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Nach langem Nachdenken hatte der Werkmeister eine Königsidee. Er fand einen Weg, zwei komplizierte Fertigungsvorgänge in einen einzigen einfachen Arbeitslauf zu integrieren. Das Ergebnis war sehr erfreulich: Die Produktion der Artikel konnte beschleunigt und die Auslieferungen wesentlich erhöht werden. Die begeisterten Firmenchefs belohnten den einfallsreichen Mitarbeiter mit einer ordentlichen Verbesserungsprämie. Auch der Fiskus trug zur Belohnung bei, nämlich durch einen bloß 6%igen Lohnsteuerabzug von der Prämie.
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Der Werkmeister-Fall ist einer der wenigen, die auch eine nachfolgende Lohnsteuerprüfung unangefochten überstehen können, weil in diesem Fall die Voraussetzungen vorliegen, an die der Fiskus die Steuerbegünstigung für innerbetriebliche Verbesserungsprämien knüpft.
Diese Voraussetzungen, die sich (ebenso wie die Begünstigung selbst) auch durch die jüngsten Steuerreformen nicht geändert haben, sind vor allem diese:
- Es muss sich um eine Verbesserung handeln, die außerhalb der normalen Dienstpflichten des Arbeitnehmers zustande gekommen ist;
- die prämierte Verbesserung darf keine Selbstverständlich-keit zum Inhalt haben und
- die Verbesserung muss einen erkennbaren, bewertbaren Vorteil für das Unternehmen des Arbeitgebers darstellen. Zusätzlich verlangt das Gesetz die Einhaltung von Formalvorschriften: die Prämie muss auf der Grundlage arbeitsrechtlicher Rahmenbedingungen betriebsüblich sein.
Sonderleistung
Das Kriterium der "normalen Dienstpflichten" bedeutet, dass die gute Idee des Mitarbeiters (der Mitarbeiterin) Ausfluss einer Sonderleistung gewesen sein muss, zu der er (sie) im Rahmen des Dienstverhältnisses eigentlich nicht verpflichtet war. Der Mitarbeiter muss also über sein betriebliches Tage-werk hinaus nachgedacht und gegrübelt haben und etwas für den Betrieb Positives ausgeheckt haben, ohne dass ihm das vom Dienstgeber extra angeschafft wurde.
Wie wichtig gerade dieser Umstand ist, zeigt eine Vielzahl von Höchstgerichtsjudikaten, die vor allem den GesmbH-Geschäftsführern und gleichgestellten Unternehmensleitern die Steuerbegünstigung für derlei Prämien verwehrt haben, weil es ohnehin deren normale Dienstpflicht sei, unentwegt über Verbesserungen und Einsparungsmöglichkeiten in den von ihnen geleiteten Betrieben nachzudenken.
Verbesserung
Die Frage, wann eine innerbetriebliche Verbesserung eigent-lich eine bloße Selbstverständlichkeit darstellt, ist häufiger Zankapfel zwischen Arbeitgebern und Behörde. Hier besteht für die Firma nämlich die Argumentationsnotwendigkeit, dass der bezügliche Verbesserungsvorschlag des Dienstnehmers über bloße Routine hinausreicht, vielmehr zu Kosteneinsparungen, Nutzenerhöhungen oder zu sonstigen konkreten Vorteilen geführt hat, die vorher nicht erkannt wurden. Dass die erfreuliche Verbesserung eigentlich das "Ei des Columbus" war, schadet da durchaus nicht, weil "nach der Lebenserfahrung manchmal gerade Naheliegendes nicht entdeckt, sondern übersehen wird" (VwGH-Zitat). Die Verbesserung muss einen Vorteil für das Unternehmen eröffnen und über die in jedem Betrieb üblichen ständigen Verbesserungsmaßnahmen hinausreichen. Dementsprechend haben Finanzverwaltung und Judikatur die laufende Modernisierung vor allem der administrativen Unternehmensbereiche und ihre Anpassung an die technologische Weiterentwicklung als steuerbegünstigte Verbesserungen stets abgelehnt. Gemeint ist vor allem die regelmäßige Aktualisierung der EDV-Investitionen und deren Anpassung an die neuzeitlichen Entwicklungen, die nicht Gegenstand steuerbegünstigter Verbesserungsvorschläge sein können.
Interessant ist freilich, dass der Verwaltungsgerichtshof hier jüngst eine Ausnahme aufgezeigt hat. In einem soeben ver-öffentlichten Judikat (95/13/0184 v. 28. 3. 2001) hat er zwar die bloße Modernisierung des EDV-Systems in einer Anwaltskanzlei (durch einen neueingetretenen Mitarbeiter) als begünstigte Verbesserung abgelehnt, die Installierung von besonderen Hilfsprogrammen (jenseits der handelsüblichen Software) als mögliche Sonderleistung (und damit einer steuerbegünstigten Verbesserungsprämie zugänglich) anerkannt, zumal der betreffende Mitarbeiter ja als Anwalt (und nicht als EDV-Experte) angestellt wurde.
Arbeitsrecht
Das Gesetz fordert, dass steuerbegünstigte Prämien durch lohngestaltende Vorschriften abgesichert sein müssen. Sie müssen also in dem für das Unternehmen geltenden Kollektivvertrag oder in einer arbeitsrechtlichen Betriebsvereinbarung vorgesehen sein; sie können auch aufgrund innerbetrieblicher freier Vereinbarungen bezahlt werden, die allerdings für alle Arbeitnehmer (oder jedenfalls für bestimmte Gruppen der Arbeitnehmer) eines Betriebes vorgesehen sein müssen.
Schließlich ist die Steuerbegünstigung indirekt auch betraglich limitiert. Prämien für innerbetriebliche Verbesserungsvorschläge dürfen nur bis zur Höhe eines sogenannten Jahressechstels (normalerweise also bis zum doppelten Monatsbezug) mit dem feinen kleinen Steuersatz von 6% besteuert werden. Dieses Jahressechstel darf aber zusätzlich zu jenem Sechstel ausgenützt werden, das für den 13. und 14. Bezug eines Jahres zur Verfügung steht.