Strafbare Gemeingefährdung. | Vorwurf der Körperverletzung gegen No-Angels-Sängerin. | Wien. In Deutschland sorgt die Popband "No Angels" für Schlagzeilen: Nadja Benaissa, eine der Sängerinnen der Gruppe, sitzt in Untersuchungshaft, weil sie einen Mann bei ungeschütztem Sex mit HIV angesteckt haben soll, obwohl sie angeblich von ihrer Infektion wusste. Ihr könnten nun wegen gefährlicher Körperverletzung im schlimmsten Fall bis zu zehn Jahre Gefängnis drohen.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 15 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Auch in Österreich ist die Ansteckung anderer Menschen mit bestimmten Krankheiten strafbar. Man könnte damit Körperverletzung oder sogar Mord begehen, wenn die Ansteckung letztlich zum Tod führt.
Doch auch wenn man niemanden tatsächlich infiziert, drohen saftige Strafen.
Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, kann dafür nach dem Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kassieren. Das gilt aber nur, wenn die Krankheit meldepflichtig ist - wie etwa Aids, Tuberkulose oder Gelbfieber.
Laut dem Rechtsanwalt Helmut Graupner reicht es für die Strafbarkeit erfahrungsgemäß aus, dass es durch die Handlung zu einer ernst zu nehmenden Erhöhung der Möglichkeit einer Ansteckung kommt. HIV-Infizierte, die beim Geschlechtsverkehr ordnungsgemäß ein Kondom verwenden, würden sich nach herrschender Meinung nicht strafbar machen.
Meldepflichten
Die meldepflichtigen Krankheiten sind in mehreren Gesetzen geregelt. Den Betroffenen selbst trifft zwar keine Meldepflicht, jedoch dessen Arzt. Dieser muss in der Regel der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Gesundheitsministerium Anzeige erstatten. Wird die Meldepflicht verletzt, so könnte sich der Arzt unter Umständen als Beitragstäter strafbar machen. Laut Gesundheitsministerium ist aber kein solcher Fall bekannt.
Unwissen schützt nicht
Selbst wenn man nicht wusste, dass man eine ansteckende meldepflichtige Krankheit hat, kann man sich laut Christian Manquet vom Justizministerium strafbar machen. Wer etwa Symptome einer Krankheit bemerkt, sich aber trotzdem nicht untersuchen lässt, könnte damit eine fahrlässige Gemeingefährdung begehen. "Da weiß man zwar nichts von der Krankheit, aber man könnte es wissen. Das ist ein vorwerfbares Unwissen", erklärt Manquet im Gespräch mit der "Wiener Zeitung".
Bei einer fahrlässigen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Verurteilungen wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Gefährdung durch übertragbare Krankheiten sind in Österreich aber selten. Laut Manquet gab es 2007 insgesamt acht Verurteilungen in diesem Bereich.
Die Delikte sind von der Staatsanwaltschaft zu ahnden, selbst wenn das Opfer in die strafbare Handlung eingewilligt hat. Das Opfer kann sich im Strafverfahren anschließen und Schadenersatz verlangen.