)
Ende Jänner ist Termin für die betriebliche Lohnverrechnung: Lohnzettel für 2002 werden fällig und ebenso die neuen Meldeformulare gemäß § 109 a EStG.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 22 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Für das abgelaufene Jahr gelten noch die alten L 16-Lohn-zettelformulare. Arbeitgeber, die diese Vordrucke in Papierform ausfüllen und an das zuständige Betriebsfinanzamt einsenden, müssen die Einsendung bis Ende Jänner vornehmen. Für elektronisch übermittelte Formulare kann der Abgabetermin bis Ende Februar erstreckt werden.
Zu beachten ist, dass für Lohnverrechnungszeiträume ab Jahresbeginn 2003 neue L 16-Formular aufgelegt wurden, die doppelseitig auszufüllen sind, weil sie sowohl die Lohnsteuerdaten beinhalten sollen als auch als Beitragsgrundlagennachweis für die Gebietskrankenkasse dienen. Wichtig ist, dass - anders als bisher einschließlich 2002 - jedem Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Kopie des neuen Lohnzettels ausgehändigt werden muss.
Neue E 18-Meldung
Neu ist der Einreichtermin für das Formular E 18, mit dem bestimmte Auszahlungsbeträge eines Betriebes dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Neben Bezügen an Aufsichtsräte, Verwaltungsorgane, Stiftungsfunktionäre, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter sind es vor allem die Bezüge der freien Dienstnehmer, die mit diesem Formular dem Finanzamt bekanntgegeben werden müssen. Eine Kopie dieses Vordrucks muss gleichzeitig - also bereits für das Jahr 2002 - dem betreffenden Zahlungsempfänger übergeben werden. Die Meldung an das Finanzamt hat (auf Papiervordruck) bis Ende Jänner oder (elektronisch) bis Ende Februar zu erfolgen.
Zu beachten ist, dass Bezüge, die pro Einzelleistung 450 Euro nicht überschritten haben und insgesamt im Jahr nicht mehr als 900 Euro betragen, von der Meldepflicht ausgenommen sind.