Verspätung aufgrund von Schneechaos rechtfertigt keine Entlassung.
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Wien. Ist die Landschaft in der Früh beim Aufstehen von einer weißen Schneedecke überzogen, sollten sich Arbeitnehmer rechtzeitig auf den Weg in die Arbeit machen. "Wenn am Vorabend in den Nachrichten Schneefall angekündigt wurde, müssen Beschäftigte alles unternehmen, um rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein", sagt Günter Köstelbauer, Arbeitsrechtsexperte in der Arbeiterkammer.
Dazu zählt beispielsweise, früh genug von zuhause wegzufahren oder vom eigenen Auto auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, wenn Schneefall oder Glatteis vorhersehbar sind. Auch ein Fußweg von einigen Kilometern kann verlangt werden, wenn es die Gesundheit des Beschäftigten zulässt. Welche Maßnahmen zumutbar sind, werde im Einzelfall geprüft, informiert die Arbeiterkammer. Der Arbeitgeber muss umgehend von der Verspätung informiert werden, zum Beispiel per Telefon.
Mitarbeiter muss versäumte Stunden nicht einarbeiten
Kann ein Mitarbeiter aufgrund von Schneeverwehungen oder massiven Schneefällen nur verspätet oder überhaupt nicht am Arbeitsort erscheinen, ist das als Dienstverhinderungsgrund zu werten. Damit handelt es sich um berechtigtes Fernbleiben vom Dienst - und Beschäftigte müssen keinen Urlaubstag nehmen, wenn sie es aufgrund der schlechten Witterung trotz aller Bemühungen nicht in die Arbeit schaffen.
Eine Verspätung aufgrund unvorhersehbarer Verkehrsverzögerungen durch die Witterung oder Verspätungen bei Bus und Bahn rechtfertigt keine Entlassung, wenn alles Zumutbare versucht wurde, um in die Arbeit zu kommen.
"Der Dienstgeber kann den Beschäftigten auch nicht dazu verpflichten, die versäumten Arbeitsstunden einzuarbeiten", sagt Köstelbauer. Nur im beiderseitigen Einvernehmen kann ein Einarbeiten vereinbart werden.
Beim Entgeltanspruch gibt es unterschiedliche Regelungen für Angestellte und Arbeiter: Angestellte haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie ernsthaft versucht haben, pünktlich am Arbeitsort zu erscheinen. Versucht der Beschäftigte hingegen nicht alles Zumutbare, um rechtzeitig in die Arbeit zu kommen, muss der Arbeitgeber nicht für die versäumte Zeit zahlen. Arbeiter genießen nicht den gleichen gesetzlichen Schutz wie Angestellte - hier ist entscheidend, welche Regelung der Kollektivvertrag vorsieht.
Bei Stromausfall muss Dienstgeber Entgelt zahlen
Liegt der Dienstverhinderungsgrund jedoch auf Arbeitgeberseite, also kann nicht gearbeitet werden, weil beispielsweise das Material aufgrund von Schneeverwehungen nicht in den Betrieb geliefert werden kann oder ein Stromausfall das Unternehmen lahmlegt, so muss der Dienstgeber sowohl Angestellten als auch Arbeitern das Entgelt fortzahlen, wenn diese arbeitsbereit sind.