Brüssel - Am 20. März wird sich der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Getränkesteuer-Rückerstattung in Österreich äußern. Am Prüfstand stehen heimische Bestimmungen, die die Rückerstattung der Getränkesteuer an Unternehmen verhindern. Sollten diese jetzt aufgehoben werden, ist ein finanzielles Debakel für österreichische Gemeinden zu befürchten.
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Die Bestimmungen zur Getränkesteuer waren im Jahr 2000 rückwirkend so verändert worden, dass diese Steuer dann nicht rückerstattet werden kann, wenn die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wird. Das heißt im Klartext: Wenn die Steuer auf den Konsumenten abgewälzt wurde, dann kann das Unternehmen eine Rückerstattung nicht geltend machen.
Nun muss der EuGH entscheiden, ob die rückwirkende Änderung der Abgabenordnung zulässig war. Die Beschwerdeführer machten jedenfalls geltend, dass die im Nachhinein beschlossene nationale Bestimmung (Bereicherungsverbote in den neun Landesabgabeordnungen) gegen EG-Recht verstoße und den Vertrauensschutz verletze.
Sollte der EuGH das österreichische Getränkesteuergesetz kippen, dann hätte das nicht absehbare Auswirkungen auf die Gemeindebudgets. Der Wiener Senatsrat Karl Kamhuber, zuständig für Getränkesteuer, zeichnet ein düsteres Bild: "Die Gemeinden, vor allem in den Fremdenverkehrsregionen, haben sich ja darauf verlassen, dass das Getränkesteuergesetz gilt. Die Einnahmen wurden bereits investiert, sollte eine Rückerstattung fällig werden, dann wären viele Kommunen auf einen Schlag pleite", so Kamhuber zur "Wiener Zeitung". Überdies würden diejenigen Wirte, die die Getränkesteuer auf den Konsumenten abgewälzt haben, im Falle einer Rückerstattung "quasi doppelt kassieren".
Alarmiert zeigte sich gestern auch Städtebund-Generalsekretär Erich Pramböck: Sollte der Europäische Gerichtshof die Gemeinden zur Rückzahlung der Getränkesteuer an die Unternehmen verurteilen, drohe eine Belastung von 1,2 Mrd. Euro. Dies entspreche dem Doppelten der jährlichen Investitionsmittel der Gemeinden. Er gehe aber davon aus, dass die vereinbarte Zusage des Finanzministers aus dem Jahr 2000, in diesem Fall eine Ersatzlösung zu finden, halte.