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Irreführende, vergleichende Werbung

Von Waldemar Hummer

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Werden Rechtsakte des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und des Rates (als gemeinsame Rechtsetzer) oder der Kommission mehrfach geändert, dann wird - in der Regel nach der zehnten Novellierung - eine Neufassung des Rechtsaktes veranlasst. Diese kann entweder in Form einer bloßen nichtamtlichen "Konsolidierung" oder einer "Kodifizierung" - in Form einer amtlichen Wiederverlautbarung - erfolgen. Die Richtlinie 84/450/EWG über irreführende und vergleichende Werbung ist so ein Fall: Sie wurde bereits im September erlassen und in Folge mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit wurde sie am 12. Dezember 2006 durch die an alle Mitgliedstaaten gerichtete Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. 2006, L 376/21) ersetzt, die am 12. Dezember 2007 in Kraft treten wird.


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#Irreführende Werbung

Unter irreführender Werbung versteht man gemäß Artikel 2 lit. b der Richtlinie jede Werbung, die in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und damit deren wirtschaftliches Verhalten beeinflusst. Die in den Mitgliedstaaten bisher geltenden Vorschriften über irreführende Werbung wichen stark voneinander ab. Da die Werbung über die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinausreicht, wirkt sie sich unmittelbar auf den Binnenmarkt aus. Unterschiede können deshalb zur Verfälschung des Wettbewerbs führen. Weiters behindern unterschiedliche Regelungen die Durchführung von Werbekampagnen, die die Grenzen eines Staates überschreiten, und beeinflussen so den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen. Es müssen daher objektive Mindestkriterien aufgestellt werden, nach denen beurteilt werden kann, ob eine Werbung irreführend ist oder nicht.

Gemäß Artikel 3 sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen; das sind vor allem die Merkmale der Waren und Dienstleistungen, der Preis oder die Art und Weise, wie dieser berechnet wird, sowie die Art und die Eigenschaften des Werbenden wie dessen Identität, seine Befähigungen und seine gewerblichen, kommerziellen oder geistigen Eigentumsrechte.

Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung nach Artikel 2 lit. c) ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Erzeugnisse oder Dienstleistungen erkennbar macht. Vergleichende Werbung kann, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften vergleicht und nicht irreführend ist, ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher darstellen. Da auch die Regelungen über vergleichende Werbung in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeprägt waren, mussten sie ebenso harmonisiert werden. Gemäß Artikel 4 ist vergleichende Werbung nun zulässig, wenn sie nicht irreführend ist, und Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf und in objektiver Art vergleicht, Marken und Handelsnamen eines Mitbewerbers weder herabgesetzt oder verunglimpft werden, der Ruf der Marke eines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise ausgenützt wird, nicht keine Ware als Imitation einer Ware mit geschützter Marke darstellt und auch keine Verwechslungsgefahr begründet.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung der irreführenden Werbung vorhanden sind und die Einhaltung der Bestimmungen über vergleichende Werbung gewährleisten.