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Der Satz ist unüblich kurz und er ändert eigentlich bloß eine einzige Ziffer: "In § 8 Abs. 1 tritt jeweils an die Stelle des Prozentsatzes von "4%" der Prozentsatz von "3%". Die klitzekleine Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2001 beschert dem Finanzminister auf Dauer zusätzliche 2,5 Milliarden Schilling jährlich, was - betriebswirtschaftlich gesehen - eine schöne Rendite ist.
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Der Paragraph 8 des Einkommensteuergesetzes regelt die Sonderformen der Absetzung für Abnutzung, also der jährlichen steuerlichen Anlagenabschreibung (AfA). Die Sonderform, für die ab nun eine Jahresamortisation von 3% vorgesehen ist, betrifft die Betriebsgebäude.
Als Betriebsgebäude gelten alle Baulichkeiten der Gewerbe-treibenden und der Agrarier, die unmittelbar der Betriebsausübung durch diese Selbständigen dienen. Für diese Gebäude galt bisher die gesetzliche Vermutung einer Nutzungsdauer von 25 Jahren. Künftig - so vermuten die Budgetexperten des Bundes nunmehr - ist die Nutzungsdauer um mindestens ein Drittel länger: 331/3 Jahre. Wodurch sich die neue AfA-Quote von 3% erklärt.
Unmittelbare Nutzung
Auf "unmittelbar" kommts an. Gemeint sind vor allem die Produktionsgebäude, worunter nicht bloß die Erzeugungsstätten materieller Güter sondern auch solche zur Herstellung geistiger Produkte verstanden werden dürfen. Gemeint sind auch alle Baulichkeiten, die der Bearbeitung, der Lagerung und dem Verkauf von Gütern bestimmt sind, einschließlich jener Gebäude (so die amtlichen Richtlinien wörtlich), die den rationelleren Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern fördern, "wie z. B. Pausenräume, Werksküche, Essensräume, Sanitärräume und Waschräume".
Rückwirkung auf 2000
Der neue, verminderte AfA-Satz gilt erstmals ab dem steuerlichen Veranlagungsjahr 2001. Er kommt generell für alle Wirtschaftsjahre zur Anwendung, deren Bilanzstichtag im Kalenderjahr 2001 liegt. Das bedeutet somit, dass er auch schon für jene abweichenden Wirtschaftsjahre wirkt, deren Erfolgsrechnung einen Zeitraum 2000/2001 überstreicht. Der verminderte AfA-Quote trifft nicht nur die Neuzugänge an Betriebsgebäuden, sondern auch bereits den Altbestand. Sie wird von den seinerzeitigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeleitet, nicht etwa von den letzten Restbuchwerten. Bei Gebäuden, die in gebrauchtem Zustand erworben wurden, ermittelt sich der AfA-Satz vom seinerzeitigen Kaufpreis des Gebäudes.
Der reduzierte AfA-Satz ist ungeachtet seiner gesetzlich verordneten Vermutung widerlegbar. Dazu bedarf es eines fachmännischen Gutachtens. Nur bei Gebäuden, die in Leichtbauweise errichtet wurden, genügt allein schon die Art der Gebäudekonstruktion als Nachweis; ein höherer AfA-Satz ist in diesem Fall auch ohne Vorlage eines Gutachtens möglich.
Übrige AfA unverändert
Von der neuen Rechtslage unberührt bleiben die übrigen Gebäudeamortisationen des Einkommensteuerrechts. Dies betrifft etwa den Sonder-AfA-Satz von 2% pro Jahr, der für alle Betriebsgebäude gilt, die nicht unmittelbar der Produktion oder der Agrarwirtschaft dienen.
Das ist kein Widerspruch, denn die diesen Bereichen angegliederten Verwaltungsgebäude sind von der "Wohltat" der 4% (nunmehr 3%) ausgeschlossen.
Ein Gebäude, das unternehmerisch gemischt genutzt wird, muss "AfA-mäßig" gesplittet werden. Dient etwa ein Bauwerk teilweise der Produktion und teilweise der Verwaltung (Geschäftsführung, Rechnungswesen, Lohnbüro, usw.) dann muss auch die Gebäude-AfA unterschiedlich ermittelt werden (teilweise 3%, teilweise 2%) - oder es kann ein anteilsentsprechender AfA-Mischsatz angewendet werden. Nur für Gebäude, deren gewerbliche "Unmittelbarnutzung" mindestens 80% beträgt, kann der 3%-Satz auf das ganze Gebäude bezogen werden.
Der 2%-AfA-Satz gilt also grundsätzlich für alle jene betrieblichen Tätigkeiten die überhaupt nicht der Produktion oder Land/Forstwirtschaft zugeordnet werden, wie etwa für die Berufsgebäude der freien Berufe, der Vermögensverwaltung und der sonstigen selbständigen Arbeit.
Sonderfall Bankgebäude
Obgleich sie nicht "produzieren", haben sich die Banken und Versicherungsunternehmen einen Vorzugs-AfA-Satz von 2,5% p.a. für ihre unmittelbaren Betriebsgebäude gesichert, der auch durch das Budgetbegleitgesetz 2001 keine Änderung erfährt. Sofern diese Häuser mindestens 80% dem Kundenverkehr dienen, durfte sogar ein Satz von 4% (jetzt also 3%) angewendet werden. Die gleiche Destination (2,5% bzw. 3%) gilt übrigens auch für die Dienstgebäude von Post und Telekom.
1,5% für Miethäuser
Keine AfA-Änderung gibt es im Bereich der außer-betrieblichen Gebäude, vorallem also für die Immobilien, die der Vermietung dienen. Hier bleibt es bei der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer von rund 67 Jahren, was zu einem AfA-Satz von 1,5% führt. Bei Gebäuden mit Errichtung vor 1915 wird ein AfA-Satz von 2% zugestanden. Auch in diesen Fällen ist jedoch eine Erhöhung der Abschreibung möglich, wenn dies durch ein Gutachten untermauert und gerechtfertigt werden kann. Im Gegensatz zu Betriebsgebäuden gibt sich der Fiskus hier betont misstrauisch, vor allem dann, wenn der Gebäudeeigentümer das Gutachten selbst versucht. Kurz: Ohne Bausachverständigen, der "schlüssig und nachvoll-ziehbar" begutachtet, geht da nichts. Aber auch dann gewinnt man noch keine Sicherheit, denn "das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde".