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Der Vater runzelt die Stirn. Sohn Hannes, 19, Student an der Wiener Uni, hat für die kommenden Sommermonate einen Ferienjob ergattert, der ihm erfreuliche 1.000 Euro monatlich einbringen wird. Wenn's passt, könnte er dort sogar auf länger anheuern, als Werkstudent sozusagen. Warum sich Vaters Stirne kräuselt: er fürchtet um die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag, immerhin fast 2.500 steuerfreie Euro jährlich, die im Familienbudget ihren festen Platz haben. Die Angst ist freilich nicht nötig, seit es das Studentenlimit von 8.725 Euro gibt.
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Das dichte Paragraphengestrüpp aus 1967 mit dem gschwulstigen Namen "Familienlastenausgleichsgesetz" (FLAG) ist bis heute mehr als 60 mal novelliert worden. Meistens werden die dort enthaltenen Gesetzesstellen jeweils juristisch verfeinert und kasuistisch ausgefeilt.
Im Jahr 2001 geschah indes Ungewöhnliches: für die eigenes Geld verdienenden Schüler und Studenten ab 19 ("für Kinder in Berufsausbildung"), deren Eltern bis dahin um die kostbare Familienbeihilfe zittern mussten, wurde eine großzügige Zuverdienstgrenze eingeführt. Das bange Leben zwischen Beihilfengewährung und einer möglichen Rückforderung durch die Finanz wurde plötzlich entspannter.
Die seither geltende Regelung lässt sich in 5 Punkten zusammenfassen.
1. Familienbeihilfe für Kinder in Berufsausbildung, die über 18 sind, steht zu, wenn deren eigenes Einkommen die Jahresfreigrenze von 8.725 Euro nicht übersteigt. (Für Kinder bis 18 sind eigene Einkommen überhaupt nicht beihilfenschädlich). Über 18 heißt: ab dem Jahr, das nach dem 18. liegt. Wenn unser Hannes heuer das 18. Lebensjahr vollendet (oder etwa im Jänner schon vollendet hat), dann kann er heuer noch dazuverdienen, soviel er will (und kriegt): die Beihilfe ist ungefährdet. Das 8.725 Euro-Limit gilt diesfalls für ihn erst ab 2005.
Keine Toleranz
2. Die 8.725 Euro-Freigrenze ist ein starrer Ganz-Jahresbetrag, der sich nicht in Monatsbeträge aliquotieren lässt. Ob man das gute Geld in einem einzigen Monat verdient oder nur während der Ferienmonate oder hübsch aufgeteilt auf alle zwölf Monate, ist unerheblich. Wird das Schüler/Studenten-Einkommen in der für den Beihilfenanspruch maßgeblichen Zeit des Jahres aber auch nur um einen Euro überschritten, dann kann der Beihilfenanspruch für dieses ganze Jahr vom Finanzamt storniert werden. Es gibt keine Toleranz.
3. Es gibt zeitliche Ausnahmen. Klar ist, dass das Limit nur für jene Zeiten gilt, in denen überhaupt Beihilfenanspruch besteht. Wenn etwa die Berufsausbildung (und damit der Beihilfenanspruch) im Jänner beendet wird oder erst im Dezember eines Jahres beginnt, dann konzentriert sich auch die Freigrenze (mit ihrem Gesamtbetrag) nur auf diesen einen Monat. Was bedeutet, dass man in diesem einen Monat problemfrei volle 8.725 Euro ins Verdienen bringen kann — ohne Beihilfenstorno!
Wenn wegen unterbrochener Berufsausbildung während eines Jahres kein Beihilfenanspruch besteht, dann ist das in dieser (beihilfenfreien) Zeit verdiente Einkommen für die Anrechnung auf das Limit unbeachtlich.
4. Das trickige FLAG bietet eine weitere Spezialität. Weil ein Familienbeihilfen-Anspruch noch drei Monate nach Abschluss einer Berufsausbildung weiter besteht (außer die Studiosi machen gleich anschließend Präsenz- oder Zivildienst), wäre eigentlich für diese Monate die 8.725 Euro-Grenze zu beachten. Ist sie nicht! Trotz weiterlaufender Beihilfe bleiben alle Einkünfte in diesen drei Monaten für die Freigrenze tabu.
Berechnungsschema
5. Bleibt die Frage, wie der freundliche Grenzbetrag eigentlich zu ermitteln ist. Das steht nicht im FLAG, sondern im Einkommensteuergesetz. Und daraus ergibt sich, dass die 8.725 Euro als Jahres-Nettobetrag zu sehen sind.
Man geht also vom jeweiligen Jahres-Bruttoverdienst aus und vermindert ihn um folgende Teilbeträge oder Absetzposten: um alle steuerfreien Bezugsteile (Überstundenzuschläge oder Zulagen), um den 13. und 14. Bezug, um die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, um das Werbungskostenpauschale (132 Euro pro Jahr oder höhere Werbungskosten), um das Pendlerpauschale (wenn es zusteht), um die Sonderausgaben und (vor allem bei behinderten Kindern!) um etwaige außergewöhnliche Belastungen - alles in jenem Ausmaß, wie dies auch das Finanzamt täte. Man hat ausgerechnet, dass man auf diese Weise locker einen Bruttogehalt bis zu 12.500 Euro im Jahr erreichen könnte, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe bangen müssen.
Wer seinen Zuverdienst im Werkvertrag oder als freier Dienstnehmer verdient, ermittelt seine persönliche Freigrenze nach Art der Selbständigen: Bruttoeinnahmen abzüglich aller (freiberuflichen) Ausgaben. Ist noch leichter zu überschauen.
Absetzbare UNI-Gebühren
Studienbeihilfen (eventuell auch Stipendien) und andere einkommensteuerfreie Einnahmen bleiben völlig außer Ansatz. Das gleiche gilt für Lehrlingsentschädigungen sowie für Beträge aus der Waisenversorgung. Und seit heuer gibt es noch einen weiteren Abzug auf dem Weg zur Netto-Freigrenze. Die UNI-Semestergebühren zählen zu den absetzbaren Werbungskosten und erhöhen damit das Zuverdienst-Limit.