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Hilfstätigkeiten sind kein Ersatz für reguläre Arbeit

Von Julia Kolda

Gastkommentare
Julia Kolda ist selbständige Rechtsanwältin bei Northcote Recht. Sie ist Expertin für Wirtschafts- und Unternehmens- sowie allgemeines Strafrecht. 
© Marlene Rahmann

Viel Lärm um nichts: Die gemeinnützige Tätigkeit von Asylwerbern ist bereits im Grundversorgungsgesetz geregelt.


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Die Baustelle "Integration am Arbeitsmarkt" ist sehr groß. So groß, dass es vorab eines klaren Bekenntnisses bedarf. Diesem müssen dann konkrete Maßnahmen folgen. Davor schreckt die Regierung immer wieder zurück. Nun hat das Innenministerium also tatsächlich einen Leistungskatalog ausgearbeitet, der insgesamt 32 zum Teil recht exotische Betätigungsmöglichkeiten für Asylwerber beinhaltet. Eh interessant, aber bringt das was?

Die Euphorie hält sich jedenfalls bei manchen Beobachtern in Grenzen - schrammt diese Maßnahme doch nur wieder an den tatsächlichen Erfordernissen einer dauerhaften (Arbeits)Integration von geflüchteten Menschen geschickt vorbei. Die gemeinnützige Tätigkeit von Asylwerbern ist nämlich bereits geregelt. Und zwar im Grundversorgungsgesetz-Bund (2005). Dieses Gesetz ist sicher verbesserungswürdig, aber es beinhaltet bereits - in Kombination mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - die Regelungen zu den verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbers. Laut Grundversorgungsgesetz können bereits jetzt Asylwerber, die in Einrichtungen von Bund oder Ländern untergebracht sind, mit ihrem Einverständnis einerseits für Hilfstätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung, andererseits für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde herangezogen werden. Dies gilt auch, wenn sie von Dritten (zum Beispiel von der Volkshilfe) betreut werden.

Gemeinnützige Tätigkeiten gelten eben nicht als Arbeitsverhältnis und sind folglich kein adäquater Ersatz für reguläre Arbeit: Es gibt kein reguläres Entgelt, sondern einen geringen Anerkennungsbeitrag. Dazu kommt die Komponente der Freiwilligkeit der Tätigkeit. Rechtliche Unsicherheit besteht vor allem bei der Definition: Wann gilt das Reinigen des Gehsteiges als "gemeinnützig", wann ist von einem regulären Arbeitsverhältnis auszugehen? Diese Unsicherheit vermag auch ein Leistungskatalog nicht zu beseitigen.

Klarstellung würde ausreichen

Die Möglichkeit, Asylwerber im Bereich der gemeinnützigen Arbeit zu beschäftigen, gibt es bereits. Wozu der Katalog helfen soll, erschließt sich nicht ganz. Vielmehr würden klare gesetzliche Rahmenbedingungen helfen. Ausschlaggebend ist am Ende nämlich weder die Bezeichnung der Leistung noch ihre Listung in einem Katalog. Was zählt, ist die rechtliche Qualifikation. Dafür würde eine Klarstellung der Voraussetzungen für "Gemeinnützigkeit" ausreichen. Die 32 Tätigkeiten laut Leistungskatalog wären dann die Fleißaufgabe.