand krank ist, kommt Vater Staat für die Heilungskosten auf, die Kosten für eine prophylaktische Gesundheitsvorsorge muss man selbst tragen.

Die unmittelbaren Kosten zwecks Beseitigung der Katastrophenschäden und die Kosten für die Reparatur oder Sanierung werden vom Fiskus anerkannt. Bei den Ersatzbeschaffungen heißt es allerdings Acht geben, die Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums erweisen sich als kleinlich. Die Kosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie sich auf notwendige Wirtschaftsgüter beziehen. Güter des gehobenen Bedarfs, wozu etwa Schiausrüstungen, Schallplattensammlungen oder Weinkühlschränke zählen, werden als nicht notwendiger "Luxus" qualifiziert.

Frist bis 31. Oktober

Die Kosten für die Wiederherstellung von Luxus führen nicht zum Steuerabzug. Ebenso wenig werden die Kosten für die Reinigung eines kaputten Swimmingpools oder eines Zweitwohnhauses anerkannt.

Wer noch heuer in den Genuss des Steuersparens kommen will, muss bis 31.10. aktiv werden. Arbeitnehmer können einen Freibetragsbescheid beantragen, dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diese Kosten noch bei der Lohnverrechnung für 2009 steuermindernd zu berücksichtigen. Selbständige können bis 31. 10. einen Antrag auf Herabsetzung ihrer Einkommensteuervorauszahlungen mit der Begründung von Katastrophenschäden stellen. Der Gesetzgeber hat für selbständige Katastrophenopfer eine Ausnahme geschaffen, ansonsten müssen nämlich Herabsetzungsanträge für die quartalsmäßigen Steuervorauszahlungen bereits mit Stichtag 30. 9. beim zuständigen Finanzamt einlangen.

Hier ist eine geschickte Planung zu empfehlen. Wenn nämlich zu viel an Einkommensteuern vorausgezahlt wird, verliert man Zinseinnahmen bei der Bank. Bei Steuernachzahlungen verlangt die Finanz "Anspruchszinsen".

Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.