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Höchstgerichte greifen ins Steuerrecht ein

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Österreichs Steuergesetzgebung wird mehr und mehr von den Höchstgerichten beherrscht. Verfassungs-, Verwaltungsgericht und der Europäische Gerichtshof setzen mit ihrer Rechtsprechung die heimischen Legisten und Politiker ordentlich unter Zugzwang, erfordern ständig Novellierungen, Anpassungen und Ergänzungen und tragen so zur Verwirrung und Unsicherheit im Steuerrecht bei. Drei bis sechs Gesetznovellen im Jahr sind das unschöne Ergebnis. Der soeben veröffentlichte Entwurf für ein Abgabenänderungsgesetz 2004 bietet ein Beispiel.


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Hauptbereiche des in insgesamt 19 Gesetze eingreifenden AbgÄG '04 sind das Einkommensteuergesetz und das Körperschaftsteuerrecht. Eine für Kapitalanleger wichtige Neuerung wird im Investmentfondsgesetz festgeschrieben. Letzere verspricht einen möglichen Entfall der ungeliebten "Sicherungssteuer".

Sicherungssteuer

Die Sicherungssteuer muss bekanntlich von der Bank dem Kunden angelastet werden, wenn er seine im Depot liegenden Auslandsfonds steuerlich nicht deklarieren will. Künftig soll diese Steuer vermieden werden können, wenn zwischen Depotinhaber und der depotführenden Bank unwiderruflich vereinbart wird, dass das Institut von den ausschüttungsgleichen Erträgen den KESt-Abzug vornimmt (Endbesteuerungswirkung). Dem Depotkunden soll außerdem die Option eingeräumt werden, die tatsächlichen Erträge aus den ausländischen Fonds nachzuweisen.

Wegzugsbesteuerung

Im März dieses Jahres hat der Europäische Gerichtshof in einem vielbeachteten Judikat die französische Wegzugsbesteuerung als gemeinschaftswidrig erklärt. Das hat die heimische Finanz nun veranlasst, die dem französischen Modell nicht unähnlichen österreichischen Regeln rechtzeitig einer Revision zu unterziehen. Die vorgesehene Neuregelung bedeutet nun, dass die dauernde Überführung von Betriebsgütern, Beteiligungen, Betrieben oder Privatvermögen an einen ausländischen Betriebs- oder Wohnsitz (im EU- oder EWR-Raum) zunächst zu keiner - bisher üblichen - Versteuerung der fiktiven stillen Reserven führt. Zu einer solchen (rückwirkenden) Versteuerung in Österreich soll es vielmehr erst bei einer späteren Realisierung dieser Reserven z.B. bei Veräußerung oder bei einer Überführung in ein Drittland kommen.

Pikanterie am Rande: Die mögliche steuerliche Nacherfassung in Österreich unterliegt natürlich der absoluten Verjährung, die erst kürzlich auf 10 Jahre verkürzt wurde. Eine Realisierung stiller Reserven im Ausland nach Ablauf der "Absoluten" würde diese Realisierung endgültig steuerfrei zulassen.

Beschränkt Steuerpflichtige

Der EuGH-Rechtsprechung entspricht auch eine teilweise Neukonzeption bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger. Anstelle der Abzugsbesteuerung soll ihnen eine Veranlagungsoption offen stehen. Im Rahmen der Veranlagung soll allerdings die Steuerfreizone (das Existenzminimum) von derzeit 10.000 auf 2.000 Euro jährlich herabgesetzt werden; dies, um einen deutlichen Unterschied gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen zu normieren. Um komplizierte Zusatztabellen zu vermeiden, soll das steuerliche Einkommen diesfalls einfach um 8.000 Euro erhöht werden.

Uni-Studenten

Gerade rechtzeitig zu Semesterbeginn dürfen sich die Uni-Studenten über die - schon ab heuer - geltende Absetzmöglichkeit für ihre Studienkosten freuen. Nicht nur die Semestergebühren sollen absetzbar sein, sondern - analog zu den Fachhochschulen - alle allgemeinen Studienaufwendungen. Voraussetzung ist, dass das Studium einem bereits ausgeübten oder verwandten Beruf dient oder auf eine umfassende Berufsumschulung abzielt.

Gebäudenutzung

Für vor der Pension stehende Betriebsinhaber mit Betriebsgebäuden interessant ist eine Erleichterung bei der nachbetrieblichen Nutzung dieser Immobilien. Bisher ist eine Wartezeit von fünf Jahren vorgesehen, in der das Gebäude praktisch brachliegen musste, um eine Versteuerung der stillen Reserven zu vermeiden. Künftig soll es sofort nach Betriebsaufgabe kommerziell genutzt werden können, soferne die berufliche Erwerbstätigkeit eingestellt oder auf ein Minimum (maximal 22.000 Euro Umsatz, 730 Euro Gewinn) eingeschränkt wird.

Lohnverrechnung

Für die Lohnverrechnung wichtig ist die Klärung bei den betrieblichen Essenbons (steuerliche Rechtslage bleibt unverändert), die Gleichstellung der steuerfreien Sonntagszuschläge mit jenen an Ersatzruhetagen und die Gewährung des Negativsteuervorteils auch für Grenzgänger. Neu ist, dass die Feststellung von Erwerbsminderungen nur mehr den Sozialämtern obliegen soll, wodurch die oft kritisierte Zuständigkeit der Polizeiamtsärzte entfällt.

Europäische AG

Im Körperschaftsteuerrecht werden - abgesehen von redaktionellen Korrekturen - Klärungen bei der (ab 2005 möglichen) neuen Gruppenbesteuerung vorgesehen, so etwa bei den Beteiligungsgemeinschaften.

Die kommende Europäische Aktiengesellschaft macht erste legistische Anpassungen im heimischen Rechtssystem notwendig.