Der Ziel 1-Sektor ist das Baugewerbe und das Baunebengewerbe. Das neue Konjunkturbelebungsgesetz 2002 soll diesen wichtigen Bereichen der heimischen Wirtschaft Impulse geben und für Umwegwirkungen sorgen. Einer dieser Impulse ist die neue vorzeitige Abschreibung für Betriebsgebäude, wie die "Wiener Zeitung" berichtet hat.
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Ein weiterer Impuls betrifft die Steuerbegünstigung für Wohnhaussanierungen. Während die "Vorzeitige" nur heuer zulässig sein soll, sollen die Steuervorteile für Hausinstandsetzungen zwei Jahre lang gelten.
Der zweizeilige Hinweis im Entwurf des neuen Gesetzes könnte leicht überlesen werden: "Innerhalb eines Zeitraumes vom 1.1.2002 bis 31.12.2003 können diesbezügliche Instandsetzungsaufwendungen auf Antrag sofort abgesetzt werden".
Die diesbezüglichen Instandsetzungsaufwendungen sind jene an Wohngebäuden, an solchen im Betriebsvermögen und noch eher an solchen im Privatvermögen.
Solche Ausgaben wären für die Eigentümer derzeit nicht sofort absetzbar, sondern nur in Zehntelbeträgen, also über zehn Jahre verteilt als Steuerabsetzposten zu nutzen - "Zehntel-Absetzung" heißt das in der Praxis.
In den Jahren 2002 und 2003 soll anstelle dieser Zehntel-Verteilung auf Antrag des Steuerpflichtigen auch eine totale Sofortabsetzung der Ausgaben möglich sein.
Diffuser Kostenbegriff an Beispielen erläutert
Der Begriff Instandsetzungsaufwendungen ist irreführend; deshalb hat ihn die Finanz in umfangreichen Erlässen und zuletzt in den Einkommensteuerrichtlinien anhand von Beispielen erläutert.
Solche Aufwendungen müssen dazu führen, dass der Nutzwert eines Gebäudes wesentlich verbessert oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird. Wesentlich heißt: zu mehr als 25%.
Ein höherer Nutzwert dokumentiert sich in einer besseren Vermietbarkeit, in weniger Leerstehungen, letztlich auch in einem besseren Veräußerungswert. Längere Nutzungsdauer bedeutet eine objektiv längere "Lebensdauer" des Hauses.
Private Gebäude sind begünstigt
Die Praxis und übrigens auch die Erläuterungen zum Gesetzentwurf ersetzen den qualligen Begriff der Instandsetzungsaufwendungen lieber durch den Begriff Sanierungskosten und kommen damit der Sache schon näher. Was - beispielhaft - zu diesen werterhöhenden Aufwendungen oder Ausgaben gehören kann, ist im Kasten zusammengestellt.
Dabei ist zu beachten, dass durch die bezüglichen Arbeiten nicht bloß einzelne Wohnungen saniert werden sollen; die Instandsetzungen müssen sich immer auf das ganze Gebäude beziehen.
Im Vordergrund der begünstigten Objekte werden wohl Miethäuser stehen, auch fremdvermietete Eigenheime und Hausgemeinschaftsanlagen.
Solche Wohngebäude können auch im Eigentum von Betrieben stehen - nicht gemeint sind aber Wohnobjekte für Dienstnehmerwohnungen der Betriebe, ferner Hotel- und Beherbergungsgebäude und Betriebsgebäude, die nicht Wohnzwecken dienen.
Ausschluss für öffentliche Subventionen
Häufig kommt es vor, dass ein Gebäude teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu anderen Zwecken vermietet ist, etwa zu Büro- oder Geschäftszwecken. Diesfalls galt bisher die zwingende Zehntelverteilung nur für die auf den Wohnteil entfallenden Sanierungskosten; für die Restsanierungs-kosten konnte wahlweise Zehntel- oder Sofortabsetzung beansprucht werden.
In den Jahren 2002 und 2003 ist diese Differenzierung belanglos; es gilt - auf Antrag - die volle Absetzbarkeit der gesamten Gebäudesanierungskosten. Eine Einschränkung bleibt freilich aufrecht: Subventionen aus öffentlichen Mitteln müssen vorweg mit den anfallenden Instandsetzungskosten aufgerechnet werden und mindern die Absetzbarkeit der Kosten.
Hilfreiche Akontozahlungen bei späterem Arbeitsbeginn
Das geplante Konjunkturbelebungsgesetz kommt für die mit ihm verfolgten Ziele freilich mit reichlich Verzögerung. Vor dem Spätfrühjahr wird es wohl nicht im Gesetzblatt stehen.
Inzwischen sollten die steuerbegünstigten Arbeiten aber bereits geplant, beauftragt und womöglich schon angezahlt werden.
Nach den Worten der Einkommensteuerrichtlinien 2000 kommt es im betrieblichen Bereich auf den "Aufwandsentstehungszeitpunkt" an; bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (und bei den meisten privaten Vermietern und Hausgemeinschaften) auf den "Verausgabungszeitpunkt".
Das bedeutet für die letzteren, dass auch Vorauszahlungen für Arbeiten, die erst nach Ende 2003 in Angriff genommen werden, für eine Vollabschreibung im Jahr 2002 oder 2003 genutzt werden können. Ein Hilfstrick, wenn die Professionisten für die nötigen Sanierungsarbeiten nicht immer gleich parat stehen.