+++ Schutzimpfungen für Dienstnehmer als geldwerter Vorteil. | Fehler des Gesetzgebers. | Wien. In den letzten Monaten wurde viel über die (Vogel-)Grippe und die damit verbundenen Risiken für die Bevölkerung diskutiert. Aber Arbeitgeber, die Schutzimpfungen an Arbeitnehmern durchführen lassen und keinen Kostenersatz verlangen, könnten ein lohnsteuerliches Problem bekommen.
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Nicht nur aus rein sozialen Gesichtspunkten, sondern verständlicherweise auch aus Eigennutz der Unternehmen gibt es immer wieder Impfaktionen (Grippeschutzimpfung, FSME-Schutzimpfung etc.). Solange nun das Serum vom Dienstnehmer bezahlt wird, kommt es zu keinen Problemen. Fragen werfen sich allerdings dann auf, wenn die Kosten der gesamten Schutzimpfung vom Dienstgeber getragen werden. Folgt man dem Gesetzeswortlaut, so kann die Kostenübernahme derartiger betrieblicher Gesundheitsvorsorge einen zu versteuernden Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen.
Zu Beginn ist der Begriff des Vorteiles aus einem Dienstverhältnis abzugrenzen, da nur ein Vorteil steuerpflichtiges Entgelt darstellt. Als solcher ist Geld oder jeder geldwerte Zufluss an den Dienstnehmer zu verstehen.
Dienstgeber zur
Stellt nun die kostenlose Abgabe von Schutzimpfungen innerhalb des Unternehmens einen abgabepflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar? Um diese Frage zu beantworten, sollte man einen Blick in das Arbeitnehmerschutzgesetz werfen. Schutzimpfungen können sogar verpflichtend vom Arbeitgeber vorzunehmen sein, ohne dass der Arbeitnehmer mit daraus resultierenden Kosten belastet werden darf. In diesem Fall kann daher nicht von einem Vorteil aus einem Dienstverhältnis gesprochen werden, da der Arbeitgeber zur kostenlosen Abgabe der Impfung gesetzlich verpflichtet ist.
Komplizierter verhält es sich, wenn beispielsweise auch Innendienstmitarbeiter in den Genuss der kostenlosen Impfung kommen, denn hier greift die zitierte Verpflichtung des Arbeitnehmerschutzes nicht mehr. Es liegt daher prinzipiell ein abgabepflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
Die Antwort, ob derartige Impfungen zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt zählen oder nicht, lässt sich im § 49 Abs. 3 ASVG finden: Dieser zählt taxativ jene Entgeltbestandteile auf, die nicht beitragspflichtig sind. Freiwillige soziale Zuwendungen, die allen Arbeitnehmern vom Arbeitgeber gewährt werden, fallen demnach nicht unter die SV-Pflicht.
Wie bereits erwähnt, sind alle Vorteile aus einem Dienstverhältnis lohnsteuerpflichtig. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Einkommensteuergesetz (EStG) aufgezählt. Bezüglich steuerfreier gesundheitlicher Betriebsvorsorge schweigt der Gesetzgeber jedoch weitgehend. Während die Sozialversicherung jegliche freiwillige soziale Zuwendung beitragsfrei stellt, verhält sich der Steuergesetzgeber zurückhaltender: Lediglich "freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers" an den Betriebsratsfonds und zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind steuerfrei gestellt. Demnach sind etwa durch den Arbeitgeber übernommene Grippeschutzimpfungen als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und demnach als steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln. Diese Behandlung erscheint jedoch problematisch.
Sozialversicherung und Finanzamt uneins
Einerseits ist es gesundheitspolitisch wohl nicht leicht erklärbar, warum betriebliche Gesundheitsvorsorge in dieser Form einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil darstellen soll. Andererseits wird im EStG "der geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z.B. Sportanlagen)" als steuerfrei behandelt.
Das bedeutet, dass das kostenlose oder verbilligte Benützen von Sportanlagen (Tennisplätze, Fitnesscenter), die wohl eindeutig der Erhaltung der körperlichen Gesundheit dienen, ex lege von der Einkommensteuerpflicht ausgenommen sind.
Zur Gleichstellung gesundheitsfördernder Maßnahmen ist der Gesetzgeber aufgerufen, den einkommensteuerlichen Nachteil bei Durchführung derartiger Maßnahmen durch den Arbeitgeber aufzuheben. Sowohl gesundheitsals auch steuerpolitisch scheint die bisherige Situation aus der Perspektive der Gleichbehandlung bedenklich (Sportanlagen vs. Impfung). Die Sozialversicherungs-Träger haben diese gesundheitsfördernden Maßnahmen bereits erkannt und unterwerfen diese nicht der Bemessungsgrundlage. Der Staat sollte dieser Ansicht folgen und damit Gesundheitsvorsorge fördern.
Die Autoren sind Mitarbeiter in der Steuerabteilung eines Unternehmens der Telekombranche. Der vollständige Artikel erscheint in der Steuer- und Wirtschaftskartei (SWK) im Linde Verlag.