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Horrortrip statt Traumurlaubsreise

Von Peter Kolba

Wirtschaft

Bei Pauschalreisen gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit. | Beweissicherung ist enorm wichtig. | Ansprüche bei Flugverspätungen. | Wien. Felsküste statt feinem Sandstrand, Disco-Lärm statt idyllischer Ruhe oder gar Brech-Durchfall der gesamten Reisegruppe: Was kann man als Reisender tun, wenn der lang ersehnte Sommerurlaub zum Horrortrip wird?


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Der Gesetzgeber sieht für Pauschalreisen - das sind Reisen, bei denen in der Regel Transport und Unterbringung gemeinsam gebucht werden - im Konsumentenschutzgesetz besondere Regeln vor. Daneben gelten die allgemeinen Regeln für Gewährleistung und für Flugreisen auch eine Verordnung der Europäischen Union beziehungsweise internationale Abkommen.

Im Reiserecht gilt der Grundsatz der "Prospektwahrheit". Alle Details der Reise, die im Reiseprospekt beschrieben oder bebildert sind, gelten als zugesagte Eigenschaften der Reise. Der Reiseveranstalter muss - egal ob verschuldet oder nicht - für Abweichungen einstehen. Die Kunden können vor Ort Verbesserung verlangen.

Manche Mängel sind aber nicht behebbar. Aus einer Felsenbucht wird nun einmal kein Sandstrand. Oder aber der Hotelier weigert sich, die Verbesserung vorzunehmen.

In solchen Fällen kann man vom Veranstalter Preisminderung verlangen.

Beweissicherung vor Ort

Es ist anzuraten, dafür vor Ort bereits Beweise zu sichern - Mängel zu fotografieren oder zu filmen, von der Reiseleitung bestätigen zu lassen, Namen und Kontaktdaten von Zeugen zu sammeln. Nach der Rückkehr von der Reise kann man unter Zuhilfenahme der Frankfurter Liste (www.verbraucherrecht.at) seine Preisminderungsansprüche beziffern und beim Veranstalter schriftlich geltend machen. Die Liste dient allerdings nur zur Orientierung und ist kein amtlicher Tarif.

Trifft den Veranstalter oder seine Leistungsträger vor Ort ein Verschulden an Mängeln, dann haften diese auch für Schadenersatz. Wenn also mangelnde Hygiene im Küchenbereich zu einer Brech-Durchfall-Epidemie im all-inclusive Club führt, dann haben die Geschädigten - neben der Preis minderung - auch Anspruch auf Schadenersatz; das betrifft vor allem Heilungskosten und Schmerzengeld.

Gerade in solchen Fällen ist die Beweissicherung besonders wichtig. Erst eine große Zahl von plötzlich Erkrankten lässt auf eine gemeinsame Ursache und Mängel bei Essen und/oder Trinken schließen. Daher sollte man in einem solchen Fall möglichst die Daten aller Erkrankten sammeln.

Zerstörte Urlaubsfreude

Bei Pauschalreisen, die ganz oder überwiegend daneben gehen, kommt auch noch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude. Die Gerichte stellen auch hier auf den Einzelfall ab und sprechen zwischen 20 und 50 Euro pro Person und verpatztem Tag zu.

Wenn der Flug verspätet ist oder gar annulliert wird, kommen den Betroffenen neben Gewährleistung gegen den Reiseveranstalter auch Ansprüche aus der EU Fluggastrechte-Verordnung zu.

Rechte der Wartenden

Man muss informiert und betreut werden, und man hat Ansprüche auf alternative Beförderung beziehungsweise auch auf Ausgleichszahlungen.

Gewährleistungsansprüche muss man binnen zwei Jahren, Schadenersatzansprüche binnen drei Jahren gerichtlich geltend machen, um eine Verjährung zu verhindern.

Der Autor ist Jurist und Leiter des Bereiches Recht im Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es unter

www.verbraucherrecht.at.