"Die Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte wird völlig neu konzipiert und der Besteuerung inländischer Kapitaleinkünfte angeglichen." Mit zwei mageren Druckzeilen im Entwurf zum kommenden Budgetbegleitgesetz wird ein Szenarium geschaffen, das von Steuerjuristen als "sachgerecht", von Bankern als "längst fällig" und von den Kapitalanlegern als "endlich befriedigend" bezeichnet wird. Die "Wiener Zeitung" hat über die ab April dieses Jahres vorgesehenen Neuerungen bereits kurz berichtet. Hier weitere Details.
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Auslöser für die tiefgreifenden Änderungen bei der Besteuerung ausländischer Kapitalerträge war das Verfassungsgericht, das vor etwas mehr als einem Jahr die "Nichtendbesteuerung" von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds (im Gegensatz zu inländischen) aufgehoben hatte. Für eine verfassungsgerechte Sanierung der Rechtslage hatte das Höchstgericht damals eine Frist bis Ende März 2003 vorgegeben; dieser Ansage will der Fiskus nun nicht nur mit einer Spartenreform, sondern gleich mit einer Totalreform nachkommen.
Analoge Fondsbesteuerung
Nationalen und internationalen Empfehlungen folgend, soll es künftig nicht bloß zu einer steuerlichen Gleichstellung in- und ausländischer Fondserträge kommen, sondern gleich auch zu einer Analogiebesteuerung von in- und ausländischen Erträgen aus Direktveranlagungen. Die vermeintliche Groß-zügigkeit des Fiskus muss freilich relativiert gesehen werden: In einem anhängigen Streitfall beim Europäischen Gerichtshof ist ein Richterspruch zu erwarten, der wohl genau auf dieser Gleichstellung bestehen wird.
Die steuerliche Behandlung inländischer Investmentfondserträge (mit KESt-Abzug und Endbesteuerung) soll also in folgender Weise auch auf ausländische Fondsanteile ausge-weitet werden:
1.Ausschüttungen ausländischer Investmentfonds unter-liegen der Kapitalertragsteuer mit Endbesteuerungswirkung;
2.Thesaurierte Fondserträge unterliegen einer KESt-ähnlichen Besteuerung, die jedenfalls im Wege einer Veranlagung erfolgt.
Die Höhe des Steuersatzes beträgt in beiden Fällen 25% und ist damit gleich hoch wie bei inländischen Fondserträgen.
Dieses Gleichstellungskonzept soll künftig auch auf Erträge aus (ausländischen) Direktveranlagungen anwendbar sein: auf Zinsen aus ausländischen Bankeinlagen, auf Kupons von im Ausland liegenden Festverzinslichen sowie auf Ausschüttungen auf Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften. Auch hier jeweils unter Anwendung eines Steuersatzes von 25%.
Das Problem liegt natürlich in der Unmöglichkeit, von im Ausland anfallenden Kapitalerträgen österreichische KESt einzuholen. Deshalb soll für diese (Veranlagungs-)Fälle eine besondere 25%ige Sondersteuer eingeführt werden, sozu-sagen ein KESt-Surrogat, aber mit der gleichen Endbesteuerungswirkung wie das "Original".
Sondersteuer statt KESt
Der Sondersteuersatz findet sich im neuformulierten § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes, der schon bisher eine solche Sondersteuer vorgesehen hat, allerdings bloß für die sogenannten Eigenkapitalzuwachszinsen. (Dieses Zinsenunikum wird übrigens ab 2004 als "unzulänglich" weitgehend aufgelassen). § 37/8 soll demnach künftig auch für folgende Erträge gelten:
-für Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften,
-für im Ausland bezogene Erträge aus Geldeinlagen oder Forderungswertpapieren und
-für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Fonds (einschließlich Substanzgewinne).
Der Sondersteuer-Prozentsatz ist allerdings nicht absolut. Genauso wie man unter normaler Kapitalertragsteuer eine Besteuerung im Veranlagungswege beantragen kann, wenn der normale Tarifsteuersatz günstiger ist, soll dies auch unter dem Regime der Sondersteuer möglich sein - bei Beibehaltung des Endbesteuerungseffekts.
Neu ist also zum Beispiel, dass Anleihenzinsen mit ausländischer Kuponzahlstelle zwar nicht KESt-abzugsmöglich sind, aber im Wege der Einkommensteuererklärung sondersteuerpflichtig zum Satz von höchstens 25%. Gleiches gilt für Sparbuchzinsen von ausländischen Geldinstituten. Auch die fiktiv mit 20% der Fondserträge angenommenen Substanzgewinne fallen (soweit sie nicht ohnehin "verkestet" werden) unter die neue Sondersteuer - gleichgültig, ob es sich um inländische Fonds auf Auslandsdepots oder um ausländische Fonds auf Inlandsdepots handelt.
Eine gesetzliche Änderung ist auch im Investmentfondsgesetz selbst vorgesehen, das die seit 2001 geltende Sicherungsbesteuerung regelt. Diese Steuer trifft bekanntlich jene ausländischen Fondsanteile, die bei einer inländischen Bank im Depot liegen und deren Eigentümer gegenüber dem Finanzamt keine Offenlegungsabsicht bekunden.
Die Steuer beträgt derzeit 25% von 10% des zum Jahresende festgestellten Fonds-Rücknahmepreises - praktisch also 2,5%. Künftig soll die Berechnungsgrundlage der Sicherungssteuer auf 6% des Depotwertes reduziert werden, was eine Senkung von 2,5% auf 1,5% bedeutet.
Nach wie vor ist aber mit der Sicherungssteuer keine Endbesteuerung verbunden. Nur im Falle der erwähnten Offenlegungserklärung gegenüber der Behörde könnte die Sicherungssteuer vermieden und eine Sondersteuer-Veranlagung angestrebt werden. Diesfalls mit Endbesteuerung.