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Inflationäre Kriminalisierung

Von Walter Hämmerle

Leitartikel

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Politik sollte nur in Ausnahmefällen eine Sache der Justiz sein. Jedenfalls gilt das für Demokratien mit funktionierendem Rechtsstaat. Einfach weil die Kriminalisierung politischer Akteure die schärfste Waffe in der Auseinandersetzung um Macht und Einfluss sein muss. Und selbst die schärfste Waffe durch ungeschickten Gebrauch schnell abstumpft.

In Österreich bestimmt der Verdacht eines strafrechtlichen Vergehens derzeit inflationär die Schlagzeilen. Und immer häufiger macht danach kleinlaut die Meldung die Runde, dass die Behörden keine Hinweise auf ein strafrechtliches Fehlverhalten entdecken konnten: so etwa beim Verdacht auf Korruption und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit dem entlarvenden Ibiza-Video der ehemaligen FPÖ-Spitze, bei der obskuren Schredder-Aktion von Festplatten aus dem damals noch ÖVP-geführten Bundeskanzleramt oder, wie eben erst am Dienstag bekannt geworden, beim jenseitigen Ratten-Gedicht eines FPÖ-Stadtpolitikers.

In allen diesen Fällen wurden Grenzen übertreten - Grenzen des moralischen Anstands, des ordentlichen Gebarens und des guten Geschmacks. Diese Verfehlungen sind jedoch politischer Natur; mit dem Strafrecht als Richtschnur kommt man hier nicht weiter.

Vor Gericht muss die eherne Regel Bestand haben, dass erlaubt sein muss, was nicht ausdrücklich verboten ist. Welche Standards dagegen als Maßstab auf die Politik angelegt werden, muss jede Gesellschaft mit sich selbst ausstreiten. Auf der Hand liegt: Das Gesetz kann dabei nur der kleinste gemeinsame Nenner sein, an welchem Konsequenzen unausweichlich sind. Doch die Regeln, die der politische Anstand verlangt, sind auf einen breiten gesellschaftlichen Konsens angewiesen: Taten, die sich nicht gehören, Worte, die man nicht sagt, lassen sich nicht einseitig oder von einer kleinen Gruppe festlegen.

In dieser Debatte über die Grenzen des politischen Anstands spielen Bürger wie Institutionen der Öffentlichkeit mit ihren subjektiven Positionen eine wichtige Rolle. Wenn es jedoch um die Beurteilung strafrechtlicher Konsequenzen für politisches Handeln geht, sollte nicht Wunschdenken die Richtung und den Ton vorgeben, sondern eine nüchterne juristische Einschätzung des Sachverhalts.

Denn jedes Mal, wenn der Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens in sich zusammenfällt, kann sich die beschuldigte Partei einer amtlichen Weißwaschung rühmen. Dabei geht verloren, dass es im Kern um einen Verstoß gegen die Regeln des politischen Anstands geht.