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Hochseepiraten in den Bankfilialen

Von Rainer Kraft

Wirtschaft

Arbeitgeber kann Kostüme verordnen und verbieten. | Grundsätzlich kein Urlaubsanspruch für Faschingsdienstag. | Wien. Der Fasching hat am 11. 11. 2009 begonnen. Nächste Woche finden die Festivitäten wie gewohnt am Faschingsdienst ihren Höhepunkt. Da kann es durchaus sein, dass man beim Bäcker auf einmal Zirkusdirektoren oder Elfen gegenüber steht.


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Die Kostümierung kann sogar verordnet werden: Bekleidungsvorschriften im Betrieb fallen zwar grundsätzlich unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers; weigert sich der Arbeitnehmer jedoch, die angeordnete Faschingskleidung zu tragen, wird die fristlose Entlassung eher als unberechtigt gelten. Die Kosten der Verkleidung dürfen jedenfalls nicht auf den Arbeitnehmer umgewälzt werden.

Und das Kostüm selbst darf nicht als objektiv entwürdigend oder lächerlich empfunden werden. Damit wird etwa Gastwirten, die ihren Kellnerinnen in der Faschingszeit ein knappes Häschen-Kostüm aufoktroyieren wollen, ein Riegel vorgeschoben.

Umgekehrt stellt sich die Frage, wie es sich verhält, wenn Mitarbeiter von sich aus kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen. Grundsätzlich steht es jedem frei, als Biene Maja in die Arbeit zu kommen. Einzige Ausnahme: Betriebliche Gründe stehen der Kostümierung entgegen, wie etwa eine verbindliche Kleiderordnung (keine Zeitsoldaten im Superman-Kostüm) oder Hygienevorschriften (Krankenhaus).

Gerade in Bereichen, in denen es besonders auf das Vertrauen der Kunden ankommt (wie etwa bei einer Bank oder in einem Anwaltsbüro), steht es dem Arbeitgeber in der Regel frei, unpassende Kostümierungen zu verbieten. Wenn etwa ein im Kassenbereich tätiger Bankangestellter am Faschingsdienstag mit rot gefärbten Haaren und einem Vampirgebiss erscheint, muss das der Arbeitgeber nicht dulden.

Kein Anspruch aufDienstfreistellung

Der Faschingsdienstag ist ein ganz normaler Werktag und somit kein gesetzlicher Feiertag. Die Teilnahme an einem Faschingsumzug oder an Faschingsfeiern ist trotz Tradition und Sitte auch kein wichtiger Verhinderungsgrund, der zum Fernbleiben vom Dienst berechtigt.

In manchen Regionen Österreichs ist es dennoch üblich, dass viele Geschäfte am Faschingsdienstag schon zu Mittag ihre Pforten schließen. Die Frage, ob in diesem Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, ist nach allgemeinen Kriterien zu lösen.

In der Praxis wird oftmals Zeitausgleich vereinbart, beliebt ist auch die Variante, einen halben Urlaubstag zu vereinbaren, obwohl dies rechtlich - so der Wunsch vom Arbeitgeber ausgeht - problematisch ist. Laut Urlaubsgesetz ist die kleinste Einheit für den Urlaubsverbrauch eigentlich eine Urlaubswoche, weil nur dadurch die Erholungswirkung gesichert ist. Der (in der Praxis häufige) Verbrauch in einzelnen Tagen oder gar Halbtagen gilt nur dann als zulässig, wenn der Wunsch von Arbeitnehmerseite erfolgt.

Ist das Anstoßen amArbeitsplatz erlaubt?

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, festzulegen, ob im Betrieb gefeiert wird und ob dabei Alkohol getrunken werden darf.

Kurzes Zuprosten am Arbeitsplatz wird der Arbeitgeber in der Regel tolerieren müssen, sofern keine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen erfolgt (etwa die Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften oder absolutem Alkoholverbot oder die Inkaufnahme von wartenden Kunden).

Auch wenn in der Faschingszeit die Toleranz gegenüber Scherzen und Streichen etwas großzügiger sein mag, sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die Regeln des betrieblichen Verhaltens nicht außer Kraft gesetzt.

Die Lei-Lei-Zeit erlaubt daher weder sexuelle Belästigungen noch Misshandlungen (Schlagen, Bespucken) oder Ehrenbeleidigungen (Beschimpfungen).

Daran ändert auch eine - allenfalls durch das Tragen einer Maske, Perücke, oder sonstiges Kostüm - herabgesetzte persönliche Hemmschwelle nichts.

Verwendet jemand den Fasching als "Deckmantel" für Entgleisungen im obigen Sinne, setzt er einen Grund für eine fristlose Entlassung.

Rainer Kraft ist Konsulent der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH, Vortragender an Bildungsinstituten (Akademie für Recht und Steuern, BMD Academy, Wifi) und Buchautor.