Günstige Varianten beim Betreuungsgeld. | Unternehmer profitieren von der Flexibilität. | Wien. Wie schlägt man beim Kinderbetreuungsgeld am meisten heraus? Seit Jahresanfang gibt es schließlich drei Varianten: Es können auf Wunsch 36 Monate (davon sechs Monate Väterkarenz) mit 436 Euro monatlich, 24 Monate (vier Monaten Väterkarenz) mit 624 Euro monatlich oder 18 Monate (drei Monate Väterkarenz) mit 800 Euro monatlich bezogen werden.
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Wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht, zahlt der Fiskus nur bis zum 30., 20. oder 15. Lebensmonat aus. Rechenkünstler haben bereits herausgefunden, dass das Optimum bei der langen Variante mit 36 Monaten Bezugsdauer liegt - immerhin schießt das Vaterland hier 15.986 Euro pro Kind zu.
Achtung Zuverdienst
Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht, muss die Zuverdienstgrenze beachten. Diese beträgt 16.200 Euro. Der Fiskus fordert jenen Betrag zurück, der diesen Wert überschreitet. Insbesondere Unternehmer können ihre persönliche Zuverdienstgrenze innerhalb der gesetzlichen Grenzen optimal gestalten.
Unter Zuverdienst fallen grundsätzlich alle laufenden steuerpflichtigen Einkünfte - auch solche aus Vermietung und Kapitalvermögen. Sogar Arbeitslosengeld wird mitgezählt.
Da aber nur steuerpflichtige Einkünfte in die Grenze einbezogen werden, dürfen somit nicht steuerpflichtige Aktiengewinne, Veräußerungsgewinne im Privatvermögen, zufällige Einkünfte aus einer Liebhabereitätigkeit oder einer Erbschaft unbeschränkt dazuverdient werden. Bei der Zuverdienstgrenze werden nur die Einkünfte jenes Elternteils herangezogen, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Der Partner darf hingegen unbeschränkt hinzuverdienen.
Wenn das Kinderbetreuungsgeld nicht ganzjährig bezogen wird, ist zur Berechnung der Zuverdienstgrenze eine scharfe Trennlinie zwischen den Zeiten mit und ohne Kinderbetreuungsgeld erforderlich. Der Beweis ist vom Unternehmer zu erbringen. Bilanzierende Mütter und Väter sollten daher eine Zwischenbilanz mit Stichtag der Geburt aufstellen, während Einnahmen-Ausgaben-Rechner sich sehr genau überlegen sollten, wann sie welche Ausgangsfakturen ihren Kunden in Rechnung stellen. Grundsätzlich gilt das strenge Zu- und Abflussprinzip. Durch gezielte Verschiebungen von Ein- beziehungsweise Ausgaben kann daher sogar die strenge Zuverdienstgrenze entschärft werden.
Bei ertragsstarken Familienunternehmen sollte die Mutter-Gesellschafterin oder der Vater-Gesellschafter während der Karenzzeit auf steuerpflichtige Gewinnausschüttungen aus der Kapitalgesellschaft und erst recht auch auf steuer- und lohnnebenkostenpflichtige Geschäftsführerbezüge verzichten. Das Einkommen der GmbH darf aufgrund des Trennungsprinzips grundsätzlich nicht in den persönlichen Zuverdienst des Kindergeldbeziehers eingerechnet werden. Die GmbH ist in der Karenz daher die günstigste Rechtsform.
Die derzeit tagende Steuerreformkommission des Finanzministers plant, Kinder steuerlich noch mehr zu fördern als bisher. In Zukunft sollen die Kinderbetreuungskosten von der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer abgesetzt werden können.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.