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Höchstgericht: Versorgungsrente nun steuerlich verdrängt

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Mit den steuerlichen Unklarheiten bei betrieblichen Veräußerungsrenten hat der Verwaltungsgerichtshof jetzt aufgeräumt. Nach Meinung der Höchstrichter kann es nur eine "echte" | Gegenleistungsrente geben, deren Barwert dem Wert des übertragenen Betriebsvermögens entspricht.


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Ist das äquivalente Wertverhältnis nicht gegeben · etwa weil der Betriebswert erheblich höher ist als der Rentenbarwert · dann liegt eine Unterhaltsrente vor, die beim Zahler steuerlich

nicht absetzbar, beim Rentenempfänger aber auch nicht steuerpflichtig ist; vielmehr liegt dann eine "gemischte Schenkung" vor.

Finanz, Steuerexperten:

"Bemerkenswertes" Judikat

"Im Bereich der Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Rente ist für eine weitere Rentenkategorie kein Raum", heißt es in einem der neuen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts.

Die beiden soeben veröffentlichten Judikate des Höchstgerichts werden sowohl innerhalb der Finanzverwaltung als auch unter privaten Steuerexperten als außerordentlich bemerkenswert bezeichnet, weil

das Höchstgericht damit erstmals von dem von ihm selbst vor Jahren judizierten Begriff der "Versorgungsrente" (mit ihren zahlreichen Spitzfindigkeiten) abrückt.

Die "Wiener Zeitung" bringt am kommenden Donnerstag eine ausführliche Rezension der neuen Rechtsprechung.