Laut OLG Graz sind Kontoöffnungen bei Berlin-Investoren rechtswidrig. | Betroffener Investor Spitzy geht mit der Justiz hart ins Gericht.
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Graz/Klagenfurt. Im Strafverfahren rund um den desaströsen Verkauf der Kärntner Hypo Alpe Adria an die Bayerische Landesbank haben die Investoren rund um den Investmentbanker Tilo Berlin vor Gericht einen Etappensieg erzielt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Graz hat sechs Investoren-Beschwerden gegen umstrittene Kontoöffnungen stattgegeben. Insgesamt waren die Konten von 46 Investoren, die den Einstieg von Berlin & Co bei der Hypo Alpe Adria Bank mit großem Gewinn finanzierten, von der Zwangsmaßnahme betroffen.
Im Mittelpunkt stand der Verdacht, dass es rund um den Deal zu Geldrückflüssen an den früheren BayernLB-Chef Werner Schmidt gekommen sei. Die Kontoöffnungsbeschlüsse, die das Landesgericht Klagenfurt im Wege der Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft München genehmigt und durchgeführt hat, sind rechtswidrig. Die Vorgangsweise war laut OLG Graz "nicht verhältnismäßig".
"Die Zulässigkeit dieser angeordneten Maßnahme scheiterte bereits daran, da der Inhaber der angeführten Kontoverbindung nicht Beschuldigter ist", heißt es im Beschluss mit der Aktenzahl 9 Bs 120/11g des OLG Graz. Auch lagen "konkrete Hinweise oder Anhaltspunkte dafür nicht vor, dass es nach Abschluss des Investments in Ansehung der an die Investoren ausbezahlten Beträge zu Rückflüssen an Werner Schmidt gekommen ist". Außerdem sei "die Abwicklung des Investments nicht durch Werner Schmidt erfolgt. Und es sei laut Oberrichter "bei lebensnaher Betrachtung wenig wahrscheinlich, dass diese große Anzahl an Investoren mit Schmidt Absprachen über Rückflüsse vereinbart haben".
Ins Blaue geschossen?
"Für mich war das von Anfang an eine illegale Aktion", sagt der Salzburger Unternehmer und Berlin-Investor Miguel Spitzy, dessen Beschwerde erfolgreich war. "Meine Konten wurden ein Jahr lang durchsucht, die hätten mich nur fragen müssen. Gegen mich ist nichts vorgelegen." Nachsatz: "Ich habe nichts dagegen, wenn die Justiz gegen Kriminelle vorgeht, sie sollte aber keine unbescholtenen Geschäftsleute anprangern." Letztendlich sei es aber eine Genugtuung, dass Recht Recht bleibe, fügt Spitz hinzu.
Für Ulrich Leitner, Vizepräsident des Oberlandesgerichtes Graz, ist an der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Landesgerichts Klagenfurt nicht zu rütteln. "Sie trifft auf alle Fälle zu, in denen es um Konten von Investoren gegangen ist", bestätigt Ulrich Leitner gegenüber der "Wiener Zeitung". "Um eine Kontoöffnung bei Personen zu machen, die nicht einmal Beschuldigte sind, muss man einen ausreichenden Grund haben, Geldrückflüsse daraus erkennen zu können. Der Grund, dass es bei denen Kontobewegungen gegeben hat, war klar. Die haben dort investiert und haben daraus etwas lukriert. Auch die Auszahlungsanordnungen sind nicht verschleiert worden." Nachsatz: "Von unserem Senat ist die Verhältnismäßigkeit verneint worden. Dass der Tatverdacht gegeben ist, ist unbestritten, nur dass man aus diesen Kontoöffnungen etwas gewinnen kann, das war nicht gegeben." Die Aussicht auf Erfolg sei "nicht adäquat zur Intensität des Eingriffs" gewesen.
Vizepräsident Leitner bestätigt auch, dass die Sache mit etwaigen Geldrückflüssen mittlerweile in das Inlandsstrafverfahren übernommen wurde, das nach wie vor in Klagenfurt anhängig ist.
Falscher Paragraf
Der OLG-Senat sah in den Kontoöffnungen nicht nur einen gravierenden Eingriff in die (Privat-)Sphäre der betroffenen Investoren, sondern kritisiert auch, dass dabei ein Paragraf der Strafprozessordnung zur Anwendung kam, "der ausschließlich die Überwachung einer Geschäftsverbindung für einen zukünftigen Zeitraum regelt". Auszug aus dem Gerichtsbeschluss: "Diese Bestimmung kommt als Grundlage für eine Kontoöffnung über einen vergangenen Zeitraum nicht in Betracht."
Seitens der Oberstaatsanwaltschaft Graz wird betont, dass es bei einer derartigen Causa immer eine "Gratwanderung zwischen Grundrechtsschutz und Aufklärungspflicht" gebe. Da die Konten bereits geöffnet sind, dürfte die jetzige Entscheidung in der Praxis wenig Konsequenzen haben. Den Beschwerdeführern steht aber die Möglichkeit offen, Amtshaftungsklagen einzubringen.