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Jänner-Stress für Lohnverrechner

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Für die Lohnverrechner aller Betriebsgrößen ist es der stressigste Monat des Jahres. Nicht nur, weil viele Dienstnehmerdaten und Gehaltsstufen neu erfasst werden müssen, weil zusätzlich der Papierkrieg mit der Krankenkasse und die Formularschlacht mit der Finanzbehörde zu bewältigen ist. Heuer gibt's auch einige Besonderheiten steuerlicher Art zu beachten. Die wichtigste: der neue Lohnsteuertarif.


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Durch die Anhebung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages von bisher 887 Euro jährlich auf 1.264 Euro kommt es bekanntlich heuer zu einer milden Lohnsteuersenkung, die vor allem eine Steuerfreistellung von monatlichen Bruttobezügen bis rund 1.035 Euro ermöglicht. Beim 13. und 14. Bezug wird diese Steuerentlastung durch die gleichzeitige Erhöhung der Freigrenze für sonstige Bezüge (von bisher 1.680 Euro) auf 1.900 Euro erreicht.

Zwei Steuertarife

Für die laufende Lohnsteuerermittlung bieten sich auch in diesem Jahr wieder zwei Möglichkeiten an: der "Effektivtarif", der vor allem in den großen Lohnverrechnungscomputern eingespeichert ist und die Steuer exakt von der tatsächlichen Berechnungsgrundlage ermittelt; weiters der "Annäherungstarif", der in den meisten handelsüblichen Lohnsteuertabellen enthalten ist und die Steuer von einem auf ganze Euro aufgerundeten Monatslohn ableitet.

Differenzen, die sich aus der Anwendung des "A-Tarifs" ergeben, sollen - so sieht es die Finanz vor - im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen werden.

Im Bereich der Sachbezüge haben sich gegenüber dem Vorjahr - bis auf eine Ausnahme - keine Veränderungen ergeben; die Ausnahme: Der maßgebende steuerliche Zinssatz für Firmendarlehen wurde herabgesetzt (siehe nebenstehender Bericht).

Keine Änderungen gibt es auch bei den inländischen und ausländischen Reisekostensätzen sowie beim Kilometergeld; letzteres beträgt für Pkw und Kombi unverändert 0,356 Euro/km, wobei in der Lohnverrechnung auf 0,36 Euro aufgerundet werden kann. Zu erinnern ist aber an die, schon seit dem Vorjahr verbesserte, Begünstigung für Zahlungen nach Diensterfindungen und für betriebliche Verbesserungsprämien: Das steuerbegünstigte "Jahressechstel" darf seither um 15% erweitert werden.

Für die Berechnung des 4,5%-Dienstgeberbeitrags (samt Zuschlag) besteht seit heuer eine Befreiungsbestimmung für die Bezüge älterer Dienstnehmer. Der Beitrag entfällt ab dem Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Dienstnehmers.

Doppel-Lohnzettel

Für viele Dienstgeber noch ungewohnt ist die neue Form des Lohnzettel-Vordrucks L 16, der für Bezüge ab 2003 einen gemeinsamen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsteil enthält. Dieser ausgefüllte Doppel-Lohnzettel ist über die Eingabeschiene der Sozialversicherung ("ELDA") elektronisch an die für ganz Österreich zentral zuständige Sammelstelle bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zu übermitteln, und zwar bis spätestens Ende Februar 2004. Dies setzt natürlich beim Arbeitgeber oder bei der Lohnverrechnungsstelle einen Internet-Anschluss voraus.

Für Arbeitgeber, bei denen die technischen Voraussetzungen (insbesondere also der Internet-Zugang) fehlen, bleibt es bei der Übermittlung der "Papier-Lohnzettel", und zwar an das zuständige Betriebsfinanzamt; hier endet die Einreichfrist allerdings schon Ende Jänner.

Meldepflicht für Honorare

Eine ähnliche Meldepflicht besteht auch für die sogenannten § 109a-Bezüge. Nach dieser Bestimmung des Einkommensteuergesetzes sind Entgelte, die an einen bestimmten Personenkreis ausbezahlt worden sind, mit einem besonderen Formular (E 18) zu melden, soferne das ausbezahlte Entgelt (Honorar, Provision, usw.) im Einzelfall mehr als 450 Euro bzw. für das ganze Kalenderjahr mehr als 900 Euro betragen hat.

Zu dem betroffenen Personenkreis gehören vor allem Aufsichtsräte, Bauspar- und Versicherungsvertreter, Stiftungsvorstände, selbständige Vortragende, Lehrende, Unterrichtende, ferner Kolporteure und Zeitungszusteller und vor allem die freien Dienstnehmer.

Die Meldung ist - analog zum Lohnzettelverfahren - elektronisch über ELDA abzuwickeln (bis Ende Februar) oder - wenn es dem Meldepflichtigen technisch nicht zumutbar ist - papiermäßig an das für die Umsatzsteuer zuständige Betriebsfinanzamt zu übermitteln (diesfalls schon bis Ende Jänner).

Von allen § 109a-Meldungen ist übrigens den betroffenen Geldempfängern eine Kopie auszuhändigen. Die Empfänger müssen die erhaltenen (und gemeldeten) Beträge in ihrer Einkommensteuererklärung gesondert ausweisen.