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Im Notfall entscheidet VfGH

Von Veronika Gasser

Politik

Der Streit um Hans Sallmutter und seine Position im Hauptverband der Sozialversicherungsträger wird immer mehr zur haarigen Sache. Ob die geforderte Ablöse des Präsidenten eine gesetzliche Grundlage hat, werden Rechtsexperten oder der Verfassungsgerichtshof (VfGH) klären müssen.


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Für ÖVP-Abgeordnete Cordula Frieser ist Sallmutter schon seit Ende 2000 seines Amtes enthoben und seither nur noch "geschäftsführender Hauptverbandspräsident". Sallmutter und seine Rechtsberater widersprechen dieser Auslegung: Seine Funktionsperiode laufe erst in fünf Jahren aus. Nur bei schweren Verfehlungen könne er vorzeitig des Amtes enthoben werden.

Der Grundstein zur nun entflammten Debatte um das höchste Amt im Hauptverband wurde, so sieht es Frieser, mit einer ASVG-Novelle im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes im Dezember gelegt. Hier steht zu lesen, dass alle Versicherungsvertreter bis 31.12.2000 neu zu bestellen sind.

Die Rechtsexperten des Hauptverbandes gehen jedoch davon aus, dass gerade die Position des Präsidenten davon nicht betroffen sei. Denn dieser ist zwar Versicherungsvertreter, aber kein von einem Träger entsendeter Funktionär. Vielmehr wird er vom Sozialminister auf fünf Jahre bestellt. Sallmutters Funktionsperiode begann erst im Frühjahr 2000. Eine vorzeitige Enthebung könne nur bei grober Pflichtverletzung erfolgen, so sehen es auch Verfassungsjuristen.

"Natürlich könnte Minister Haupt - aus Unkenntnis der genauen Rechtslage - jemand anderen als Präsidenten berufen", erklärt ein Rechtsexperte des Hauptverbands auf Anfrage der "Wiener Zeitung". Sallmutter würde dann wohl auch den Sessel räumen. Doch bleiben für ihn die rechtlichen Schritte offen. Seine Ansprüche könnte er beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. Wenn es hart auf hart geht, wird das Höchstgericht das letzte Wort zur Causa sprechen.