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Wettbewerbsrechtliche Probleme könnten vermieden und schwere Menschenrechtsverletzungen besser verfolgt werden.
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Eine der großen weltweiten Herausforderungen des Wirtschaftslebens ist das Unternehmensstrafrecht. Dessen Geburt läutete der US Supreme Court mit seiner Entscheidung NY Central & Hudson River Railroad Co v US im Jahr 1909 ein, in welcher das Gericht erstmals eine juristische Person für die von einer natürlichen Person begangene Straftat nicht bloß zivilrechtlich haftbar, sondern strafrechtlich verantwortlich gemacht hat.
Seither schreitet die Entwicklung kontinuierlich voran. Neben den Menschen als Handlungssubjekte stehen auch Unternehmen als juristische Personen im Fokus des Strafrechts. Nicht nur Staaten insbesondere des anglo-amerikanischen Rechtskreises haben unternehmensstrafrechtliche Sanktionsmodelle, sondern seit den 90er Jahren auch fast alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Menschenrechtsschutzals Zukunftsagenda
Nationale unternehmensstrafrechtliche Regelungen sind häufig so konzipiert, dass sie den jeweiligen Wirtschaftsstandort nicht durch besondere Verfolgungsintensität belasten. Sie werden oftmals auch protektionistisch-selektiv eingesetzt, also mit dem Zweck einer Benachteiligung ausländischer zugunsten einheimischer Unternehmen. Auch deren Einsatz als Mittel zur Austragung wirtschaftlicher Konflikte scheint in der derzeitigen Phase einer Renaissance der Nationalstaaten und Partikulargewalten vorzukommen.
Man denke nur daran, dass große Wirtschaftsmächte weltweit Jurisdiktion wegen Verstößen gegen ihr nationales Recht beanspruchen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich etwa Defizite des in der EU praktizierten Unternehmensstrafrechts als potenzieller Wettbewerbsnachteil nicht nur für die europäische Marktordnung, sondern auch und gerade für europäische Unternehmen im globalen Wettbewerb.
Ein internationales Unternehmensstrafrecht würde nicht nur die genannten wettbewerbsrechtlichen Probleme vermeiden, es könnte auch ein wirksames Instrument zur globalen Ächtung und Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen sein. Derzeit werden Menschenrechte und ihr wirksamer weltweiter Schutz bei wirtschaftsbezogenen Verhaltensweisen (Erzeugung, Bearbeitung und Absatz von Produkten sowie Dienstleistungen) selten bis gar nicht adressiert. Die Verzahnung wirtschaftlicher Verhaltensweisen von Unternehmen mit anderen schweren Menschenrechtsverletzungen (wie Kinderarbeit, ausbeuterische Arbeitsbedingungen, Umweltzerstörung) wird regelmäßig aber als strafrechtlich "neutrale" Beteiligung angesehen. Die Notwendigkeit einer Zusammenschau und Abstimmung von Unternehmensstrafrecht und Wettbewerb(srecht) mit Menschenrechtsschutz ist somit in einer globalisieren Welt ein Gebot der Stunde.
Nürnberger Kriegsprozesse und Internationaler Strafgerichtshof
Diese Internationalität des Unternehmensstrafrechts hat auch im Völkerstrafrecht, das mit dem Statut des Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg nach dem Zweiten Weltkrieg seinen Anfang nahm, zunehmend an Bedeutung gewonnen. Verschiedene Modelle eines kollektiven Strafbarkeitsmodells wurden von den Alliierten schon im Vorfeld der Nürnberger Prozesse diskutiert. Man erkannte, dass Völkerrechtsverbrechen (nur) durch ein Zusammenwirken mehrerer Personen, sei es durch juristische oder natürliche Personen innerhalb einer politischen oder unternehmerischen Organisation, begangen werden können. Schließlich einigte man sich auf ein Modell, das dem Gerichtshof erlaubte, Gruppen oder Organisationen als verbrecherisch zu erklären, und den Mitgliedern solcher Organisationen verwehrte, diese gerichtliche Einordnung zu bestreiten. Vier von sieben angeklagten Organisationen - NSDAP, Gestapo, SD und SS - wurden in der Folge als verbrecherisch erklärt. Dies führte dazu, dass in drei Nachfolgeprozessen gegen Flick, Krupp und IG Farben die Vorgangsweisen und Verflechtungen einzelner Unternehmen mit den Verbrechen der Nationalsozialisten ausführlich thematisiert wurde.
Auch bei der Entwicklung des im Jahr 2002 in Kraft getretenen Römischen Statuts für den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag sah man das Bedürfnis nach einem kollektiven Strafbarkeitsmodell. Trotz eines sehr weit fortgeschrittenen Entwurfs wurde eine originäre Strafbarkeit juristischer Personen in das Römische Statut nicht aufgenommen - aus Zeitmangel, und nicht etwa wegen theoretischer und praktischer Umsetzungsbedenken. Überdies gab es die Befürchtung, dass die Implementierung einer Strafbarkeit juristischer Personen für Völkerrechtsverbrechen (Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Verbrechen der Aggression) die in Nürnberg erzielte Fokussierung auf individuelle Verantwortung für solche Formen von Makrokriminalität relativieren könnte.
Juristische Personenin der Corona-Pandemie
Die Forderung, das Völkerstrafrecht durch ein Wirtschaftsvölkerstrafrecht respektive Internationales Unternehmensstrafrecht zu ergänzen, hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten weiteren Auftrieb bekommen. Die gegenwärtige Corona-Pandemie zeigt in aller Deutlichkeit auf, dass juristische Personen, seien es Unternehmen oder auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, keine strafrechtsfreien Räume für ihr Vorgehen haben sollten. Wenn beispielsweise in der Lombardei oder in Madrid Schutzbekleidung und Atemmasken für ärztliches und pflegerisches Personal zur Behandlung von mit dem Tod ringenden Menschen dringendst benötigt wird, ist es untragbar, dass für diese Regionen bestellte und bezahlte Waren auf dem Zulieferweg von institutionellen Akteuren - juristischen Personen - beschlagnahmt, gehortet oder aus Gewinnsucht widerrechtlich verwertet werden. Auch und gerade juristische Personen sollen hierfür auch die strafrechtliche Verantwortung tragen. Das muss durch internationale Gerichtshöfe gewährleistet werden.
Es werden derzeit da und dort verschärfte, ja neue Strafbestimmungen gegen Individualpersonen wegen das Übertragungsrisiko erhöhenden Verhaltensweisen angedacht. Eine rational vorangetriebene, ausbalanciert strafrechtliche Verantwortungsübernahme von juristischen Personen ist in diesem Kontext viel eher überlegenswert. Globalisierung wird anlassbezogen in einigen Bereichen künftig wohl auf ein vernünftiges Ausmaß zurückgefahren werden. Ein wirksames internationales Unternehmensstrafrecht und Wirtschaftsvölkerstrafrecht könnte aus Globalisierung insgesamt eine gerechte(re) Sache machen.
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