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Haftung des Wirtschaftsprüfers KPMG ist nicht verjährt - Berufung geplant.
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Wien. Die Justiz spielt alle Stücke. Der Wiener Neustädter Richter Martin Kargl hält die Schadenersatzansprüche jener AvW-Geschädigten, die vor dem Jahr 2006 Genussscheine zeichnete, gegen den AvW-Wirtschaftsprüfer für verjährt. Es gelte die Verjährungsfrist nach Paragraf 275 Unternehmensgesetzbuch. Das sind fünf Jahre ab Erteilung des Bestätigungsvermerks. Die Wiener Handelsrichterin Sonja Temper kommt im Schadenersatzverfahren eines Immofinanz-Anlegers (Aktenzahl 56 Cg 177/12s) gegen den Wirtschaftsprüfer KPMG zu Schluss, dass die Haftungsansprüche gegen KMPG "nicht verjährt sind". Auch hier geht es um den Vorwurf der sorgfaltswidrigen Pflichtverletzung zum Nachteil des Anlegers durch die Erteilung eines Bestätigungsvermerks.
Das wird von KPMG bestritten. "Die Stellung des Abschlussprüfers ist mit der eines Sachverständigen zu vergleichen, der damit rechnen muss, dass ein Gutachten auch anderen Personen als dem Besteller (Immofinanz) zu Kenntnis gelangt und Grundlage ihrer Disposition bilden wird", heißt es in dem Zwischenurteil, das Anwalt Michael Poduschka erstritten hat. "Der Abschlussprüfer muss damit rechnen, dass der Bestätigungsvermerk von der Gesellschaft zur Darstellung der Richtigkeit ihres Jahresabschlusses verwendet wird, sodass ihn Schutzpflichten zugunsten potenzieller Kapitalgeber der Gesellschaft treffen, wenn für deren Disposition der Bestätigungsvermerk erkennbar eine Entscheidungsgrundlage darstellt." Da aber das Verhältnis zwischen dem Aktionär und dem Abschlussprüfer nicht unter das Unternehmensgesetzbuch falle, gelte die Verjährungsfrist nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch: Das sind drei Jahre ab Schadenskenntnis. "Selbstverständlich wir berufen", sagt KPMG-Anwalt Karl Pistotnik. "Es geht um eine Grundsatzfrage, die durch Musterprozess beim Obersten Gerichtshof geklärt werden soll."