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"Investitionsfreibetrag" für Mitarbeiterschulung

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Der Lockruf der Steuerreform 2000 heißt Weiterbildung. Dazu hat man nicht nur die steuerliche Absetzbarkeit für die eigenen beruflichen Aus- und Fortbildungskosten der Steuerzahler gelockert: Ab | dem kommenden Jahr wird sogar ein besonderer Freibetrag eingeführt, den Arbeitgeber für Investitionen in das geistige Potential ihrer Mitarbeiter in Anspruch nehmen können. Sozusagen ein | Investitionsfreibetrag für die Arbeitnehmer-Weiterbildung als fiktive Betriebsausgabe. "BIF" · der neue Bildungsfreibetrag · ist tatsächlich genau so hoch, wie der Freibetrag für | Anlageninvestitionen.


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Jeder kleine Verlag, der auf sich hält, hat inzwischen schon eine eigene "Akademie" gegründet oder bereitet sie jedenfalls vor. Ab dem kommenden Jahr sollen Arbeitgebern aller denkbaren

Berufssparten attraktive Angebote für umfassende Weiterbildungsveranstaltungen zugehen, die auf die Firmenmitarbeiter abgestimmt sind. Der neue steuerliche Bildungsfreibetrag verheißt also nicht nur

den spendablen Firmenchefs ein Steuerzuckerl, sondern lässt auch die einschlägigen (traditionellen oder neugegründeten) Bildungseinrichtungen auf kräftige Zuwachsraten hoffen.

Der neue BIF soll künftig allen Arbeitgebern zustehen, die ihre Mitarbeiter im betrieblichen Interesse in externen Instituten aus- oder fortbilden lassen. Betriebsinteresse und Externausbildung sind

also die Eckpunkte der neuen Förderungsmaßnahme. Geboten wird ein dem Investitionsfreibetrag nachgebildeter 9%-Bonus, bezogen auf die von den Bildungsinstituten in Rechnung gestellten

Schulungskosten.

Begünstigte Externschulung

Die auf den ersten Blick einfache und einleuchtende gesetzliche Zusage hat in der Zwischenzeit bereits zu vielschichtigen Ausdeutungen geführt, so dass das Finanzministerium dazu ausführliche

erläuternde Richtlinien vorbereitet.

Einer Klarstellung bedarf etwa der Begriff der externen Bildungseinrichtung. In Frage kommen dazu nicht nur die öffentlich-rechtlichen Institute wie WIFI, BFI, Volkshochschulen und ähnliche. Es kann

sich dabei auch um alle anderen privatrechtlichen Institute handeln, die sich im wesentlichen Umfang und gegenüber einem unbestimmten Personenkreis der Erbringung von Dienstleistungen in der

beruflichen Aus- oder Fortbildung widmen (Erlassaussage). Das können auch branchen- oder sektorbezogene Schulungsbetriebe sein. Auch konzernale Verflechtungen sind zulässig: eine Ausbildungsstätte

darf Tochtergesellschaft jenes Unternehmens sein, dessen Mitarbeiter geschult werden sollen.

Nicht begünstigt sind unternehmensinterne Schulungs- oder Weiterbildungsveranstaltungen, ein betriebseigenes Schulungszentrum oder der Aufwand für einen innerbetrieblichen Ausbildner. Der BIF wäre da

schon deshalb nicht möglich, weil hierzu keine externe Rechnung vorliegen kann.

Betriebliches Interesse vorausgesetzt

Wesentlich für die BIF-Nutzung ist auch der Nachweis, dass an der externen Mitarbeiterweiterbildung ein erkennbares betriebliches Interesse besteht bzw. bestanden hat. Ein bisschen holprig wird

das in den amtlichen Erläuterungen so erklärt: "Das betriebliche Interesse ist nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, der sich der Bildungsmaßnahme unterzogen

hat, das heißt, es ist zu fragen, ob nach dem gegenwärtigen oder glaubhaft zu machenden geplanten Tätigkeitsprofil des jeweiligen Arbeitnehmers die Maßnahme, um die es geht, eine aus der Sicht des

Arbeitgebers sinnvolle Bildungsinvestition darstellt".

Im Klartext: Ein Fremdsprachenkurs für den Exportdisponenten ist jedenfalls begünstigt, für die betriebliche Putzfrau jedenfalls nicht.

Bildungsmaßnahmen, die als Nebenleistungen zu einer Lieferung anzusehen sind (z.B. Einschulungen im Zusammenhang mit einer Maschinenlieferung oder im Zusammenhang mit einer neuen Software),

vermitteln keinen Freibetrag · selbst dann nicht, wenn diese Schulungen gesondert in Rechnung gestellt werden.

9% von den Schulungskosten

Rechengrundlage ist die dem Unternehmen zugegangene Rechnung des externen Bildungsinstituts. Begünstigt sind dabei alle mit der Bildungsveranstaltung unmittelbar zusammenhängenden Kosten, wie Kurs-

, Lehrgangs- oder Seminargebühren, Ausgaben für einschlägige Fachbücher, Skripten und Lehrbehelfe, auch die Miete für (externe) Schulungsräume und dergleichen mehr.

Der einschränkende Begriff "unmittelbar" wird durch den Ministerialerlass dahingehend interpretiert, dass mitverrechnete Unterbringungskosten (einschließlich Frühstück) für die auswärts büffelnden

wissensdurstigen Arbeitnehmer sowie mitverrechnete Beförderungskosten nicht BIF-begünstigt sind. Sind in der pauschalierten Kursgebühr allerdings auch Verpflegungskosten einkalkuliert, brauchen diese

nicht ausgeschieden zu werden.

Einschränkungen gegen Missbrauch

Da nur extern in Rechnung gestellte Bildungskosten dem 9%igen Bonus zugänglich sind, bleiben betriebsinterne Bildungsaufwendungen (wie erwähnt: firmeneigenes Schulungszentrum, Personalaufwand für

den firmeneigenen Ausbildner, usw.) für die Steuerbegünstigung ausser Betracht.

Zwei weitere Einschränkungen sollen einer möglichen Missdeutung der neuen Steuerbegünstigung vorbeugen. Wenn ein Bildungsaufwand vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber irgendwann zu refundieren ist

(etwa bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), dann steht kein BIF zu oder muss jedenfalls später zurückverrechnet werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die

Finanzierung einer Bildungsmaßnahme anstelle einer fälligen Gehaltserhöhung ermöglicht.

Eines wird auch noch durch den ministeriellen Erlass abgeklärt: die externen Lehrgänge, Kurse oder Seminare müssen nicht immer ausschließlich von Arbeitnehmern besucht werden. Auch der Chef darf sich

dazusetzen, ohne dass er den BIF stört.