Zum Hauptinhalt springen

Höchstrichter bestätigen Irreführung im Verkaufsprospekt von Meinl

Von Kid Möchel

Wirtschaft

Anlegeranwalt punktet erneut gegen die Meinl Bank. | Höchstrichter zementieren ihre Rechtsansicht zur Irreführung ein. | Wien/Perg. (kmö) Die Wiener Meinl Bank, die durch einen umstrittenen Rückkauf von Wertpapieren der Immobilienholding Meinl European Land (MEL), heute Atrium, ins gerichtliche Kreuzfeuer geraten ist, hat erneut eine Niederlage vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) erlitten.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 13 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Der OGH bestätigte ein Anlegerurteil des Oberlandesgerichts Wien gegen die Meinl Bank. "Wir konnten bereits das sechste Verfahren vor dem OGH für uns entscheiden", sagt MEL-Anlegeranwalt Michael Poduschka. Rechtlich ist für den Advokaten "die Sache jetzt klar" - zumindest, was den umstrittenen Verkaufsprospekt der Meinl Bank zu den MEL-Wertpapieren betrifft.

Ein Anlegerehepaar klagte die Meinl Bank auf Rückabwicklung ihres Investments, weil sie sich in die Irre geführt sah. 2005 und 2006 hatte das Paar insgesamt 692 Wertpapiere der Meinl European Land mit Sitz in Jersey erworben. In der Verkaufsbroschüre wurden diese Zertifikate als "Immobilienaktie mit Zukunft" und als "sichere, breit gestreute Immobilienveranlagung in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte, hoher Steuern und niedriger Zinsen" beworben. Laut OGH-Urteil war den Anlegern zwar bewusst, dass es sich um "Aktien" handelt, die Kursschwankungen unterliegen. Sie verstanden "die Sache aber so, dass sie sozusagen Mitbesitzer der in dem Prospekt beschriebenen Gewerbeimmobilien werden.

Möglicher Totalverlust Anlegern nicht bewusst

"Hätten die Anleger gewusst, dass es entgegen dem bisherigen Verlauf zu größeren Kursverlusten oder gar zu einem Totalverlust (ihres Investments) kommen könnte, hätten sie die Papiere nie erworben", heißt es in der OGH-Entscheidung.

Das Erstgericht verurteilte die Bank zur Rückerstattung des Kaufpreises. Das Oberlandesgericht lehnte die Berufung der Meinl Bank ab, ließ aber eine Revision beim OGH zu, weil die Frage "der Irreführung durch die Verkaufsbroschüre" eine Vielzahl von klagenden MEL-Anlegern betreffe.

Die Höchstrichter kommen in dem gestern zugestellten Urteil zum Schluss, dass sie von ihrer bisherigen Rechtsprechung (Akt 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z) nicht abweichen. Der Irrtum des Anlegers über das tatsächliche Risiko des MEL-Investments wurde von der Meinl Bank durch ihre Aussagen in der Werbebroschüre hervorgerufen.

"Der Fall Werbebroschüre ist damit einzementiert", sagt Anlegeranwalt Poduschka. Der Perger Anwalt hat rund 250 Klagen gegen die Meinl Bank eingebracht, etwa zwei Drittel betreffen eine Irreführung durch den Verkaufsprospekt.