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Ist die Strafe zu zahlen?

Von Nina Flori

Wirtschaft
"Im Ausland ist es eh egal?" - Nicht ganz: Strafzettel aus Deutschland sind jedenfalls zu zahlen, in anderen EU-Ländern läuft der Lenker Gefahr bei Wiedereinreise zur Kasse gebeten zu werden oder, wie auf dem Bild, "in die Kralle zu kommen". Foto: bbox

Vollstreckungs- Abkommen zwischen Deutschland und Österreich. | Mangelnde Umsetzung des EG-Rahmenbeschlusses. | Wien. Der Sommer ist zu Ende. Was bleibt, sind schöne Erinnerungen aus dem Urlaub - und vielleicht das eine oder andere unliebsame Souvenir. Zum Beispiel, ein Strafzettel, der nach der Auslands-Auto-Tour ins Haus flattert. Für zu schnelles Fahren oder falsches Parken.


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Was ist nun zu tun? Müssen diese ausländischen Strafen bezahlt werden? Oder kann man sie ignorieren und darauf bauen, dass sie ohnehin nicht vollstreckt werden?

"Diese Frage kann nicht generell mit Ja oder Nein beantwortet werden," erklärt Verena Pronebner von der Rechtsabteilung des ÖAMTC. "Prinzipiell muss man Deutschland von den restlichen europäischen Staaten unterscheiden."

Zwischen Deutschland und Österreich gibt es nämlich seit 1990 ein bilaterales Übereinkommen, das die gegenseitige Vollstreckung von Verkehrsstrafen regelt. Verkehrsstrafen, in Form von Geldstrafen, werden - allerdings erst ab einer Strafhöhe von 25 Euro - gegenseitig eingetrieben. Erhält ein Österreicher also eine deutsche Strafe von beispielsweise 30 Euro und bezahlt er diese auch nach Einmahnung nicht, so wird die Strafe zur Vollstreckung von Deutschland an die österreichischen Behörden übergeben. Sind die österreichischen Behörden einmal mit der Eintreibung der Strafe betraut, so wird die Eintreibung genauso gehandhabt wie bei inländischen Strafen. "Zwischen Deutschland und Österreich findet dann eine gegenseitige Aufrechnung statt. Das Geld bekommt der Staat, in dem das Delikt gesetzt wurde", erklärt Pronebner - die Umsetzung des Übereinkommens funktioniere in der Praxis recht gut.

Für Verkehrsstrafen aus anderen europäischen Ländern sei die rechtliche Situation aber noch nicht ausgereift. Zwar habe die Europäische Gemeinschaft 2005 einen Rahmenbeschluss verabschiedet, der die Zusammenarbeit der gegenseitigen Vollstreckung von Verkehrsstrafen ermöglichen soll, doch weise diese noch erhebliche Mängel auf, konstatiert Pronebner. Vorgesehen sei die Eintreibung von Geldstrafen ab einer Höhe von 70 Euro. "Bei einem geringeren Betrag zahlt sich der Verwaltungsaufwand nicht aus", meint Pronebner.

Rahmenbeschlüsse der Europäischen Gemeinschaft geben den Mitgliedsstaaten zwar ein zu erreichendes Ziel vor - wie die gegenseitige Vollstreckung von Verkehrsstrafen. Sie überlassen die detaillierte Umsetzung aber den einzelnen Mitgliedsstaaten. Bis März 2007 hatten diese Zeit inländische Regelungen zu erlassen, um das gegenseitige Eintreiben der Strafen zu ermöglichen.

Lahme Vollstreckung

Zur Zeit, zweieinhalb Jahre nach Ablauf der Frist, haben erst 13 Mitgliedsstaaten die rechtlichen Voraussetzungen für die gegenseitige Vollstreckung geschaffen: Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, die Niederlande, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.

"Obwohl diese 13 Staaten Bestimmungen zur internationalen Vollstreckung in ihre nationalen Rechtsordnungen aufgenommen haben, ist praktisch keine einzige Durchsetzung bekannt", sagt Pronebner. Die Gründe dafür führt sie auf zwei Ursachen zurück: Zum einen sei die Motivation der Staaten die Strafen von einem ausländischen Staat eintreiben zu lassen relativ gering. "Übergibt nämlich beispielsweise Ungarn nach erfolgloser Mahnung die Strafe an Österreich zur Eintreibung, so verbleibt das Geld bei Österreich. Das schafft für Ungarn freilich wenig Anreiz Österreich damit zu befassen."

Zum anderen stellen die Halter-Daten ein weiteres Hindernis dar: Um die Strafe überhaupt erlassen zu können, benötigt der jeweilige Staat neben dem Kennzeichen, auch die Adresse des Fahrzeug-Halters und den Namen des Fahrers. Österreich hat sich gesetzlich verpflichtet diese Daten weiter zu geben und tut dies auch - das gilt aber nicht für alle Staaten.

Wiedereinreise riskant

Die Frage, ob somit Strafen, die aus anderen Staaten als Deutschland kommen ignoriert werden können, will Pronebner aber trotzdem nicht bejahen: "Man muss bedenken, dass bei neuerlicher Einreise - beispielsweise in einer Polizeikontrolle - die Strafen schon durchgesetzt werden können - etwa mit einer Parkkralle oder Beschlagnahme des PKW."